HR Fachfrau 2021
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 189 |
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Utilisateurs | 10 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 26.07.2021 / 10.03.2023 |
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Die schweizerische Bundesverfassung enthält ein generelles Streikverbot
falsch
Arten der Entsendung
- Entsendung: befristet, Rückkehrwille des Arbeitnehmers
- Versetzung
- Dienstreise
- Abordnung (kurze Auslandsentsendung)
- Delegation (12 Monte - max 5 Jahre)
Klassische Entsendung
- bereits existierenden Arbeitsvertrag mit Heimatbetrieb
- Entsendungsvereinbarung (in der Regel befristet)
- Mitarbeiter hat mit Betrieb im Ausland kein formelles Vertragsverhältnis
Intercompany Agreement
Vereinbarung zwischen Heimatbetrieb und Gastbetrieb im Ausland bei klassischer Entsendung sowie bei befristeten Transfer:
Regelungsgegenstand
- Entsendungsdauer, Tätigkeit des Entsandten, Vergütung, Aufgaen, Lohnzahlung, Haftung AN, Gerichtstand, salvatorische Bestimmungen etc.
Aufgabenbereich und Weisungsrecht bei Entsendung
- formeller Arbeitgeber ist Heimatbetrieb
- Gastbetrieb hat fachliches Weisungsrecht
Arbeitszeit bei Entsendung
- nationale Arbeitszeitvorschriften sind zwingend einzuhalten
- Ferien und Feiertage gemäss Gastland Vorschriften
Lohnzahlung bei Entsendung
- Vertragsschuldner: Heimatbetrieb
- Lohn in Währung des Heimat oder Gastlandes
- Schwierigkeiten: Abrechnung der Sozialversicherungen, Wechselkursschwankungen
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Entsendung
- Sozialversicherungsabkommen
- Autonome Regelungsmöglichkeiten bei Zusatzversicherungen, z.B. Krankenversicherung im Gastland
Befristeter Transfer, was beinhaltet dies?
- angestammter Arbeitsvertrag (Rumpfarbeitsvertrag) ruht.
- Arbeitsvertrag zwischen Mitarbeiter und ausländischem Gastbetrieb
- Besonderheit: zwei voneinander formell unabhängige Rechtsverhältnisse zu zwei verschiedenen Arbeitgebern
Inhalt Rumpfarbeitsvertrag
- Regelungen betreffend Sozialversicherungen und Rückberufungsrecht
- Achtung: Anfangs- und Endzeitpunkt sind abzustimmen Rückberufungsklausel, damit Heimatbetrieb Mitarbeiter verpflichten kann, den anderen Arbeitsvertrag zu kündigen
Zuständigkeiten und anwendbares Recht bei Entsendung
- jeder Staat hat seine eigenen Gesetze
- bei Kurzaufenthalt: heimische Gerichte
- bei Entsendung mit Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation: heimische Gerichte mit Risiko Gericht am Einsatzort zuständig
- bei befristetem Transfer: heimische Gericht für Entsendungsvertrag, Gerichte am Einsatzort für lokalen Arbeitsvertrag
Was muss Arbeitgeber bei Datenschutz beachten?
- rechtmässig
- nach Treu und Glauben: Erkennbarkeit für die betroffene Person
- Verhältnismässig
- richtige Daten aufgrund Zweck bearbeiten
- technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen, z.B. nur berechtigte Personen dürfen Zugriff haben
Was beim Berarbeiten von Daten durch private Personen beachten?
- Rechtfertigungsgrund vorhanden
- Einwilligung der betroffenen Person
- überwiegend privat oder öffentliches Interesse oder Gesetz (bei Auseinandersetzung entscheidet dies Richter)
Datenweitergabe nur erlaubt,
wenn gesetzliche Pflicht besteht, z.B. AHV
Probezeit, was gilt zu beachten:
- möglich zu verkürzen oder ganz wegzubedingen
- <3 Monate maximal, hiernach Verlängerung nicht möglich, Ausnahme: unentschuldigte Absenz, z.B. Krankheit, Unfall, hier sind aber nur die effektiven Ausfalltage nachzuholen.
- Ferien und unbezahlter Urlaub führen nicht zur Verlängerung der Probezeit
- neue Probezeit bei neuem Arbeitsvertrag bei selbigen Arbeitgeber nur möglich nach längerer Unterbrechung oder völlig anderer Funktion
- nach Temporärvertrag bei Festanstellung Probezeit erlaubt
- nicht erlaubt: bei Betriebsübergang
- bei befristetem Arbeitsvertrag ist Probezeit schriftlich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, da Gesetz keine Probezeit vorsieht
Dispositive Bestimmungen
dürfen durch Vereinbarung zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag abgeändert werden
relativ zwingende Bestimmungen
dürfen zwischen den Parteien nur zugunsten Arbeitnehmers abgeändert werden.
OR 362
absolut zwingende Bestimmungen
dürfen durch die Parteien nicht abgeändert werden.
OR 361
Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer arbeit für Arbeitgeber gegen Lohn.
In welche 3 Teile gliedert sich Arbeitsrecht
individuelles
öffentliches Arbeitsrecht
kollektives
individuelles Arbeitsrecht
regelt privatrechtliche Beziehung, z.B.
Entstehung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
OR 319 - 362:
Einzelarbeitsvertrag, betriebliche Übung, Betriebsordnung, Spezialfall: NAV (Normalarbeitsvertrag)
öffentliches Arbeitsrecht
zwingend: Arbeitnehmerschutzrecht
gestaltendes öffentliches Arbeitsrecht (Berufsbildung,- beratung, Arbeitsvermittlung)
ArG 1-5: Überzeit, Höchstarbeitszeit, Gesundheitsschutz etc.
Berufsbildungsgesetz BBG + Verordnungen (BBV)
UVG, BVG, AVIG
kollektives Arbeitsrecht (Gesamtarbeitsvertrag)
OR 356 - 358
ArG 37 - 39
regelt Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden
Arten von Arbeitsverträgen
- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 - 343): AG/AN
- Gesamtarbeitsvertrag (OR 356-358): AG/AN-Gewerkschaft
- Normalarbeitsvertrag (OR 359-360f): behördlicher Erlass: allgemeiner und befristeter NAV
Was sind NAV?
- nicht eine vertragliche Vereinbarung
- behörlicher Erlass (Kanton bzw. Bundesrat)
- schafft privatrechtliche Normen für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen (z.B. Haushaltshilfen)
- können im AV anders geregelt werden
- örtlicher Geltungsbereich
Hierarchie der anwendbaren Bestimmungen
NAV
GAV
Betriebsordnung (industrielle Betriebe)
Parteienvereinbarung (AV)
Dispositiver NAV
dispositives Gesetzesrecht
Weisung Arbeitgeber
Einzelarbeitsvertrag: begriffsnotwendige Elemente
- Arbeitsleistung
- Entgeltlichkeit
- Unterordnungsverhältnis
- Dauerschuldverhältnis
Arbeitsleistung
Hauptflicht AN
AN schuldet tätig werden, jedoch keinen Arbeitserfolg
Entgelt
- Arbeitsleistung gegen Entgelt
- Lohnzahlungspflicht Hauptpflicht AG
- nicht verabredet OR 322 Abs. 1
- gratis Arbeitsleistung = Gefälligkeit = unentgeltlicher Auftrag = kein Arbeitsvertrag
Unterordnungsverhältnis
- AN unterwirft sich persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt des AG
- Grad der Unterordnung entscheidendes Element
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