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Grundstückgewinnsteuer SSK1

Grundstückgewinnsteuer in Bezug auf den Kanton Zürich

Grundstückgewinnsteuer in Bezug auf den Kanton Zürich


Kartei Details

Karten 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 02.09.2023 / 21.02.2024
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Welche Steuern werden im Kanton Zürich im Zusammenhang mir dem Liegenschaften Besitz erhoben? Welche nicht mehr?

- Grundstückgewinnsteuer

- Vermögenssteuer

- Einkommens- oder Gewinnsteuer (Erträge)

Nicht mehr:

- Handänderungssteuer (Rechtsverkehrsteuer; Abschaffung per 1.1.2005)

- Liegenschaftssteuer (Abschaffung per 1.1.1983)

Wie wird die Grundstückgewinnsteuer steuersystematisch eingeordnet?

Es ist eine Objektsteuer.
Im Gegensatz zu den Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern, die allesamt zu den Subjektsteuern zählen, handelt es sich bei der GGSt um eine Objektsteuer. Grund-sätzlich nimmt sie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Grundeigentümers keine Rücksicht (Abschwächung dieses Grundsatzes seit Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab 2004 betreffend interkantonale Verlustverrechnung). Die Bemessungsgrundlage bildet allein der Gewinn auf dem Objekt. Die übrigen Einkommensverhältnisse des Pflichtigen sind unerheblich.

In Art. 2 und 12 schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen zwingend die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer vor. Welche Besteuerungssysteme gibt es?

Das monistische (oder auch «Zürcher Modell») und das dualistische (auch «St. Galler Modell») System.

Worin liegt der Hauptunterschied zwischen den beiden Systeme?

Im monistischen System werden auch die sich im Geschäftsvermögen (NP oder JP) befindlichen Liegenschafen von der als Sondersteuer ausgekleideten Grundstückgewinnsteuer erfasst bzw. besteuert.

Der auf einer Geschäftsliegenschaft erzielte Verkaufsgewinn wird im Kanton Zürich von der Grundstückgewinnsteuer erfasst. In welchen Fällen besteht nebst der Grundstückgewinnsteuer ein weiteres Steuerobjekt? M.a.W. welches «Steuersubstrat» besteuert die Grund-stückgewinnsteuer gerade nicht (Stichwort Schnittstelle GGSt - EinkSt/GewinnSt)?

Wurde die Liegenschaft während der Besitzesdauer vom bisherigen Eigentümer (NP) bzw. von der bisherigen Eigentümerin (NP oder JP) zulasten der Erfolgsrechnung abgeschrieben, werden die sog. wiedereingebrachten Abschreibungen im Verkaufsfall von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst (§ 18 Abs. 5 bzw. § 64 Abs. 3 StG).

Für geschäftliche Zwecke erworbene Liegenschaften sind dem Geschäftsvermögen (GV) zuzurechnen. Wie ist das Vorgehen bei gemischt genutzten Liegenschaften?

Man verfährt nach der so genannten Präponderanzmethode. Nach dieser gelten gemischt genutzte Liegenschaften (oder auch andere Vermögenswerte) als GV, wenn sie ganz oder vorwiegend der geschäftlichen Tätigkeit dienen. Beträgt der Anteil der geschäftlichen Nutzung (konstant, d.h. über einige Jahre) mehr als 50 Prozent, liegt eine überwiegend geschäftliche Nutzung vor.

Welche beiden Handänderungsarten werden bei Grundstückgewinnsteuer unterschieden?

Zivilrechtliche und wirtschaftliche Handänderungen.

Nennen Sie je zwei typische Beispiele der Händerungen.

Zivilrechtliche Handänderung: Kauf / Tausch / Schenkung / Erbgang, -teilung / Vermächtnis / Erbvorbezug / Sacheinlage / Fusion / Umwandlung von Gesellschaften etc.


Öffentliches Recht:  Zwangsvollstreckung / Enteignung / Güterzusammenlegung etc.


Wirtschaftliche Handänderung: Kettenhandel / Übertragung Mehrheit an Immobiliengesellschaft (GmbH/AG).