HR Fachfrau 2021

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht


Kartei Details

Karten 189
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 26.07.2021 / 10.03.2023
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Dispositive Bestimmungen

dürfen durch Vereinbarung zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag abgeändert werden

relativ zwingende Bestimmungen

dürfen zwischen den Parteien nur zugunsten Arbeitnehmers abgeändert werden.

OR 362

absolut zwingende Bestimmungen

dürfen durch die Parteien nicht abgeändert werden.

OR 361

Arbeitsvertrag

Arbeitnehmer arbeit für Arbeitgeber gegen Lohn.

In welche 3 Teile gliedert sich Arbeitsrecht

individuelles

öffentliches                 Arbeitsrecht

kollektives

individuelles Arbeitsrecht

regelt privatrechtliche Beziehung, z.B. 

Entstehung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

OR 319 - 362:

Einzelarbeitsvertrag, betriebliche Übung, Betriebsordnung, Spezialfall: NAV (Normalarbeitsvertrag)

öffentliches Arbeitsrecht

zwingend: Arbeitnehmerschutzrecht

gestaltendes öffentliches Arbeitsrecht (Berufsbildung,- beratung, Arbeitsvermittlung)

ArG 1-5: Überzeit, Höchstarbeitszeit, Gesundheitsschutz etc.

Berufsbildungsgesetz BBG + Verordnungen (BBV)

UVG, BVG, AVIG

 

kollektives Arbeitsrecht (Gesamtarbeitsvertrag)

OR 356 - 358

ArG 37 - 39

regelt Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden

Arten von Arbeitsverträgen

  • Einzelarbeitsvertrag (OR 319 - 343): AG/AN
  • Gesamtarbeitsvertrag (OR 356-358): AG/AN-Gewerkschaft
  • Normalarbeitsvertrag (OR 359-360f): behördlicher Erlass: allgemeiner und befristeter NAV

Was sind NAV?

  • nicht eine vertragliche Vereinbarung
  • behörlicher Erlass (Kanton bzw. Bundesrat)
  • schafft privatrechtliche Normen für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen (z.B. Haushaltshilfen)
  • können im AV anders geregelt werden
  • örtlicher Geltungsbereich

Hierarchie der anwendbaren Bestimmungen

NAV

GAV

Betriebsordnung (industrielle Betriebe)

Parteienvereinbarung (AV)

Dispositiver NAV

dispositives Gesetzesrecht

Weisung Arbeitgeber

Einzelarbeitsvertrag: begriffsnotwendige Elemente

  • Arbeitsleistung
  • Entgeltlichkeit
  • Unterordnungsverhältnis
  • Dauerschuldverhältnis

Arbeitsleistung

Hauptflicht AN

AN schuldet tätig werden, jedoch keinen Arbeitserfolg

 

Entgelt

  • Arbeitsleistung gegen Entgelt
  • Lohnzahlungspflicht Hauptpflicht AG
  • nicht verabredet OR 322 Abs. 1
  • gratis Arbeitsleistung = Gefälligkeit = unentgeltlicher Auftrag = kein Arbeitsvertrag

Unterordnungsverhältnis

  • AN unterwirft sich persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt des AG
  • Grad der Unterordnung entscheidendes Element

Dauerschuldverhältnis

  • Arbeitsverhältnis muss von einer gewissen Dauer sein.
  • Vertrag kann befristet oder unbefristet sein
  • nicht möglich: bis Projekt fertig, bis x zurückkehrt

Auftrag

Beauftragte leistet Dienste im Interesse des Auftraggebers gegen Honorar, z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Beratung etc.

selbständig

Werkvertrag

Unternehmer erstellt Werk für Besteller gegen Werklohn

selbständig

unselbständig

Arbeitnehmer ist in Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und handelt genau nach Weisungen.

selbständig

Auftragnehmer und Werkunternehmer sind selbständige Unternehmer und handeln auf eigenes Wissen und Können.

Auftrag

Tätig werden

kein Erfolg versprochen

 

Werkvertrag

Erfolg (Werk) versprochen

Lehrvertrag

  • OR 344-346a (Berufsbildungsgesetz)
  • Lehrvertrag schriftlich (OR 344a 1)
  • kantonale Behörden-Genehmigung
  • besondere Pflichten AG: OR 345a
  • Beendigung: OR 346 + 346a
  • ordentliche Kündigung während Probezeit, danach nur gegenseitiges Einverständnis oder fristlose Kündigung.

Arbeit auf Abruf

Echte Arbeit auf Abruf: AG ruft AN an. AN ist verpflichtet, Arbeit zu leisten. Rufbereitschaft zu entschädigen mit tieferen Ansatz.

Unechte Arbeit auf Abruf: AN kann frei entscheiden, ob er Einsatz leisten will oder nicht.

Bewerbungsgespräch - zulässige Fragen

  • nur Fragen mit direktem Bezug zur Arbeitsstelle
  • unzulässige Persönlichkeitsverletzung: Familienstand etc., AN kann lügen.
  • Mitteilungspflicht Bewerber: AN muss ungefragt informieren, wenn wegen Eigenschaft völlig ungeeignet für Stelle ist.

Beschaffung Informationen über AN: Einholen von Referenzen

  • Referenzen nur mit Wissen und Zustimmung AN
  • nur Fragen, die direkten sachlichen Zusammenhang zur Arbeit haben:

        a) Eignung Arbeitsverhältnis

        b) Durchführung AV (OR 328 b 1)

Erteilen von Referenzen

  • AG Referenzerteilungspflichtig, wenn AN ersucht
  • ohne Einwilligung nicht berechtigt

weitere Fragen vor Vertragsabschluss

  • Vorstellungskosten zu Lasten AN
  • Bewerbungsunterlagen Eigentum AN
  • Absage: keine Begründungspflicht - Ausnahme: GIG 8 Geschlechterdiskriminierung

Entstehung Arbeitsvertrag

  • übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung OR 1
  • Handlungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit OR 12 ff
  • erlaubter Vertragsinhalt OR 19 f.
  • Vertragsform Formfreiheit OR 320 I, OR 11: verschiedene arbeitsrechtliche Themen müssen schriftlich verfasst sein, um gültig zu sein
  • Mitteilungspflicht OR 330 b

Nichtige Verträge

 

Teilnichtigkeit

  • keine Einigung über Vertrag
  • fehlende Handlungsunfähigkeit einer Partei
  • unzulässiger Vertragsinhalt
  • Verstoss gegen Formvorschriften

 

- OR 20 Abs 2: einzelne Teile des Arbeitsvertrages sind nichtig, Arbeitsvertrag dennoch gültig

anfechtbare Verträge

  • wesentlicher Irrtum OR 23
  • absichtliche Täuschung OR 28
  • Furchterregung OR 29

Arbeitspflicht AN

  • Hauptpflicht
  • OR 321: persönliche Erfüllung Arbeit
  • Aufgaben AN: gemäss AV, Weisungsrecht AG, branchenübliche Arbeit

Arbeitsort

  • Weisungsrecht AG OR 321d
  • muss zumutbar sein: Arbeitsweg, Dauer, Familiäre Verhältnisse
  • ist Arbeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart, Verlegung durch AG beschränkt. Es bedarf Zustimmung AN.

Überstunden

  • über vertraglich vereinbarte Zeit, unter Höchstarbeitszeit gemäss Gesetz
  • OR 231 c I
  • Pflicht zur Leistung: a) notwendig, b) Leistung möglich, c) zumutbar
  • Abgeltung OR 231 c II und III, Freizeit 1:1, 25 % Zuschlag oder Wegbedingung

Überstunden Vereinbarung

  • keine Entschädigung
  • kein Zuschlag
  • keine Entschädigung für die ersten 10 Überstunden im Monat, danach 25% oder gemäss Vereinbarung
  • pauschale Abgeltung: Halbjahrespauschale 1000 Franken

Überzeit

Überzeit beginnt, wo Höchstarbeitszeit gemäss ArG überschritten wird

a) 45 Std. white collar

b) 50 Std. blue collar

Kompensation/Abgeltung Überzeit 

  • ArG 12
  • Lohnzuschlag 25% ArG 13 I oder Freizeitausgleich ArG 13 II
  • keine Abweichung möglich
  • Büropersonal nur Anspruch über 60 Std. Überzeit ArG 13 I

Annahmeverzug durch Arbeitgeber

  • AN bietet Arbeitsleistung an, aber AG hat keine Arbeit
  • Lohn geschuldet, auch bei Freistellung OR 324

Weisungsbefolgungspflicht

  • OR 321d
  • Arten: Anordnung, besondere Weisung
  • Befolgungspflicht OR 321d II

Sorgfalts- und Treuepflicht AN

  • OR 321a
  • Treuepflicht (Abs. 1)
  • Umgang mit Geräten (Abs. 2)
  • Verbot Schwarzarbeit (Abs. 3)
  • Geheimhaltungspflicht (Abs. 4)
  • keine rufschädigenden Äusserungen erlaubt