Öffentliches Recht und Europarecht
ZHAW BWL
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Set of flashcards Details
Flashcards | 114 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 09.05.2022 / 18.04.2023 |
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35. Welches sind die öffentlichen Interessen, die die folgenden Freiheitsrechtseingriffe rechtfertigen könnten?
a. Pflicht für Polizist/innen, Lehrer/innen und Richter/innen, am Ort der Berufsausübung zu wohnen (Residenzpflicht)?
b. Wohnbauverbot ausserhalb von Bauzonen?
c. Nacktwanderverbot?
d. Pflicht für alle Buchverlage, von jedem gedruckten Buch ein Gratisexemplar an die Staatsbibliothek abzuliefern?
e. Rezeptpflicht von Medikamenten?
a. Pflicht für Polizist/innen, Lehrer/innen und Richter/innen, am Ort der Berufsausübung zu wohnen (Residenzpflicht)?
Schnelles Vor-Ort-Sein, zulässig bei Polizei, Richter umstritten, bei Lehrer sicher nicht zulässig.
b. Wohnbauverbot ausserhalb von Bauzonen?
Vermeidung von Zersiedelung, möglicherweise Umweltschutz, Schutz von Kulturland.
c. Nacktwanderverbot?
Sittlichkeit, Störung öffentlicher Ordnung.
d. Pflicht für alle Buchverlage, von jedem gedruckten Buch ein Gratisexemplar an die Staatsbibliothek abzuliefern?
Schutz von Kulturgütern.
e. Rezeptpflicht von Medikamenten?
Gesundheitsschutz.
36. Sind die folgenden Freiheitsrechtseingriffe verhältnismässig?
a. Nichtzulassung von Frauen als Instruktorinnen für Bungeejumping?
b. Verbot eines Hooligans, das Gebiet der Stadt Zürich in den nächsten zwei Jahren zu betreten?
c. Verbot, als Akupunkteur tätig zu sein, wenn man nur einen Fähigkeitsausweis besitzt, aber kein Uni-Studium absolviert hat?
d. Zwangsmedikation eines psychisch kranken Menschen, von dem eine massive Fremd-gefährdung ausgeht. Die Gefährdung kann gemäss einer Ärztin nicht anders reduziert werden?
a. Nichtzulassung von Frauen als Instruktorinnen für Bungeejumping?
Wohl kaum.
b. Verbot eines Hooligans, das Gebiet der Stadt Zürich in den nächsten zwei Jahren zu betreten?
Eher zu weit gefasst, müsste enger gefasst werden (bspw. Verbot, bestimmtes Stadion während zwei Jahren zu betreten oder sich ihm zu nähern).
c. Verbot, als Akupunkteur tätig zu sein, wenn man nur einen Fähigkeitsausweis besitzt, aber kein Uni-Studium absolviert hat?
Eher nein, da hiervon die Gesundheit wohl nicht gefährdet wird.
d. Zwangsmedikation eines psychisch kranken Menschen, von dem eine massive Fremd-gefährdung ausgeht. Die Gefährdung kann gemäss einer Ärztin nicht anders reduziert werden?
Ja, da hier Gefahr für Dritte ausgeht und offenbar keine mildere Massnahme vorhanden ist.
37. Welche Verfahrensgarantie ist in den folgenden Fällen betroffen?
a. Sie fechten die Steuerrechnung an. Das Steuerrekursgericht schickt Ihnen eine Bestä-tigung des Eingangs ihres Rekurses. Danach erhalten Sie während 18 Monaten keine Post mehr, weil das Gericht unter Personalengpässen leidet.
b. Das Steuerrekursgericht weist Ihren Rekurs schliesslich ab. Dem Rekursentscheid liegt eine Stellungnahme der Steuerbehörden bei, die Sie zuvor noch nie gesehen haben.
a. Sie fechten die Steuerrechnung an. Das Steuerrekursgericht schickt Ihnen eine Bestä-tigung des Eingangs ihres Rekurses. Danach erhalten Sie während 18 Monaten keine Post mehr, weil das Gericht unter Personalengpässen leidet.
Verbot der Rechtsverzögerung; Verfahren dauert viel zu lange (Art. 29 Abs. 2 BV).
b. Das Steuerrekursgericht weist Ihren Rekurs schliesslich ab. Dem Rekursentscheid liegt eine Stellungnahme der Steuerbehörden bei, die Sie zuvor noch nie gesehen haben.
Verletzung des rechtlichen Gehörs,
39. Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte unter Anwendung von Art. 8 BV:
a. Eine kantonale Initiative sieht vor, dass Lehrbücher weder frauenfeindlich, rassistisch noch mörderisch sein dürfen. Nach dem klaren Willen der Initianten, der insbesondere auf dem Unterschriftenbogen deutlich zum Ausdruck kam, soll das Verbot aber aus-schliesslich für Sakralschriften des Islams gelten.
BGE 139 I 292: die Beschränkung des Verbots soll einzig für den Islam gelten, nicht hingegen für andere Religionen. Dies verletzt das Gebot der religiösen Neutralität und ist diskriminierend, weshalb die Initiative für ungültig erklärt wurde.
39. Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte unter Anwendung von Art. 8 BV:
b. Eine als Kind aus Angola eingereiste, in der Schweiz vorläufig aufgenommene Frau leidet an Geistesschwäche und steht unter Vormundschaft. Bis anhin wurde sie von der eidgenössischen Asylfürsorge unterstützt. Die Wohngemeinde weigert sich, die mittlerweile volljährige Frau einzubürgern, weil sie diesfalls finanziell für die Frau aufkommen müsste.
BGE 135 I 49: Hier wird an ein verpöntes Merkmal angeknüpft; die Frau wird aufgrund ihrer Geistesschwächte (und der Unmöglichkeit, sich wirtschaftlich selbst zu unterhalten) nicht eingebürgert, was diskriminierend und folglich nicht zulässig ist. Sie wird wegen eines unverschuldeten Merkmals gegenüber «gesunden» Bewerbern benachteiligt und rechtsungleich behandelt. Zwar dürfen Einbürgerungen von Sozialhilfeempfängern grundsätzlich verweigert werden, jedoch darf nicht an ein diskriminierendes Merkmal angeknüpft werden. (Anmerkung: die Gemeinde argumentierte mit finanziellen Interessen, die aber diejenigen der Frau, die seit 13 Jahren in der Schweiz ist, nicht überwogen)
39. Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte unter Anwendung von Art. 8 BV:
c. Die Universität Lausanne verwehrt der Studentenverbindung «Zofingia» den Status als universitäre Vereinigung und die zugehörigen Leistungen, weil sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschliesst.
BGE 140 I 201 (französisch): hier stehen sich verschiedene Grundrechte gegenüber, so die Vereinigungsfreiheit und die Rechtsgleichheit. Es ging hier aber nur am Rande um eine Interessenabwägung; das Bundesgericht hielt fest, dass die Universität auch weniger einschneidende Mittel hätte ergreifen können als der Vereinigung den Status zu verwehren. Auch sind Frauen durch den Ausschluss aus dem Verein nicht in ihren Berufschancen oder ihrer Berufsbildung tangiert. Vereinsrechtlich dürfen Vereine solche Einschränkungen führen. Das Bundesgericht gab hier der Vereinigungsfreiheit den Vorzug, hielt aber fest, dass das Prinzip der Rechtsgleichheit grds. legitim und wichtig sei. Die Universität hat also zu Unrecht in die Vereinsautonomie eingegriffen und dem Verein seinen Status verweigert.
40. Welches Freiheitsrecht könnte tangiert sein?
a. Haarentnahme zum Nachweis von Drogenkonsum.
b. Verabreichung von Brechreizmitteln an eine Person, die vermutlich Drogen in Plastikbeuteln verschluckt hat.
c. Street-View-Aufnahme einer unverpixelten, gut erkennbaren Person.
d. Bettelverbot.
e. Observation des Hauses eines mutmasslichen Versicherungsbetrügers durch den De-tektiv einer Unfallversicherung (Suva)
f. Vorgängige Öffnung aller Briefe und Pakete, die die Gefangenen verschicken oder empfangen (durch Gefängnisangestellte).
a. Haarentnahme zum Nachweis von Drogenkonsum.
Persönliche Freiheit, genauer die körperliche Unversehrtheit, Art. 10 Abs. 2 BV.
b. Verabreichung von Brechreizmitteln an eine Person, die vermutlich Drogen in Plastikbeuteln verschluckt hat.
Dito wie a.
c. Street-View-Aufnahme einer unverpixelten, gut erkennbaren Person.
Datenschutz, Art. 13 Abs. 2 BV, individuelle Selbstbestimmung, Art. 10 Abs. 2 BV.
d. Bettelverbot.
Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV.
e. Observation des Hauses eines mutmasslichen Versicherungsbetrügers durch den De-tektiv einer Unfallversicherung (Suva).
Privatsphäre, Art. 13 Abs. 1 BV, allenfalls psychische Unversehrtheit, Art. 10 Abs. 2 BV.
f. Vorgängige Öffnung aller Briefe und Pakete, die die Gefangenen verschicken oder empfangen (durch Gefängnisangestellte).
Privatsphäre, Art. 13 Abs. 1 BV, persönliche Freiheit Inhaftierter, Art. 10 Abs. 2 BV.
41. Welches Freiheitsrecht könnte tangiert sein?
a. Gesuch um Dispensation von der Yoga-Stunde im Kindergarten.
b. Pflicht von ausländischen Heiratswilligen, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB).
c. Pflicht aller Schülerinnen und Schüler, am (gemischt-geschlechtlichen) Schwimmun-terricht teilzunehmen.
d. Pflicht von juristischen Personen, Kirchensteuern zu bezahlen.
e. Verbot der Errichtung neuer Klöster in der Schweiz (Art. 52 aBV, gültig bis 1973).
a. Gesuch um Dispensation von der Yoga-Stunde im Kindergarten.
Religionsfreiheit, Art. 15 Abs. 4 BV, Persönlichkeitsrecht, Art. 10 Abs. 2 BV.
b. Pflicht von ausländischen Heiratswilligen, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB).
Recht auf Ehe, Art. 13 BV.
c. Pflicht aller Schülerinnen und Schüler, am (gemischt-geschlechtlichen) Schwimmun-terricht teilzunehmen.
Religionsfreiheit, Schutz vor Zwang, Art. 15 Abs. 4 BV, Persönlichkeitsrecht, Art. 10 Abs. 2 BV.
d. Pflicht von juristischen Personen, Kirchensteuern zu bezahlen.
Religionsfreiheit, Schutz vor Zwang, Art. 15 Abs. 4 BV, allenfalls auch Wirtschaftsfrei-heit, Art. 27 BV.
e. Verbot der Errichtung neuer Klöster in der Schweiz (Art. 52 aBV, gültig bis 1973).
Religionsfreiheit, Kultusfreiheit, Art. 15 Abs. 2 BV.
42. Welches Freiheitsrecht könnte tangiert sein?
a. Polizeiliche Auflösung des Genfer Vereins «Rhino», der die Besetzung leerstehender Häuser bezweckt.
b. Polizeiliche Auflösung einer Gruppe gewaltbereiter Hooligans nach einem Fussballspiel.
c. Staatliches Verbot islamfeindlicher Publikationen.
d. Gesetzliches Verbot für Ausländer, in der Schweiz politische Reden zu halten (gültig von 1948 bis 1998).
e. Verbot von Eingriffen in das Erbgut menschlicher Keimzellen (Art. 119 Abs. 2 lit. a BV).
a. Polizeiliche Auflösung des Genfer Vereins «Rhino», der die Besetzung leerstehender Häuser bezweckt.
Vereinigungsfreiheit Art. 23 BV und Versammlungsfreiheit, Art. 22 BV.
b. Polizeiliche Auflösung einer Gruppe gewaltbereiter Hooligans nach einem Fussballspiel.
Bewegungsfreiheit, Art. 10 Abs. 2 BV, Versammlungsfreiheit, Art. 22 BV.
c. Staatliches Verbot islamfeindlicher Publikationen.
Medienfreiheit, Art. 17 BV (am Rande auch Meinungsfreiheit, Art. 16 Abs. 2 BV).
d. Gesetzliches Verbot für Ausländer, in der Schweiz politische Reden zu halten (gültig von 1948 bis 1998).
Meinungsfreiheit, Art. 16 Abs. 2 BV.
e. Verbot von Eingriffen in das Erbgut menschlicher Keimzellen (Art. 119 Abs. 2 lit. a BV).
Wissenschaftsfreiheit, Art. 20 BV.
Was beinhaltet Art. 5 der Bundesverfassung? (Auswendig!)
Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Was beinhaltet Art. 36 der Bundesverfassung? (Auswendig !)
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Unterschied privates und öffentliches Recht?
öffentliches Recht = Rechtsverhältnisse von öffentlichenInstitutionen untereinander und der Bürger zum Staat
privates Recht = regelt Beziehungen der Menschen untereinander.
Was ist das Verwaltungsrecht?
Begriff der Verwaltung?
Teil des öffentlichen Rechts.
Regelt Verwaltungstätigkeit sowie der Organisation der Verwaltungsbehörden
Begirff: Verwaltung als Besorgung gesetzlich übertragener Staatsaugaben durch das
Gemeinwesen
Arten der Verwaltungsaufgaben?
Ordnungsaufgaben
Sozialpolitische Aufgaben
Lenkungsaufgaben
Infrastrukturaufgaben
Unterschied Gesetz und Verordnung?
Gesetze legen fest, was passieren soll, Verordnungen legen fest, wie Gesetze umgesetzt werden sollen.
Was ist ein Staat? Geschichtlicher Hintergrund.
Staatsidee Modernes Europa kommt aus Rom: Res Publica hiess die erste öffentliche Verwaltung.
Danach kam wieder Mittelalter: Staat nur ein Alleinherrscher --> Ludwig 14 " Der Staat bin ich"
Französische Revolution: Staat geht wieder mehr von Volk aus (Jellinek). Grundrechte werden geschaffen
Was sind Staatsmerkmale. (3-Elemente-Lehre)
Was ist die Kritik daran?
Von Georg Jellinek:
- Volk
- Staatsgebiet
- Staatsgewalt
- (Internationale Anerkennung) --> Thaiwan, Kosovo
Kritik:
- keine inhaltlichen Kriterien
- Räuberbande als Staat?
Was ist ein Failed State?
Staatsgewalt ist inexistent. Also ein Staat der nicht funktionierte.
--> Somalia, Lybien, Afghanistan
Was sind die Aufgaben eines modernen Staates?
- Sicherheit = Unabhängikeit nach Aussen / Frieden im Innern
- Freiheit = Gewaltenteilung / Grundrechte
- Gerechtigkeit = Demokratie, Wohlfahrt, Chancengleichheit...
Was sind die prägenden merkmale eines modernen Staates?
- Rechtstaat
- Legalitätsprinzip
- Gewaltenteilung
- Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Grundrechte
- Demokratie
- Sozialstaat
- Innere Gliederung
Was bedeutet überstaatliches Zusammenarbeiten?
- Völkerrecht: Abkommen und Organisationen (EMRK, UNO, etc.)
- Verbindlichkeit / Durchsetzbarkeit überstaatlicher Regelungen
- Rechtschutz des Individuums im überstaatlichen Recht
Was ist öffentliches und was Privatrecht? (Funktionstheorie)
Öffentlich:
Strafrecht -> Körperverletzung
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Prozessrecht (Verwaltungs und Strafprozessrecht)
Bundesstaats- und Verwaltungsrecht
Privat:
A verkauft B ein Auto
Welche Rechtsquellen gibt es? (Top Down)
Bundesverfassung und Staatsverträge
Bundesgesetze und Verordnungen
kantonales Recht
Satzung / kommunales Recht (schriftliche Vereinbarungen)
allgemeine Rechtsgrundsätze / Gewohnheitsrecht / richterliche Rechtsforbildung
Was sind Staatsverträge?
Verträge zwischen Staaten
Auferlegung von Rechten und Pflichten
Unterstehen VÖLKERRECHT
Völkerrecht und Bundesgesetze gleichmassgebend für rechtsanwendende Behörtden Art. 190 BV
Teilweise "self executing" = einzelne Bürger kann Rechte daraus ableiten, z.B. Menschenrechte
Fakten zur Rechtsquelle Bundesverfassung
- Hauptsächliche Rechtsquelle im Verfassungsrecht
- Grundlage, Direktive und Schranke des Verwaltungshandelns
Welche Gesetzesrechte gibt es?
Gesetze im formellen Sinn: ZPO SchKG, OR, StGB...
Im Verwaltungsrecht: VwVG, VGG, BGG
Grosse Anzahl von Gesetzen auf Bundes, Kantonal und kommunal Ebne
Wie zeichnet sich ein Gesetz aus?
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1. Muss vom zuständigen Organ erlassen werden. (Ergibt sich aus Verfassungsrecht)
2. Muss genügend bestimmt sein (Was für Rechte und Pflichten werden Einzelnen auferlegt)
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