Frage/Antwort


Kartei Details

Karten 26
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 04.08.2021 / 18.08.2024
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Soldiarbürgschaft mit Maximalbetrag 2500: Formvorschrift

Öffentlich Beurkundung

Claude stellt sich nun die Frage, wie die Gläubiger, welche eine Betreibung gegen ihn ein-geleitet haben, darüber Kenntnis erhalten, ob er Rechtsvorschlag erhoben hat oder nicht. Beantworten Sie die Frage von Claude indem Sie die massgeblichen Gesetzesbestimmun-gen angeben.

Der Gläubiger erhält eine Kopie des Zahlungsbefehls (nach Ablauf der Frist für den Rechtsvorschlag)

Das SchKG kennt pfändbare und unpfändbare Vermögenswerte. Wie bezeichnet man die unpfändbaren Vermögenswerte mit dem Fachbegriff?

Kompetenzstücke

TV, einziges TV Gerät Neuwert 8800: Pfändbar?

Unpfändbar

Desingercouch: Pfändbar?

Unpfändbar

Bevor es zur Pfändung kommt, will Claude die wertvollen Bilder dem Zugriff durch das Be-treibungsamt entziehen und "verschwinden" lassen. Er plant, die Bilder in einem Schliess-fach bei einer Bank zu hinterlegen und dem Betreibungsamt diese Vermögenswerte zu verschweigen. Er will von Ihnen wissen, ob er sich strafbar machen würde. Beantworten Sie seine Frage und nennen Sie den in Frage kommenden Straftatbestand.

Pfändungsbetrug

Claude überlegt sich, da er nächsten Monat 63 Jahre alt wird, sich frühzeitig pensionieren zu lassen. Er würde dann eine AHV-Rente vorbeziehen und eine Rente aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) erhalten. Von Ihnen will er nun wissen, ob diese beiden Renten pfänd-bar sind oder nicht. Begründen Sie für beide Renten Ihre Antwort - soweit möglich - mit den massgeblichen Gesetzesbestimmungen.

Die AHV-Rente ist nicht pfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), die BVG-Rente hingegen schon (im Unterschied zu den Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt der Fällig-keit; e contrario aus Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG).

Der Vermieter beharrt darauf, dass Ulf für den Schaden am Parkett aufzukommen hat. Es liege eine Beschädigung vor und keine gewöhnliche Abnutzung. Ulf will von Ihnen wissen, ob nun er beweisen muss, dass er den Parkettboden nicht beschädigt hat oder der Vermieter beweisen muss, dass Ulf den Schaden verursacht hat. Begründen Sie Ihre Antwort und nen-nen Sie die allenfalls massgeblichen Gesetzesbestimmungen

Es gilt der Grundsatz von Art. 8 ZGB. Der Vermieter hat den Nachweis zu erbringen, dass Ulf den Schaden am Parkett verursacht hat und trägt das Risiko der Beweislosigkeit. Mit anderen Worten, wenn der Vermieter den Nachweis nicht erbringen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit und kann nichts von Ulf fordern. Auch als korrekte Bestimmung zu werten ist die Angabe von Art. 41 oder Art. 42 OR.

Im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Welle hat ein Schuldner seine Rechnungen nicht bezahlt. Im Rahmen der Pfändung hat der Betreibungsbeamte beim Schuldner einen Le-bensmittelvorrat vorgefunden (Konserven, Getränke, Mehl etc.), der für den Schuldner und seine Familie für vier Monate gereicht hätte. Der Betreibungsbeamte hat sodann einen Teil der Lebensmittel gepfändet. War diese Pfändung zulässig? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die massgeblichen Gesetzesbestimmungen

Ja. Dem Schuldner und seiner Familie sind die für die zwei auf die Pfändung folgenden Mo-nate notwendigen Nahrungsmittel zu belassen. Es handelt sich um Kompetenzstücke ge-mäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG.

Gütertrennung immer ......-wert nutzen.

Verkehrswert

Gütertrennung Säule 3a berücksichtigt?

Ja

Gütertrennung BVG berücksichtigt?

Nein

Wann müssen die Namenaktionäre die Einladung zur Generalversammlung erhalten und woher kennt die Gesellschaft die Adresse der Namenaktionäre? Nennen Sie auch die massgeblichen Gesetzesbestimmungen.

Spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag (Art. 700 Abs. 1 OR) an alle im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre (Art. 686 Abs. 1 OR).

Wie werden die Inhaberaktionäre eingeladen? Nennen Sie auch die massgeblichen Geset-zesbestimmungen.

Durch öffentliche Bekanntmachung in dem durch die Statuten vorgesehenen Publikationsor-gan und im SHAB (Art. 696 Abs. 2 zweiter Satz OR). Also sicherlich im SHAB plus einer allenfalls in den Statuten vorgesehenen Form. Zur statutarischen Regelung: Art. 626 Ziff. 5 und 7 OR.

Wäre eine Statutenbestimmung zulässig, welche den Verwaltungsrat berechtigen würde, über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft zu beschliessen? Begründen Sie Ihre Ant-wort.

Nein. Der Sitz der Gesellschaft steht in den Statuten. Der Generalversammlung steht die unübertragbare Befugnis zu, die Statuten zu ändern (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. 626 Ziff. 1 OR).

Wie beurteilen Sie aus rechtlicher Sicht den Beschluss der Generalversammlung über die Änderung von Art. 1 der Statuten? Begründen Sie Ihre Antwort.

Der Beschluss über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ist nicht gültig zustande ge-kommen. Ein gültiger (wichtiger) Beschluss gemäss Art. 704 Ziff. 7 OR wie er für die Verle-gung des Sitzes verlangt wird, muss mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen. Dies war bei der Abstimmung nicht der Fall. Der Beschluss ist deshalb nicht gültig bzw. sogar nichtig (Art. 706b Ziff. 3 OR). Stimmenquorum: 48+39=87/3*2=58. Zugestimmt haben aber nur 55.

Erläutern Sie stichwortartig den Begriff des Sonderrechts und nennen Sie die entsprechen-de gesetzliche Grundlage

Definition Sonderrecht (Art. 712b Abs. 1 ZGB) Korrekturhinweis: Stichworte reichen. Insbesondere die "räumliche Abgeschlossenh

Erläutern Sie stichwortartig den Begriff des Sondernutzungsrechts

Sondernutzungsrecht Korrekturhinweis: Stichworte reichen. Insbesondere die "ausschliessliche Nutzung gemeinschaftlicher Teil

Die Wohnung von Herrn Weber verfügt über einen Wintergarten, welcher den gesamten überdachten Sitzplatz umfasst. Herr Weber möchte nun auf eigene Kosten den Wintergar-ten in den Gartenbereich hineinreichen lassen (Schiebetüren, Glasdach, etc.). Die Kon-struktion würde den bestehenden Wintergarten vergrössern. Mit Ausnahme der Ehegatten Fry, Eigentümer der Wohnung direkt über ihm, hat Herr Weber mit allen Eigentümern im Haus ein ausgezeichnetes Verhältnis. Herr Weber befürchtet, dass ihm die Ehegatten Fry den Wintergarten nicht gönnen würden. Für die nächste Stockwerkeigentümerversammlung ist nun die Abstimmung über die Ge-nehmigung des von Herrn Weber geplanten Wintergartens vorgesehen. Herr Weber möch-te von Ihnen wissen, wie viele Stockwerkeigentümer seinem Bauprojekt zustimmen müs-sen, damit er es realisieren darf. Kann er allenfalls sogar gegen den Willen der anderen Ei-gentümer den Wintergarten erstellen? Begründen Sie Ihre Antworten

Werden die Kosten für luxuriöse bauliche Massnahmen hingegen - wie im vor-liegenden Fall - selbst getragen, so reicht ein qualifiziertes Mehr; sprich sowohl eine Mehr-heit der an der Versammlung anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer, welche auch die Mehrheit aller Anteile vertreten. Unterschieden wird zwischen notwendigen, nützlichen und luxuriösen Baumassnahmen.

Die „Zuger Bier GmbH" wurde im Sommer 2011 gegründet. Das Stammkapital beläuft sich auf CHF 250'000 und der Nennwert der Stammanteile beträgt CHF 100. Rinaldo Züger ist Gesell-schafter ohne Zeichnungsberechtigung bei Rinaldo Züger kommt zu Ihnen und will wissen, unter welchen Voraussetzungen er ver-pflichtet werden könnte, finanzielle Nachschüsse zu leisten der Zuger Bier GmbH. Er verfügt über Stammanteile im Nennwert von CHF 25'000. Die restlichen Stammanteile sind auf neun andere Gesellschafter mit Stammanteilen à je CHF 25'000 verteilt. Anlässlich der letzten Gesellschafterversammlung erfährt er, dass es um die Liquidität der GmbH nicht gut steht und die Banken keine Kredite mehr gewäh-ren. Ohne neue finanzielle Mittel könne die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr ord-nungsgemäss weiterführen.

Ohne anderweitige Regelung hat der Gesellschafter einer GmbH keine Nachschusspflicht. Eine Verpflichtung Nachschüsse zu leisten kommt einzig zur Anwendung wenn a) die Statuten die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten können, und b) die Voraussetzungen von Art. 795a Abs. 2 oder 3 OR gegeben sind (Konkurs, Summe von Stammkapital und gesetzlicher Reserven nicht mehr gedeckt, Geschäfte können nicht mehr ordnungsgemäss fortgeführt werden, zusätzliches Eigenkapital aufgrund Statuten nötig)

(Stammkapital 25'000) Gehen Sie davon aus, dass die Voraussetzungen für finanzielle Nachschüsse erfüllt wären. Wie hoch wäre die maximale Nachschusspflicht für Rinaldo Züger? Begründen Sie Ihre Antwort indem Sie die massgebliche Gesetzesbestimmung zitieren.

Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so muss gemäss Art. 795 Abs. 2 OR der Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festgelegt werden. Die-ser Betrag darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen. Die Stammanteile von Rinaldo Züger haben einen Nennwert von CHF 25'000. Die Nach-schusspflicht könnte somit maximal CHF 50'000 betragen

Gehen Sie davon aus, dass die Voraussetzungen für finanzielle Nachschüsse nicht erfüllt wären. An der nächsten Gesellschafterversammlung sollen jedoch die Voraussetzungen für eine allfällige zukünftige Nachschusspflicht geschaffen werden. Gehen Sie davon aus, dass an der Gesellschafterversammlung alle zehn Gesellschafter anwesend sein werden. Wie viele Gesellschafter müssten mindestens für die Einführung der Nachschusspflicht stim-men, damit die Nachschusspflicht eingeführt werden kann? Begründen Sie Ihre Antwort.

Sofern nicht anders geregelt, bestimmt sich das Stimmrecht eines Gesellschafters nach dem Nennwert seiner Anteile (Art. 806 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall haben alle Gesell-schafter ein gleich starkes Stimmrecht (alle haben Stammanteile von einem Nennwert vonCHF 25'000). Die Nachschusspflicht hat in die Statuten aufgenommen zu werden (Art. 795 Abs. 1 OR) und für die Statutenänderung entscheidet die Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 2 OR). Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Art. 808b OR bestimmt für die Statutenänderung und die Einführung der Nachschusspflicht nichts anderes, weshalb also die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen genügt. Es müssen also mindestens sechs Gesellschafter für die Statutenänderung und damit der Einführung der Nachschusspflicht stimmen.

Gehen Sie für diese Teilfrage davon aus, dass das gesamte Vermögen von Jeanne und Olivier aus Errungenschaft besteht und der Gesamtwert CHF 800'000 beträgt. Nun stirbt Olivier unverhofft. Wie viel vom ehelichen Vermögen wird letztlich Jeanne erhalten? Geben Sie einen Betrag in CHF an und begründen Sie Ihre Antwor

Es geht hier um die Frage, dass zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt und anschliessend die Erbteilung. Im Sachverhalt ist weder ein Ehevertrag noch ein Testament erwähnt, daher kommt die gesetzliche Regelung zum Zuge. Jeanne erhält aus Güterrecht CHF 400'000 und CHF 400'000 bilden die Erbmasse von Oli-vier. Von der Erbmasse stehen Jeanne nochmals 50% zu (gesetzlicher Erbteil) und 50% dem gemeinsamen Sohn. Jeanne erhält also insgesamt CHF 600'000.

GV einer AG: Wie viele Stimmen und Nennwert

Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.

Stimmen: 2/3
Nennwert: 1/2 + eine Aktie

GV einer AG: Wie viele Stimmen 

Änderung der Statuten.

1/2

Gemäss Art. 703 OR i.V.m. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR genügt das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen

GV einer AG: Wie viele Stimmen 

Festsetzung der Dividende.

1/2 

Gemäss Art. 703 OR i.V.m. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR genügt das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen