Recht Zulassungsprüfung Treuhand
Frage/Antwort
Frage/Antwort
Kartei Details
Karten | 26 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 04.08.2021 / 29.08.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210804_recht_zulassungspruefung_treuhand
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20210804_recht_zulassungspruefung_treuhand/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Öffentlich Beurkundung
Der Gläubiger erhält eine Kopie des Zahlungsbefehls (nach Ablauf der Frist für den Rechtsvorschlag)
Kompetenzstücke
Unpfändbar
Unpfändbar
Pfändungsbetrug
Die AHV-Rente ist nicht pfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), die BVG-Rente hingegen schon (im Unterschied zu den Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt der Fällig-keit; e contrario aus Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG).
Es gilt der Grundsatz von Art. 8 ZGB. Der Vermieter hat den Nachweis zu erbringen, dass Ulf den Schaden am Parkett verursacht hat und trägt das Risiko der Beweislosigkeit. Mit anderen Worten, wenn der Vermieter den Nachweis nicht erbringen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit und kann nichts von Ulf fordern. Auch als korrekte Bestimmung zu werten ist die Angabe von Art. 41 oder Art. 42 OR.