Zivilrecht
Repetition
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Set of flashcards Details
| Flashcards | 30 |
|---|---|
| Language | Deutsch |
| Category | Law |
| Level | Other |
| Created / Updated | 15.09.2025 / 21.09.2025 |
| Weblink |
https://card2brain.ch/box/20250915_zivilrecht
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Beispiele Prozesstandschaft
- Willensvollstrecker
- Amtlicher Erbschaftswalter / Erbenvertreter
- Abtreungsgläubiger
- Aktionär bei Verantwortlichkeitsklage
Rechtsschutzinteresse einer Zivilklage (Art. 59 Abs. 2 lit.a ZPO)
Schutzwürdiges Interesse:
- Aktuelles un praktisches Interesse
- rechtlicher oder tatsächlicher Natur
--> Liegt vor, wenn die Durchsetzung des Materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz notwenig macht
Bei Leistungklagen (Art. 84 ZPO:
- Rechtsschutzinteresse ergibt sich ohne weiteres aus gestelltem Rechtsbegehren
- Bei Unteralssungsbegehren: ---> 1) widerrechtliche Handlung muss unmittelbar drohen (Doppelrelevante Tatsache, Glaubhaft machen genügt) ; 2) Verbot muss auf ein konkretes, genügend bestimmtes Verhalten gerichtet sein
Bei Gestaltungsbegehren (Art. 87 ZPO):
- stets indiziert, wenn Rechtsveränderung nicht anders herbeigeführt werden kann, als durch richterliches Urteil
Bei Feststellungsbegehren (Art. 88 ZPO):
- Feststellungsinteresse:
1) Rechtsbeziehung der Partein sind ungewiss (Ungewissheit)
2) Fortdauer der Ungewissheit kann Kläger nicht mehr zugemutet werden (Unzumutbarkeit)
3) Umöglichkeit / Subsidiarität
- Bei Nachklagevorbehalt besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil sich die Möglichkeit der Teilklage aus dem Gesetz ergibt (Nichteintreren auf entsprechende Rechtsbegehren)
Zulässigkeit der Rechtsbegehren
- Sämtliche Rechtsbegehren müssen für sich allein zulässig sein.
- genügend bestimmt und präzise (Bestimmtheitsgebot)
- wenn Gutheissung ohne weiteres zum Urteilsdispositiv erhoben werden kann
- Bei Teilklage: darf nicht missbräuchlich sein
Im formellen Teil zu prüfende Punkte der Streitverkündungsklage
1. Definition
2. Zulassungsvoraussetzungen
2.1. Sachlicher Zusammenhang
2.2. Hauptprozess im ordentlichen Verfahren
2.3. Gleiche Verfahrensart
2.4. Gleiche sachliche Zuständigkeit
2.5. Frist / Zeitpunkt
2.6. Unzulässigkeit Kettenappell
2.7. Bezifferung Rechtsbegehren
2.8. Zwischenfazit
3. Wirkung
- örtliche Zuständigkeit
- wird mit Einreichung des Zulassungsatrags rechtshängig
- Streitverkündungsbeklagter wird zur Hauptpartei im Streitverkündungsprozess und zur Nebenpartei im Hauptprozess
- Es kommt zu einer Verjärhungsunterbrechung
4. Örtliche Zuständigkeit
5. Fazit Streitverkündungsklage
Materielle Prüfung: Sachlegitimation
- wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt / verpflichtet und demzufolge als klagende bzw. beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist
- Aktiv- / Passivlegitimation
- Besonders bei
.- Prozessstandschaft (wenn sich Prozessführungsbefugnis nicht mit der Sachlegitimation deckt)
- Notwendige Streitgenossenschaft (müssen zwingend alle klagen / eingeklagt werden)
Prüfung der Streitverkündungsklage in materieller Hinsicht
1. Prozessueales Schicksal bei Abweisung der Hauptkalge
- Gem. Bger:
- Folgeanspruch ist bedingt durch den Ausgang des Hauptprozesses
- nicht aber die Klageerhebung (nicht bedingt --> selbständige Klage)
- Daher entfällt bei Abweidung der Hauptklage die Bedingung für den Regressanspruch (also den Folgeanspruch) --> Klage ist demnach unbegründet und Streitverkündungsklage ist abzuweisen (wird nicht gegestandslos, weil selbständige Klage)
- Gem. Lehre
- Streitverkündungsklage als suspensiv bedingte Klage
- Bei Abweisung HK --> Streitverkündungsklage als gegenstandslos abzuschreiben
2. Begründetheit bei Unterliegen im Hauptprozess
2.1. Anwendbares Recht
2.2. Bestimmung der Anspruchsgrundlage
2.3. Voraussetzung der Anspruchsgrundlage
3. Fazit Streitverkündungsklage
Prüfprogramm vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO)
1. Verfügungsanspruch (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO)
a. Materiell-rechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei und
b. Verletzung des Anspruchs durch gesuchsgegnerische Partei oder drohende Verletzung
2. Verfügungsgrund (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO): Nicht leicht wiedergrutzumachender Nachteil droht
3. Dringlichkeit
4. Verhältnismässigkeit: Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO)
1) Bedürftigkeit
- Gesamtes Einkommen ist den notwendigen Auslagen zum Lebenuterhalt (Notbedarf) gegeüberzustellen (Vermögen ist mitzuberücksichtigen)
- Es ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auzugehen, wobei der Grundbetrag um 30% erhöht wird (sog. Zivilporzessualer Zwangsbedarf)
- auch bei nur geringem Überschreiten des Existenzminimums ist von Bedürftigkeit auszugehn (Prozess muss innert 1-2 Jahren abzahlbar sein)
2) Fehlende Aussichtslosigkeit
- Chancen müssen sich ungefähr die Waage halten
- Massgebend ist, ob eine Pawrtei. die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde oder nicht (Prozess soll nicht bloss geführt werden, weil er die Partei nichts kostet)
3) Notwendigkeit des Rechtsbeistandes
Rechtsnatur der Klagen gem. SchKG
- rein betreibungsrechtliche Streitigkeit
- materiellrechtliche Streitikgeit mit betreibungsrechtlicher Wirkung
- betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf materielles Recht
rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten
Streitigkeiten, die ausschliesslich das Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen, ohne das materielle Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner abschliessend zu klären.
- Provisorische (Art. 82 SchKG) und definitive (Art. 80 SchKG) Rechtsöffnung
- Konkurseröffnung (Art. 166, Art. 190, Art. 191 SchKG)
- Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG
materiellerchtliche Streitigkeit mit betreibungsrechtlicher Wirkung
Diese Klagen sind materiellrechtlich, führen aber zu betreibungsrechtlichen Konsequenzen, etwa für die Zulässigkeit oder Fortführung einer Betreibung. Es wird etwa über Existenz der Forderung entschieden und damit unmittelbar die Betreibung beeinflusst.
- Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG)
- Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG)
- Aufhebungs- oder Einstellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG
- Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG)
- Arrestprosequierungsklage (Art. 279 SchKG)
betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht
Vorfrageweise muss eine materiell-rechtliche Frage geklärt werden bzw. der Entscheid ergeht zwar nur für das laufende Verfahren , wirkt sich aber auf die materiell-rechtlichen Positionen der Parteien aus.
- Widerspruchsklagen (Art. 107/108 SchKG)
- Anschlussklage (Art. 111 Abs. 5 SchKG)
- Lastenbestreitungsklage (Art. 140 SchKG)
- Kollokationsklagen (Art. 148, 157, 250 SchKG)
- Aussonderungs- und Admissierungsklage (Art. 242 SchKG)
- Anfechtungsklage / Paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. und 331 SchKG)
Bei internationalem SV / Örtliche Zuständigkeit
1) Internationaler SV
2) Anwendbarkeit des LugÜ
a. Sachlicher Anwendungsbereich LugÜ
b. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
c. Zeitlicher Anwendungsbereich LugÜ
3) Prüfprogramm der Zuständigkeit bei Anwendbarkeit LugÜ oder IPRG
a. Zwingender Gerichtsstand
b. Gerichtsstandsvereinbarung
c. Einlassung
d. Besonderer Gerichtsstand
e. Ordentlicher Wohnsitzgerichtsstand
f. nur IPRG: Notzuständigkeit
--> Allenfalls sieht LugÜ nur Internaitonale Zuständigkeit vor, dann örtliche Zuständigkeit nach IPRG
Voraussetzungen Verrechnung (Art. 160 OR)
- Positive
- Existenz zweier Forderungen
- Gegeseitigkeit
- Gleichartigkeit
- Fälligkeit
- Klagbarkeit
- Negativ
- Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss
- Kein vertraglicher Verrechnungsausschluss
Arten von Bedigungen (Art. 151 ff. OR)
- Aufschiebende Bedingungen (Suspensivbedingunge): Rechtsgeschäft entfaltet seine Wirkung erst mit Eintritt der Bedingung
- Auflösende Bedingung (Resolutivbedingung): Das Rechtsgeschäft ist zunächst wirksam, wird jedoch mit Eintritt der Bedingung wieder aufgelöst
- Potestative Bedingung: Der Eintritt der Bedingung ist vom Willen einer Vertragspartei oder eines Dritten abhängig
- Kasuelle Bedingung: Der Eintritt der Bedingung ist von äusseren Umständen und weder vom Willen einer Vertragspartei noch eines Dritten abhängig
- Gemischte Bedingung: Sie enthält Elemente der potestativen wie auch der kasuellen Bedingung; ihr Eintritt ist also sowohl vom Willen einer Partei oder eines Dritten al auch von äusseren Umständen abhängig
Gültige Übernahme von AGB
- Ungültige Übernahme
- Abweichende individuelle Abrede
- Global zustimmende Partei hatte keine Gelegenheit, die AGB einzusehen
- Besondere Bestimmungen, deren Inhalt von dem abweicht, was vernünftigerweise erwartet werden durfte (Ungewöhnlichkeitsregel)
- Gesetz untersagt eine in den AGB festgehaltene Regelung
- Unklarheitsregel:
- Mehrdeutige Wendungen sind im Zweifel zulasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat
- Nur subsidiär, wenn die anderen Auslegungsmittel versagt haben
Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR)
(Voraussetzugngen / Gründe)
- Voraussetzungen
- Bereicherung
- Vergrösserung des Vermögens (Vergrösserung Aktiven / Verminderung Passiven)
- Nichtverminderung der Schulden («Ersparnisbereicherung»)
- Bspw. Patentierte Erfindung wird ohne Lizenz genutzt
- Bspw. Registervater zahlt über längere Zeit Unterhalt des Kindes. Leibliche Vater, bei dem das Kindsverhältnis erst Jahre später durch Anfechtung entsteht, ist dadurch ungerechtfertigt bereichert
- «Entreicherung»
- Nach neuer Rechtsprechung muss nicht zwingend Kausalzusammenhang zwischen Bereicherung und Entreicherung bestehen
- Ungerechtfertigt
- Für die Bereicherung besteht kein gültiger Rechtgrund (Rechtsgrund kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben
- Bereicherung
- Anspruch ist vom Verschulden unabhängig
- Entstehungsgründe
- Durch Zuwendung des Entreicherten à Leistungskondiktion (insb. Art. 62 Abs. 2 OR)
- Ohne gültigen Grund
- Nicht verwirklichter Grund
- Weggefallener Grund
- Durch Eingriff des Bereicherten à Eingriffskondiktion
- Durch Verhalten Dritter oder durch Zufall à Zufallskondiktion
- Durch Zuwendung des Entreicherten à Leistungskondiktion (insb. Art. 62 Abs. 2 OR)
Haftung nach Art. 97 OR
- Verletzung vertraglicher Pflichten
- Schaden
- Adäquater Kausalzusammenhang zw. Verletzung und Schaden
- Verschulden (wird vermutet; Exkulpationsmöglichkeit)
Schaden im Sinne von Art. 97 OR
- Differenztheorie à immer ein vermögensrechtlicher Schaden vorausgesetzt
- Ersatzbar ist nur ökonomisch messbarer Schaden
- Schadensarten
- Positiver Schaden (damnum emergens)
- Verminderung Aktiven
- Erhöhung Passiven
- Entgangener Gewinn (lurcum cessans)
- Drittschaden
- Schaden nicht im Vermögen eines Gläubigers
- Grundsätzlich nicht zu ersetzen
- Positiver Schaden (damnum emergens)
- Positives Vertragsinteresse
- Erfüllungsinteresse
- Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre
- Negatives Vertragsinteresse
- Vertrauensschaden
- Vermögensstand des Gläubigers ist massgeben, der bestünde, wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre
Kausalität im Sinne von Art. 97 OR
- Natürliche Kausalität:
- Ein pflichtwidriges Verhalten ist dann in natürlichem Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg (hier Schaden) entfiele
- Adäquate Kausalität:
- Ein Ereingnis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint
- Hypothetischer Kausalzusammenhang
- Bei vertragswidriger Unterlassung
- Hätte bei vertragsmässiger Handlung der eingetretene Erfolg vermieden werden können
Verschulden im Sinne von Art. 97 OR
Verschuldensformen
- Vorsatz
- Eventualvorsatz
- Fahrlässigkeit
- Erforderliche Sorgfalt wurde nicht aufgewendet
- Leichte oder grobe Fahrlässigkeit spielt v.a. bei Frage der Bemessung des Schadenersatzes eine Rolle
Haftung ohne Verschulden:
- Verhalten der Hilfsperson
- Schuldner im Verzug haftet auch für Zufall
- Vertraglich wurde verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen
- Garantievertrag
- Bei Forderungskauf wird die Einstandspflicht für Leistungsfähigkeit des Dritten übernommen
Wirkung / Wahlrecht bei Schuldnerverzug Schuldnerverzug von synallagmatischen Verträgen
- Nachfristansetzung seitens des Gläubigers (Art. 107 Abs.1 OR)
- Erfolgloser Ablauf der Nachfrist (Art. 107 Abs. 2)
- 1. Wahlrecht
- Verzicht auf Leistung (Art. 107 Abs. 2 OR)
- 2. Wahlrecht
- Art. 107 Abs. 2 OR: Vertrag bleibt bestehen; Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (positives Interesse)
- 3. Wahlrecht (nicht in Gesetz)
- Ersatz nach Austauschtheorie
- Ersatz nach Differenztheorie
- Art. 107 Abs. 2 / Art. 109 Abs. 1 OR: Rücktritt vom Vertrag (Umwandlung in Rückabwicklungsverhältnis); Art. 109 Abs. 2 OR: Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags entstandenen Schadens (negatives Interesse)
- Nachträgliche Erfüllung des Vertrags nebst Ersatz des Versptäungsschadens (Art. 103 ff. OR)
Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)
Die Geschäftsherrenhaftung ist eine ausservertragliche Haftung (Deliktshaftung).
Es muss ein Subordinationsverhältnis (Unterordnungsverhältnis) zwischen Geschäftsherr und Hilfsperson bestehen, z. B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung verursacht hat.
Ein Entlastungsbeweis ist möglich, wenn der Geschäftsherr nachweisen kann, dass er die gebotene Sorgfalt bei Auswahl, Instruktion, Überwachung und Organisation angewandt hat.
Jedes geschädigte Dritte kann Ansprüche geltend machen, unabhängig von einem Vertrag.
Rechtsgrundlage ist die Widerrechtlichkeit, nicht die Vertragsverletzung
Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)
Die Hilfspersonenhaftung ist eine vertragliche Haftung (Schuldverhältnis muss bestehen).
Es ist kein Subordinationsverhältnis erforderlich; jede Person, die bei der Erfüllung eines Schuldverhältnisses beigezogen wird, kann Hilfsperson sein.
Der Schuldner haftet für das Verhalten der Hilfsperson wie für eigenes Verhalten („Zurechnungsnorm“).
Die Haftung besteht unabhängig vom Verschulden des Schuldners; ein Entlastungsbeweis ist grundsätzlich nicht möglich.
Nur der Vertragspartner (Geschädigte durch Vertragsverletzung) kann Ansprüche geltend machen.
Rechtsgrundlage ist die Vertragsverletzung, nicht die Widerrechtlichkeit
Direkter Vergleich Geschäftsherrenhaftung und Hilfspersonenhaftung
Die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR greift bei ausservertraglichen Schadensfällen mit einem Subordinationsverhältnis und erlaubt einen Entlastungsbeweis durch sorgfältige Organisation.
Die Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR wirkt bei vertraglichen Beziehungen ohne Subordinationsvoraussetzung und lässt keinen Entlastungsbeweis zu, da das Verhalten der Hilfsperson direkt dem Schuldner zugerechnet wird.
Basler Rechtsöffnungspraxis
Nach der Basler Rechtsöffnungspraxis kann ein synallagmatischer Vertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG gelten, wenn (alternativ):
- der Schuldner vorleistungspflichtig ist,
- der Schuldner nicht bestreitet, dass der Gläubiger bereits gehörig erfüllt hat,
- die Behauptung des Schuldners, dass der Gläubiger nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, offensichtlich haltlos ist oder
- die Behauptung des Schuldners, dass der Gläubiger nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, vom Gläubiger mittels Urkunden umgehend widerlegt werden kann.
Kernpunkttheorie (betr. Streitgegenstand)
Gemäss EuGH erfolgt die Bestimmung der Klageindentität anhand der Kernpunkttheorie. Nach dieser Theorie liegt der gleiche Streitggegenstand vor, wenn beide Klagen denselben Kernpunkt betreffen.
Dies ist der Fall, wenn:
1. le même objet (derselbe Gegenstand)
- Der über das Rechtsbegehren hinausgehende Zweck der Klage
2. la même cause (dieselbe Grundlage)
- behauptete Sachverhalt und
- Geltend gemachten Rechtsvorschriften
Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff
- Herrschende Lehre und Rechtsprechung
- Streitgegenstand wird durch das Rechtsbegehren in Verbindung mit dem behaupteten Lebenssachverhalt bzw. Lebensvorgang bestimmt
Rechtsmittelbelehrung Regionalgericht (Zivilabteilung)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 / 10 (Summarverfahren) Tagen seit Zustellung des begründeten Entschies bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern Berufung gemäss Art- 308 ff ZPO eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 / 10 (Summarverfahren) Tagen seit Zustellung des begründeten Entschies bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene Prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit sie die Partei in de Händen hat (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung Handelsgericht / Obgergericht
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff., 90 ff. BGG geführt werden.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff., 113 ff., 90 ff. BGG geführt werden.
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