Zivilrecht
Repetition
Repetition
Fichier Détails
Cartes-fiches | 8 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 15.09.2025 / 15.09.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/cards/20250915_zivilrecht
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250915_zivilrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Beispiele Prozesstandschaft
- Willensvollstrecker
- Amtlicher Erbschaftswalter / Erbenvertreter
- Abtreungsgläubiger
- Aktionär bei Verantwortlichkeitsklage
Rechtsschutzinteresse einer Zivilklage (Art. 59 Abs. 2 lit.a ZPO)
Schutzwürdiges Interesse:
- Aktuelles un praktisches Interesse
- rechtlicher oder tatsächlicher Natur
--> Liegt vor, wenn die Durchsetzung des Materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz notwenig macht
Bei Leistungklagen (Art. 84 ZPO:
- Rechtsschutzinteresse ergibt sich ohne weiteres aus gestelltem Rechtsbegehren
- Bei Unteralssungsbegehren: ---> 1) widerrechtliche Handlung muss unmittelbar drohen (Doppelrelevante Tatsache, Glaubhaft machen genügt) ; 2) Verbot muss auf ein konkretes, genügend bestimmtes Verhalten gerichtet sein
Bei Gestaltungsbegehren (Art. 87 ZPO):
- stets indiziert, wenn Rechtsveränderung nicht anders herbeigeführt werden kann, als durch richterliches Urteil
Bei Feststellungsbegehren (Art. 88 ZPO):
- Feststellungsinteresse:
1) Rechtsbeziehung der Partein sind ungewiss (Ungewissheit)
2) Fortdauer der Ungewissheit kann Kläger nicht mehr zugemutet werden (Unzumutbarkeit)
3) Umöglichkeit / Subsidiarität
- Bei Nachklagevorbehalt besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil sich die Möglichkeit der Teilklage aus dem Gesetz ergibt (Nichteintreren auf entsprechende Rechtsbegehren)
Zulässigkeit der Rechtsbegehren
- Sämtliche Rechtsbegehren müssen für sich allein zulässig sein.
- genügend bestimmt und präzise (Bestimmtheitsgebot)
- wenn Gutheissung ohne weiteres zum Urteilsdispositiv erhoben werden kann
- Bei Teilklage: darf nicht missbräuchlich sein
Im formellen Teil zu prüfende Punkte der Streitverkündungsklage
1. Definition
2. Zulassungsvoraussetzungen
2.1. Sachlicher Zusammenhang
2.2. Hauptprozess im ordentlichen Verfahren
2.3. Gleiche Verfahrensart
2.4. Gleiche sachliche Zuständigkeit
2.5. Frist / Zeitpunkt
2.6. Unzulässigkeit Kettenappell
2.7. Bezifferung Rechtsbegehren
2.8. Zwischenfazit
3. Wirkung
- örtliche Zuständigkeit
- wird mit Einreichung des Zulassungsatrags rechtshängig
- Streitverkündungsbeklagter wird zur Hauptpartei im Streitverkündungsprozess und zur Nebenpartei im Hauptprozess
- Es kommt zu einer Verjärhungsunterbrechung
4. Örtliche Zuständigkeit
5. Fazit Streitverkündungsklage
Materielle Prüfung: Sachlegitimation
- wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt / verpflichtet und demzufolge als klagende bzw. beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist
- Aktiv- / Passivlegitimation
- Besonders bei
.- Prozessstandschaft (wenn sich Prozessführungsbefugnis nicht mit der Sachlegitimation deckt)
- Notwendige Streitgenossenschaft (müssen zwingend alle klagen / eingeklagt werden)
Prüfung der Streitverkündungsklage in materieller Hinsicht
1. Prozessueales Schicksal bei Abweisung der Hauptkalge
- Gem. Bger:
- Folgeanspruch ist bedingt durch den Ausgang des Hauptprozesses
- nicht aber die Klageerhebung (nicht bedingt --> selbständige Klage)
- Daher entfällt bei Abweidung der Hauptklage die Bedingung für den Regressanspruch (also den Folgeanspruch) --> Klage ist demnach unbegründet und Streitverkündungsklage ist abzuweisen (wird nicht gegestandslos, weil selbständige Klage)
- Gem. Lehre
- Streitverkündungsklage als suspensiv bedingte Klage
- Bei Abweisung HK --> Streitverkündungsklage als gegenstandslos abzuschreiben
2. Begründetheit bei Unterliegen im Hauptprozess
2.1. Anwendbares Recht
2.2. Bestimmung der Anspruchsgrundlage
2.3. Voraussetzung der Anspruchsgrundlage
3. Fazit Streitverkündungsklage
Prüfprogramm vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO)
1. Verfügungsanspruch (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO)
a. Materiell-rechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei und
b. Verletzung des Anspruchs durch gesuchsgegnerische Partei oder drohende Verletzung
2. Verfügungsgrund (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO): Nicht leicht wiedergrutzumachender Nachteil droht
3. Dringlichkeit
4. Verhältnismässigkeit: Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO)
1) Bedürftigkeit
- Gesamtes Einkommen ist den notwendigen Auslagen zum Lebenuterhalt (Notbedarf) gegeüberzustellen (Vermögen ist mitzuberücksichtigen)
- Es ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auzugehen, wobei der Grundbetrag um 30% erhöht wird (sog. Zivilporzessualer Zwangsbedarf)
- auch bei nur geringem Überschreiten des Existenzminimums ist von Bedürftigkeit auszugehn (Prozess muss innert 1-2 Jahren abzahlbar sein)
2) Fehlende Aussichtslosigkeit
- Chancen müssen sich ungefähr die Waage halten
- Massgebend ist, ob eine Pawrtei. die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde oder nicht (Prozess soll nicht bloss geführt werden, weil er die Partei nichts kostet)
3) Notwendigkeit des Rechtsbeistandes