Recht Zulassungsprüfung Treuhand
Frage/Antwort
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Set of flashcards Details
Flashcards | 26 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 04.08.2021 / 18.08.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210804_recht_zulassungspruefung_treuhand
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Öffentlich Beurkundung
Der Gläubiger erhält eine Kopie des Zahlungsbefehls (nach Ablauf der Frist für den Rechtsvorschlag)
Kompetenzstücke
Unpfändbar
Unpfändbar
Pfändungsbetrug
Die AHV-Rente ist nicht pfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), die BVG-Rente hingegen schon (im Unterschied zu den Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt der Fällig-keit; e contrario aus Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG).
Es gilt der Grundsatz von Art. 8 ZGB. Der Vermieter hat den Nachweis zu erbringen, dass Ulf den Schaden am Parkett verursacht hat und trägt das Risiko der Beweislosigkeit. Mit anderen Worten, wenn der Vermieter den Nachweis nicht erbringen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit und kann nichts von Ulf fordern. Auch als korrekte Bestimmung zu werten ist die Angabe von Art. 41 oder Art. 42 OR.
Ja. Dem Schuldner und seiner Familie sind die für die zwei auf die Pfändung folgenden Mo-nate notwendigen Nahrungsmittel zu belassen. Es handelt sich um Kompetenzstücke ge-mäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG.
Verkehrswert
Ja
Nein
Spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag (Art. 700 Abs. 1 OR) an alle im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre (Art. 686 Abs. 1 OR).
Durch öffentliche Bekanntmachung in dem durch die Statuten vorgesehenen Publikationsor-gan und im SHAB (Art. 696 Abs. 2 zweiter Satz OR). Also sicherlich im SHAB plus einer allenfalls in den Statuten vorgesehenen Form. Zur statutarischen Regelung: Art. 626 Ziff. 5 und 7 OR.
Nein. Der Sitz der Gesellschaft steht in den Statuten. Der Generalversammlung steht die unübertragbare Befugnis zu, die Statuten zu ändern (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. 626 Ziff. 1 OR).
Der Beschluss über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ist nicht gültig zustande ge-kommen. Ein gültiger (wichtiger) Beschluss gemäss Art. 704 Ziff. 7 OR wie er für die Verle-gung des Sitzes verlangt wird, muss mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen. Dies war bei der Abstimmung nicht der Fall. Der Beschluss ist deshalb nicht gültig bzw. sogar nichtig (Art. 706b Ziff. 3 OR). Stimmenquorum: 48+39=87/3*2=58. Zugestimmt haben aber nur 55.
Definition Sonderrecht (Art. 712b Abs. 1 ZGB) Korrekturhinweis: Stichworte reichen. Insbesondere die "räumliche Abgeschlossenh
Sondernutzungsrecht Korrekturhinweis: Stichworte reichen. Insbesondere die "ausschliessliche Nutzung gemeinschaftlicher Teil
Werden die Kosten für luxuriöse bauliche Massnahmen hingegen - wie im vor-liegenden Fall - selbst getragen, so reicht ein qualifiziertes Mehr; sprich sowohl eine Mehr-heit der an der Versammlung anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer, welche auch die Mehrheit aller Anteile vertreten. Unterschieden wird zwischen notwendigen, nützlichen und luxuriösen Baumassnahmen.
Ohne anderweitige Regelung hat der Gesellschafter einer GmbH keine Nachschusspflicht. Eine Verpflichtung Nachschüsse zu leisten kommt einzig zur Anwendung wenn a) die Statuten die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten können, und b) die Voraussetzungen von Art. 795a Abs. 2 oder 3 OR gegeben sind (Konkurs, Summe von Stammkapital und gesetzlicher Reserven nicht mehr gedeckt, Geschäfte können nicht mehr ordnungsgemäss fortgeführt werden, zusätzliches Eigenkapital aufgrund Statuten nötig)
Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so muss gemäss Art. 795 Abs. 2 OR der Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festgelegt werden. Die-ser Betrag darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen. Die Stammanteile von Rinaldo Züger haben einen Nennwert von CHF 25'000. Die Nach-schusspflicht könnte somit maximal CHF 50'000 betragen
Sofern nicht anders geregelt, bestimmt sich das Stimmrecht eines Gesellschafters nach dem Nennwert seiner Anteile (Art. 806 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall haben alle Gesell-schafter ein gleich starkes Stimmrecht (alle haben Stammanteile von einem Nennwert vonCHF 25'000). Die Nachschusspflicht hat in die Statuten aufgenommen zu werden (Art. 795 Abs. 1 OR) und für die Statutenänderung entscheidet die Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 2 OR). Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Art. 808b OR bestimmt für die Statutenänderung und die Einführung der Nachschusspflicht nichts anderes, weshalb also die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen genügt. Es müssen also mindestens sechs Gesellschafter für die Statutenänderung und damit der Einführung der Nachschusspflicht stimmen.
Es geht hier um die Frage, dass zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt und anschliessend die Erbteilung. Im Sachverhalt ist weder ein Ehevertrag noch ein Testament erwähnt, daher kommt die gesetzliche Regelung zum Zuge. Jeanne erhält aus Güterrecht CHF 400'000 und CHF 400'000 bilden die Erbmasse von Oli-vier. Von der Erbmasse stehen Jeanne nochmals 50% zu (gesetzlicher Erbteil) und 50% dem gemeinsamen Sohn. Jeanne erhält also insgesamt CHF 600'000.
GV einer AG: Wie viele Stimmen und Nennwert
Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.
Stimmen: 2/3
Nennwert: 1/2 + eine Aktie
GV einer AG: Wie viele Stimmen
Änderung der Statuten.
1/2
Gemäss Art. 703 OR i.V.m. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR genügt das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen
GV einer AG: Wie viele Stimmen
Festsetzung der Dividende.
1/2
Gemäss Art. 703 OR i.V.m. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR genügt das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen
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