HR Fachfrau 2021
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Kartei Details
Karten | 189 |
---|---|
Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 26.07.2021 / 10.03.2023 |
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Dispositive Bestimmungen
dürfen durch Vereinbarung zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag abgeändert werden
relativ zwingende Bestimmungen
dürfen zwischen den Parteien nur zugunsten Arbeitnehmers abgeändert werden.
OR 362
absolut zwingende Bestimmungen
dürfen durch die Parteien nicht abgeändert werden.
OR 361
Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer arbeit für Arbeitgeber gegen Lohn.
In welche 3 Teile gliedert sich Arbeitsrecht
individuelles
öffentliches Arbeitsrecht
kollektives
individuelles Arbeitsrecht
regelt privatrechtliche Beziehung, z.B.
Entstehung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
OR 319 - 362:
Einzelarbeitsvertrag, betriebliche Übung, Betriebsordnung, Spezialfall: NAV (Normalarbeitsvertrag)
öffentliches Arbeitsrecht
zwingend: Arbeitnehmerschutzrecht
gestaltendes öffentliches Arbeitsrecht (Berufsbildung,- beratung, Arbeitsvermittlung)
ArG 1-5: Überzeit, Höchstarbeitszeit, Gesundheitsschutz etc.
Berufsbildungsgesetz BBG + Verordnungen (BBV)
UVG, BVG, AVIG
kollektives Arbeitsrecht (Gesamtarbeitsvertrag)
OR 356 - 358
ArG 37 - 39
regelt Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden
Arten von Arbeitsverträgen
- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 - 343): AG/AN
- Gesamtarbeitsvertrag (OR 356-358): AG/AN-Gewerkschaft
- Normalarbeitsvertrag (OR 359-360f): behördlicher Erlass: allgemeiner und befristeter NAV
Was sind NAV?
- nicht eine vertragliche Vereinbarung
- behörlicher Erlass (Kanton bzw. Bundesrat)
- schafft privatrechtliche Normen für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen (z.B. Haushaltshilfen)
- können im AV anders geregelt werden
- örtlicher Geltungsbereich
Hierarchie der anwendbaren Bestimmungen
NAV
GAV
Betriebsordnung (industrielle Betriebe)
Parteienvereinbarung (AV)
Dispositiver NAV
dispositives Gesetzesrecht
Weisung Arbeitgeber
Einzelarbeitsvertrag: begriffsnotwendige Elemente
- Arbeitsleistung
- Entgeltlichkeit
- Unterordnungsverhältnis
- Dauerschuldverhältnis
Arbeitsleistung
Hauptflicht AN
AN schuldet tätig werden, jedoch keinen Arbeitserfolg
Entgelt
- Arbeitsleistung gegen Entgelt
- Lohnzahlungspflicht Hauptpflicht AG
- nicht verabredet OR 322 Abs. 1
- gratis Arbeitsleistung = Gefälligkeit = unentgeltlicher Auftrag = kein Arbeitsvertrag
Unterordnungsverhältnis
- AN unterwirft sich persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt des AG
- Grad der Unterordnung entscheidendes Element
Dauerschuldverhältnis
- Arbeitsverhältnis muss von einer gewissen Dauer sein.
- Vertrag kann befristet oder unbefristet sein
- nicht möglich: bis Projekt fertig, bis x zurückkehrt
Auftrag
Beauftragte leistet Dienste im Interesse des Auftraggebers gegen Honorar, z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Beratung etc.
selbständig
Werkvertrag
Unternehmer erstellt Werk für Besteller gegen Werklohn
selbständig
unselbständig
Arbeitnehmer ist in Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und handelt genau nach Weisungen.
selbständig
Auftragnehmer und Werkunternehmer sind selbständige Unternehmer und handeln auf eigenes Wissen und Können.
Auftrag
Tätig werden
kein Erfolg versprochen
Werkvertrag
Erfolg (Werk) versprochen
Lehrvertrag
- OR 344-346a (Berufsbildungsgesetz)
- Lehrvertrag schriftlich (OR 344a 1)
- kantonale Behörden-Genehmigung
- besondere Pflichten AG: OR 345a
- Beendigung: OR 346 + 346a
- ordentliche Kündigung während Probezeit, danach nur gegenseitiges Einverständnis oder fristlose Kündigung.
Arbeit auf Abruf
Echte Arbeit auf Abruf: AG ruft AN an. AN ist verpflichtet, Arbeit zu leisten. Rufbereitschaft zu entschädigen mit tieferen Ansatz.
Unechte Arbeit auf Abruf: AN kann frei entscheiden, ob er Einsatz leisten will oder nicht.
Bewerbungsgespräch - zulässige Fragen
- nur Fragen mit direktem Bezug zur Arbeitsstelle
- unzulässige Persönlichkeitsverletzung: Familienstand etc., AN kann lügen.
- Mitteilungspflicht Bewerber: AN muss ungefragt informieren, wenn wegen Eigenschaft völlig ungeeignet für Stelle ist.
Beschaffung Informationen über AN: Einholen von Referenzen
- Referenzen nur mit Wissen und Zustimmung AN
- nur Fragen, die direkten sachlichen Zusammenhang zur Arbeit haben:
a) Eignung Arbeitsverhältnis
b) Durchführung AV (OR 328 b 1)
Erteilen von Referenzen
- AG Referenzerteilungspflichtig, wenn AN ersucht
- ohne Einwilligung nicht berechtigt
weitere Fragen vor Vertragsabschluss
- Vorstellungskosten zu Lasten AN
- Bewerbungsunterlagen Eigentum AN
- Absage: keine Begründungspflicht - Ausnahme: GIG 8 Geschlechterdiskriminierung
Entstehung Arbeitsvertrag
- übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung OR 1
- Handlungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit OR 12 ff
- erlaubter Vertragsinhalt OR 19 f.
- Vertragsform Formfreiheit OR 320 I, OR 11: verschiedene arbeitsrechtliche Themen müssen schriftlich verfasst sein, um gültig zu sein
- Mitteilungspflicht OR 330 b
Nichtige Verträge
Teilnichtigkeit
- keine Einigung über Vertrag
- fehlende Handlungsunfähigkeit einer Partei
- unzulässiger Vertragsinhalt
- Verstoss gegen Formvorschriften
- OR 20 Abs 2: einzelne Teile des Arbeitsvertrages sind nichtig, Arbeitsvertrag dennoch gültig
anfechtbare Verträge
- wesentlicher Irrtum OR 23
- absichtliche Täuschung OR 28
- Furchterregung OR 29
Arbeitspflicht AN
- Hauptpflicht
- OR 321: persönliche Erfüllung Arbeit
- Aufgaben AN: gemäss AV, Weisungsrecht AG, branchenübliche Arbeit
Arbeitsort
- Weisungsrecht AG OR 321d
- muss zumutbar sein: Arbeitsweg, Dauer, Familiäre Verhältnisse
- ist Arbeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart, Verlegung durch AG beschränkt. Es bedarf Zustimmung AN.
Überstunden
- über vertraglich vereinbarte Zeit, unter Höchstarbeitszeit gemäss Gesetz
- OR 231 c I
- Pflicht zur Leistung: a) notwendig, b) Leistung möglich, c) zumutbar
- Abgeltung OR 231 c II und III, Freizeit 1:1, 25 % Zuschlag oder Wegbedingung
Überstunden Vereinbarung
- keine Entschädigung
- kein Zuschlag
- keine Entschädigung für die ersten 10 Überstunden im Monat, danach 25% oder gemäss Vereinbarung
- pauschale Abgeltung: Halbjahrespauschale 1000 Franken
Überzeit
Überzeit beginnt, wo Höchstarbeitszeit gemäss ArG überschritten wird
a) 45 Std. white collar
b) 50 Std. blue collar
Kompensation/Abgeltung Überzeit
- ArG 12
- Lohnzuschlag 25% ArG 13 I oder Freizeitausgleich ArG 13 II
- keine Abweichung möglich
- Büropersonal nur Anspruch über 60 Std. Überzeit ArG 13 I
Annahmeverzug durch Arbeitgeber
- AN bietet Arbeitsleistung an, aber AG hat keine Arbeit
- Lohn geschuldet, auch bei Freistellung OR 324
Weisungsbefolgungspflicht
- OR 321d
- Arten: Anordnung, besondere Weisung
- Befolgungspflicht OR 321d II
Sorgfalts- und Treuepflicht AN
- OR 321a
- Treuepflicht (Abs. 1)
- Umgang mit Geräten (Abs. 2)
- Verbot Schwarzarbeit (Abs. 3)
- Geheimhaltungspflicht (Abs. 4)
- keine rufschädigenden Äusserungen erlaubt