Grundstückgewinnsteuer SSK1

Grundstückgewinnsteuer in Bezug auf den Kanton Zürich

Grundstückgewinnsteuer in Bezug auf den Kanton Zürich


Fichier Détails

Cartes-fiches 25
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 02.09.2023 / 29.01.2025
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20230902_grundstueckgewinnsteuer_ssk1
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20230902_grundstueckgewinnsteuer_ssk1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Welche Steuern werden im Kanton Zürich im Zusammenhang mir dem Liegenschaften Besitz erhoben? Welche nicht mehr?

- Grundstückgewinnsteuer

- Vermögenssteuer

- Einkommens- oder Gewinnsteuer (Erträge)

Nicht mehr:

- Handänderungssteuer (Rechtsverkehrsteuer; Abschaffung per 1.1.2005)

- Liegenschaftssteuer (Abschaffung per 1.1.1983)

Wie wird die Grundstückgewinnsteuer steuersystematisch eingeordnet?

Es ist eine Objektsteuer.
Im Gegensatz zu den Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern, die allesamt zu den Subjektsteuern zählen, handelt es sich bei der GGSt um eine Objektsteuer. Grund-sätzlich nimmt sie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Grundeigentümers keine Rücksicht (Abschwächung dieses Grundsatzes seit Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab 2004 betreffend interkantonale Verlustverrechnung). Die Bemessungsgrundlage bildet allein der Gewinn auf dem Objekt. Die übrigen Einkommensverhältnisse des Pflichtigen sind unerheblich.

In Art. 2 und 12 schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen zwingend die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer vor. Welche Besteuerungssysteme gibt es?

Das monistische (oder auch «Zürcher Modell») und das dualistische (auch «St. Galler Modell») System.

Worin liegt der Hauptunterschied zwischen den beiden Systeme?

Im monistischen System werden auch die sich im Geschäftsvermögen (NP oder JP) befindlichen Liegenschafen von der als Sondersteuer ausgekleideten Grundstückgewinnsteuer erfasst bzw. besteuert.

Der auf einer Geschäftsliegenschaft erzielte Verkaufsgewinn wird im Kanton Zürich von der Grundstückgewinnsteuer erfasst. In welchen Fällen besteht nebst der Grundstückgewinnsteuer ein weiteres Steuerobjekt? M.a.W. welches «Steuersubstrat» besteuert die Grund-stückgewinnsteuer gerade nicht (Stichwort Schnittstelle GGSt - EinkSt/GewinnSt)?

Wurde die Liegenschaft während der Besitzesdauer vom bisherigen Eigentümer (NP) bzw. von der bisherigen Eigentümerin (NP oder JP) zulasten der Erfolgsrechnung abgeschrieben, werden die sog. wiedereingebrachten Abschreibungen im Verkaufsfall von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst (§ 18 Abs. 5 bzw. § 64 Abs. 3 StG).

Für geschäftliche Zwecke erworbene Liegenschaften sind dem Geschäftsvermögen (GV) zuzurechnen. Wie ist das Vorgehen bei gemischt genutzten Liegenschaften?

Man verfährt nach der so genannten Präponderanzmethode. Nach dieser gelten gemischt genutzte Liegenschaften (oder auch andere Vermögenswerte) als GV, wenn sie ganz oder vorwiegend der geschäftlichen Tätigkeit dienen. Beträgt der Anteil der geschäftlichen Nutzung (konstant, d.h. über einige Jahre) mehr als 50 Prozent, liegt eine überwiegend geschäftliche Nutzung vor.

Welche beiden Handänderungsarten werden bei Grundstückgewinnsteuer unterschieden?

Zivilrechtliche und wirtschaftliche Handänderungen.

Nennen Sie je zwei typische Beispiele der Händerungen.

Zivilrechtliche Handänderung: Kauf / Tausch / Schenkung / Erbgang, -teilung / Vermächtnis / Erbvorbezug / Sacheinlage / Fusion / Umwandlung von Gesellschaften etc.


Öffentliches Recht:  Zwangsvollstreckung / Enteignung / Güterzusammenlegung etc.


Wirtschaftliche Handänderung: Kettenhandel / Übertragung Mehrheit an Immobiliengesellschaft (GmbH/AG).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Errichtung einer privatrechtlichen Dienstbarkeiten (z.B. ein Näherbaurecht) von der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird?

Dauerhaftigkeit.
Wesentlichkeit.
Entgeltlichkeit.

Ist die Errichtung eines Baurechts, welches mit CHF 500‘000.-- entschädigt wird, grundsteuerpflichtig?

Nein. Gemäss Art. 779 l Abs. 1 ZGB kann ein Baurecht (als selbständiges Recht) auf maximal 100 Jahre errichtet werden. Es mangelt daher an der notwendigen Dauerhaftigkeit, damit die Entschädigung durch die GGSt erfasst werden könnte. Immerhin ist die vom Grundeigentümer erhaltene Zahlung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer entsprechend zu berücksichtigen.

Sie halten einen Kaufvertrag über eine WG in Ihren Händen. Der Kaufpreis beträgt CHF 1‘050‘000.--. Gemäss den weiteren Bestimmungen des Kaufvertrags sind im Kaufpreis sowohl Mobiliar als auch die geäuffneten Beiträge in den Erneuerungsfonds im Umfang von CHF 12‘000.--mitenthalten. Bestimmen Sie den grundsteuerlich massgebenden Erlös.

Bei beiden Positionen handelt es sich um sog. nichtliegenschaftliche Werte, die es vom Verkaufser-lös auszuscheiden gilt. Der gst relevante Erlös beträgt demnach CHF 1‘038‘000.-- minus das noch zu schätzende Mobiliar ( Allenfalls mittels Auflageverfahren bestimmen; Rechnungen des Mobiliars verlangen).

Herr Stenz zieht in der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom erzielten Ge-winn einen Betrag von CHF 150‘000.-- ab. Hinter der Zahl steht in Klammern «Rückzahlung Resthypothek». Lassen Sie diesen Abzug zu?

Die Verwendung des Erlöses für z.B. die Abtragung von Schulden (Definanzierung) hat für die Besteuerung keinen Einfluss.

Wer ist im Kanton Zürich Steuersubjekt?

Steuerpflichtig ist der Veräusserers (§ 217 StG), also der, der die wesentlichen Herrschaftsbefugnis-se über das Grundstück auf einen Dritten übertragen hat oder derjenige, der sein Grundstück mit einer grundsteuerlich massgebenden privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet hat.

Der Erwerber verpflichtet sich kaufvertraglich, die Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen. Ändert sich dadurch etwas an der subjektiven Steuerpflicht?

Nein. Der Veräusserer bleibt steuerpflichtig.

Worin liegt der zentrale Unterschied zwischen werterhaltenden und -vermehrenden Aufwendungen? Wovon sind diesen beiden Aufwendungsarten ihrerseits abzugrenzen?

Werterhaltenen Aufwendungen dienen typischerweise dem Unterhalt der Liegenschaft. Sie fallen v.a. bei Renovationen oder Sanierungen an. Auch der Ersatz (mit gleichbleibender Funktionalität) gehört in diese Kategorie von Aufwendungen, die primär der Werterhaltung dienen. Im Gegensatz dazu stehen wertvermehrende Aufwendungen, die einer dauernde und über mehrere Jahre Ver-besserung des Gebäudes bewirken. Mit ihnen werden neue Werte geschaffen.


Von den Lebenshaltungskosten, die zwar im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen, aber nur den persönlichen Bedürfnissen dienen.

Wie wird die für die Steuerberechnung massgebende Besitzesdauer bestimmt?

Massgebend ist i.d.R. der Zeitraum zwischen dem letzten steuerpflichtigen Erwerb und der Ver-äusserung. Wird auf den Verkehrswert vor 20 Jahren abgestellt (§ 220 Abs. 2 StG), wird vom Han-dänderungsdatum des Verkaufs ausgegangen. Als sog. Stichtag (= Ankaufszeitpunkt) gilt dann der-selbe Kalendertag vor 20 Jahren.

Wird die in der Besitzesdauer eingetretene Geldentwertung in der Steuerberechnung mitberücksichtigt?

Nein. Die Geldentwertung kann nicht als steuermindernder Faktor geltend gemacht werden (die Aufzählung der anrechenbaren Aufwendungen in § 221 StG ist abschliessend).

Um Liegenschaftsspekulationen zu verhindern, wird gemäss § 225 Abs. 1 StG bei Verkäufen unter 1 (2) Jahr(en) ein Zuschlag von 50 (25) % auf die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Um im interkantonalen Steuerwettbewerb bestehen zu können, will man im Kanton Zürich auf diesen Zuschlag inskünftig verzichten. Was halten Sie davon?

Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 12 Abs. 5 StHG festgelegt, dass kurzfristig realisierte Grund-stückgewinne stärker zu besteuern sind. Diskutabel wäre einzig die Höhe der Zuschläge, ganz darauf zu verzichten wäre bundesrechtswidrig.

Nennen Sie mindestens drei Beispiele von Steueraufschubstatbeständen.

- Erbgang (Erfolge / Erbteilung / Vermächtnis), Erbvorbezug, Schenkung (auch gem. Erbvorbezug oder Schenkung)
- Handänderung unter Ehegatten (nicht per se, sondern nur im Zsh. mit dem Güterecht, zur Ab-geltung ao. Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtliche An-sprüche). Wichtig: Nur mit Einverständnis beider Ehegatten.
- Umstrukturierungen (gem. § 19 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 und 3 StG).
- Landumlegungen
- Ersatzbeschaffungen (betriebliches AV, dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum)

Ist eine Ersatzbeschaffung in anderen Kantonen möglich?

Ja. Das Ersatzgrundstück kann innerhalb der ganzen Schweiz erworben werden (§ 216 Abs. 3 lit. i StG).

Werden Tauschgeschäfte von der Grundstückgewinnsteuer erfasst?

Ja. Im Steuergesetz ist für den Tausch weder eine Befreiung noch ein Aufschub vorgesehen. Obwohl zivilrechtlich ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, liegen beim Tausch aus grundsteuerlicher Sicht zwei von einander abhängige Handänderungen an den am Abtausch beteiligten Grundstücken vor, die jede für sich die GGSt auslöst.

Werden auch Tauschgeschäfte mit von den Parteien als wertgleich bezeichneten Liegen-schaften von der Grundstückgewinnsteuer erfasst?

Ja. Ohnehin wird i.d.R. nicht auf die von den Tauschenden festgelegten Übertragungswerte abge-stellt. Massgebend sind vielmehr die entsprechenden Verkehrswerte (als Ersatzwerte) der getauschten Liegenschaften.

Der steuerpflichtige Veräusserer ist mit der Untersuchung des Sachverhalts und den vom Steuersekretär daraus gezogenen Schlüssen nicht einverstanden. Er will daher den Fall und seine Sicht der Dinge mündlich vor der Einschätzungsbehörde vertreten. Ist dies möglich?

Ja. Das Grundsteuerveranlagungsverfahren richtet sich aufgrund von § 206 StG sinngemäss nach den Bestimmungen über die Staatssteuern. Der Steuerpflichtige ist daher berechtigt, seine Steuer-erklärung vor Einschätzungsbehörde mündlich zu vertreten (§ 138 Abs. 2 i.V.m. § 206 StG).

Hans Zürcher hält 43 % der Inhaberaktien an der FristClass Immo AG mit Sitz in Winterthur. Die FristClass Immo AG verfügt u.a. auch über eine Liegenschaft in Ihrer Gemeinde. Nach-dem Hans Zürcher bald seinen 70. Geburtstag feiert, will er das ganze Aktienpaket an seinen jüngeren Brüder Fridolin veräussern. Von einem befreundeten Treuhänder hat er vernom-men, dass dieser Verkauf als sogenannte wirtschaftliche Handänderung gilt, welche von der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird. Er gelangt an Sie und erkundigt nach den Modalitäten des Steuererklärungsverfahrens. Was antworteten Sie ihm?

Nicht jede Übertragung von Aktien an einer Immobiliengesellschaft löst eine Steuerpflicht aus. Vielmehr liegt nach ständiger Zürcherischer Praxis nur dann eine steuerbare wirtschaftliche Handänderung vor, wenn eine beherrschende Beteiligung (> 50%) die Hand wechselt. Durch die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung wird die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück vom Veräusserer preisgegeben und auf eine Drittperson übertragen. Vorliegend wird nur eine Min-derheitsbeteiligung übertragen, weshalb der Aktienverkauf nicht grundstückgewinnsteuerpflichtig ist.

Hans Zürcher überträgt 55 % seiner Namenaktien an der Hotberry Trading AG (kurz HBT AG) mit Sitz in Zug, an seinen Sohn August. Die HBT AG besitzt in Ihrer Gemeinde über eine Niederlassung mit eigener Liegenschaft. Gemäss Handelsregisterauszug ist die HBT AG im Grosshandel mit Beeren und Früchten tätig. Ist die Übertragung der Aktien grundsteuer-pflichtig?

Nur die Übertragung von Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft kann die Grundstückgewinnsteuer auslösen. Die Übertragung von Beteiligungen an Betriebsgesellschaften, d.h. von Ge-sellschaften, deren Liegenschaft lediglich die sachliche Grundlage für bspw. einen Handels- oder sonstigen Geschäftsbetrieb bildet, stellt demgegenüber keine steuerbare wirtschaftliche Handänderung dar.