VVG
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Set of flashcards Details
Flashcards | 81 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 16.04.2021 / 16.05.2023 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210416_vvg
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Gefahr der Entwehrung: Bedeutung
Gemäss Art. 184 OR muss der Verkäufer dem Käufer Eigentum an der Kaufsache verschaffen. Wenn diese Verschaffungspflicht nicht erfüllt wird, hat der wirkliche Eigentümmer noch die Möglichkeit beim Käufer die Sache herauszuverlangen. D.h. er hat ein besseres Recht an der Kaufsache als der Käufer und kann ihm die Sache entwehren (wegnehmen). Beispiel: bei abhanden gekommenen Sachen
Sachgewährleistung
Kann rechtliche, aber auch körperlicher Mangel sein
körperlicher Mangel: technische, chemische oder physikalische Mängel
rechtlicher Mangel: z.B. öffentlich-rechtliche Beschränkungen (Baupolizeiliche Vorschriften), Zulassungsvorschriften für Motorfahrzeuge, Sicherheitsprüfung für elektrische Geräte.
Besonderheit an den Rechtsmängeln in der Sachgewährleistung
Solche Rechtsmängel führen häufig nicht zur Gewährleistungshaftung des Verkäufers, weil der Käufer solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Mängel) kennen sollte.
OR 200 Abs. 2: Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
Wirtschaftliche Mängel einer Kaufsache:
z.B. Rendite, die weit darunterliegt als erwartet (Mietshaus), auch ein Sachmangel
Zu welchem Zeitpunkt, muss der Mangel vorhanden sein?
Bei Gefahrenübergang.
Spezieskauf:
Bei Abschluss des Vertrages
Gattungskauf:
Bei Ausseischung der Ware oder wenn sie versendet wird, bei Abgabe zum Versand
Die Erfüllungstheorie
Mängelfreiheit ist Teil der Leistungspflicht. D.h. der Verkäuufer verpflichtet sich nicht nur Eigentum zu überrtagen, sondern auch die Kaufsache mängelfrei zu überliefern.
Konsequenz: Sachmängelhaftung ist Spezialfall der Leistungsstörung. Wenn die Ware mangelhaft geliefert wird, haben wir eine Leistungsstörung bzw. eine Vertragsverletzung
Vergleich: OR 97 Abs. 1 und OR 197
OR 97 Abs. 1:
Die Mutter des vertraglichen Schadenersatzrechts. Die Norm kommt zur Anwendung bei jeder Art von Vertragsverletzung.
OR 197:
Zwei Arten von Vertragsverletzungen:
- Fehlen von zugesicherten Eigenschaften:
Egal wie minim die Abweichung ist - Fehlen von vorausgesetzten Eigenschaften
vorausgesetzter Gebrauch: Tauglichkeit muss gemindert oder aufgehoben sein
Fazit: Jeder Mangel nach OR 197 ist auch ein Mangel von OR 97. Aber nicht jeder Mangel von OR 97 ist ein Mangel von OR 197.
K. kauft am 1. Juni von V das Rennpferd Diana für Fr. 50'000.- lieferbar am 20. Juni.
Am 13. Juni brennt der Rennstall des V infolge Brandstiftung durch S ab. Diana verbrennt mit. Käufer weigert sich den Kaufpreis zu bezahlen.
Anspruchsmethode: Wer will was von wem woraus?
V will den Kaufpreis/Vertragserfüllung von K aus Vertrag.
K will das Pferd/Vertragserfüllung von V aus Vertrag.
V will Schadenersatz von S aus unerlaubter Handlung.
- Zustandekommen eines Vertrages: JA
- Gültigkeit (Nichtigkeit/Anfechtbarkeit/Formvorschriften): JA
- Erfüllung/Wirkungen
was haben die Parteien gem. Inhalt leisten müssen und was haben sie geleistet?
Wenn dies nicht identisch ist: Vertragsverletzung
Qualifikation - Inhalt des Vertrages
Kaufpreis: Fr. 50'000.-
Parteien: K und V
Kaufgegenstand: Diana (Speziesware)
Rechtsfolge: Kaufvertrag
Gefahrtragung: geht nach Vertrag zum K (OR 185)
Brand: Führt zu nachträglichen Unmöglichkeit
In Casu: K trägt die Preisgefahr. Brandstiftung ist Zufall. K muss Preis bezahlen: OR 119 Abs. 3
Fall Diana a)
Annahme: V hat das Pferd für Fr. 30'000.- versichert.
K hat Anspruch auf Versicherungssumme
Fall Diana a):
Wie sieht es mit dem Schadenersatzanspruch gegenüber S aus?
Voraussetzungen für Schadenssersatz:
Schaden:
Widerrechtlichkeit:
Kausalzusammenhang:
Verschulden:
V hat keinen Schaden, da er den Kaufpreis erhält. Da Diana zum Zeitpunkt des Brandes noch in seinem Eigentum war, wurde sein absolutes Recht (Eigentum) verletzt. Die Widerrechtlichkeit ist gegeben.
K hat einen Schaden, da er den Kaufpreis zahlen muss. Da Diana aber nicht in seinem Eigentum war, wurde sein absolutes Recht nicht verletzt. Auch wurde keine Schutznorm aus dem StGB verletzt. Brandstiftung ist nicht unter dem Normenschutz der Allgemeinheit.
Folge: Bei V ist die Widerrechtlichkeit gegeben, jedoch hat er keinen Schaden. K hat einen Schaden erlitten, jedoch ist keine Widerrechtlichkeit gegeben.
Lösung: Drittschadensliquidation
V macht bei S Schadenersatz geltend mit Leistung an K: Rechtsgrundlage ZGB 2
Objektive und subjektive Unmöglichkeit: Definition
Objektiv: Die Leistung kann von keinem Schuldner erbracht werden
Subjektiv: Die Leistung kann von einem bestimmten Schuldner nicht erbracht werden
ursprüngliche Unmöglichkeit:
Objkektive urspr. Unmöglichkeit: Vertrag ist nichtig OR 20
Subjektive urspr. Unmöglichkeit: OR 97 Abs. 1
- Vertrag bleibt bestehen
- positives Vertragsinteresse
- Erfüllungssurrogat
nachträgliche Unmöglichkeit
Egal ob objektiv oder subjektiv, es wird nach verschuldet und unverschuldet unterschieden
Verschuldet: OR 97 Abs. 1
- Bestehen bleiben des Vertrages
- positives Vertrags Interesse
- Erfüllungssurrogat
Unverschuldet: OR 119
- Vertrag geht unter
Einseitige und Zweiseitige Verträge
Einseitige Verträge: Im Vertrag hat es nur eine Verpflichtung (Schenkungsvertrag)
Zweiseitige Verträge: Im Vertrag hat es zwei Verpflichtungen (Kauf)
wesentlich: Verpflichtungen sind in einem Austauschverhältnis (Kauf)
unwesentlich: Verpflichtungen sind nicht in einem Austauschverhältnis (unverzinsliches Darlehen)
Unterschied zwischen einseitigem Rechtsgeschäft und Vertrag
Einseitiges Rechtgeschäft = nur eine Willenserklärung (Testament, Vollmacht)
Zweiseitiges Rechtsgeschäft = Verträge, da immer mind. Zwei Willenserklärungen
Mehrseitige Rechtsgeschäft = Beschlüsse bei Versammlungen
Essentialia Negotii vom Kaufvertrag
Objektiv wesentliche Vertragspunkte
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
- Vertragsparteien
Antrag unter Abwesenden
3 Zeitabschnitte
Art. 5 OR
Übermittlungsdauer:
Hängt von Übermittlungsart ab (A-Post, B-Post, E-Mail)
Das Risiko unvorhergesehener Verzögerungen bei der Übermittlung geht zulasten des Antragsempfängers (Art. 5 Abs. 2 OR)
Angemessende Überlegungsfrist:
Hängt von Rechtsgeschäft ab (max 1 Tag bei Mail)
Übermittlungsdauer Annahme:
Antragsteller darf die dieselbe Übermittlungsart und -Dauer voraussetzen
Antrag ohne Verbindlichkeit:
Schlagwörter und Folgen
Art.7 OR
Schlagwörter:
ohne Verbindlichkeit, freibleibend, ohne obligo
Folge:
Die Annahme führt nicht zu Vertrag
Positives Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsschaden)
Man hat Anspruch vermögensmässig so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag ordnungsmässig erfüllt worden wäre. (Beide Vertragsparteien müssen ihre Leistungen erbingen)
Wann hat man Anspruch auf das postives Vertragsinteresse?
Bei:
- Unmöglichkeit des Vertrags i.S.v. Art. 97 OR
- Schlechterfüllung des Vertrags i.S.v. Art. 97 OR
Umfang des positiven Vertragsinteresse:
- Vertragspartner ist finanziell so zu stellen, wie wenn korrekt erfüllt worden wäre
- entgangene Gewinne
Negatives Vertragsinteresse
Man hat Anspruch vermögensmässig so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag gar nicht abgeschlossen wurde. Der Schaden aus dem Dahinfallen eines Vertrags.
Wann hat man Anspruch auf negatives Vertragsinteresse?
bei:
- Rückabwicklung des Vertrags (wegen eines Willensmangels) i.S.v. Art. 26 OR
- Culpa in Contrahendo (Schaden aus nicht zustande gekommenem Vertrag)
Gefälligkeit: Indizien, Rechtslage
Indizien:
- Kontakt aufnahme durch: Private tel. nr., E-Mail usw.
- Privates Treffen ausserhalb der Arbeitszeiten
- Keine finanziellen/wirtschaftlichen Interessen
- Ratschläge ohne bestehendes Vertragsverhältnis i.d.R. keine auftragsverhältnisse
Rechtslage:
- Kein Rechtsbildungswille
- Keine Erfüllungspflicht
- Gefälligkeitshaftung untersteht dem Deliktsrecht (Art. 41 OR)
unentgeltlicher Auftrag: Indizien, Rechtslage
Indizien:
- wirtschaftliches/finanzielles Interesse
- Rechtsbindungswille
Rechtslage:
- Schuldverhältnis
- Erfüllungsverpflichtung
- unvollkommen zweiseitiger Vertrag (verbindliches Rechtsgeschäft)
- Vergütung bezieht sich auf Honorora (dieses ist unentgeltlich) nicht aber auf die Auslagen
- Auslagenersatz ist tendenziell
Auftrag:
Beauftragter wird beruflich tättig
Art. 394 Abs. 3 OR
Wenn Beauftrage beruflich tätig wird, gilt eine Vergütung als übllich.
Empfangsbedürftigkeit von Willenserklärungen (z.b. Kündigung) ohne eingeschriebenen Brief:
Erklärung mittels nicht eingeschriebenen Brief gilt als zugegangen wenn, der Brief im Machtbereich des Empfängers angelangt ist.
Es wird vorausgesetzt, dass mit der Kenntnisnahme des Empfängers gerechnet werden darf.
Heimliche Zusteckungen:
Bei heimliche Zusteckungen kann man nicht mit der Kenntnisnhame des Empfängers gerechnet werden. (Zusteckung in Spind, in Handschufach des Geschäftsautos, in die Tasche des Mitarbeiters)
Empfangsbedürftigkeit von Willenerklärungen:
per eingeschriebenem Brief
Erklärung mit eingeschriebenen Brief gilt als zugestellt wenn:
- der Postbote die Erklärung gegen Unterschrift übergibt
- Bei Abwesenheit des Empfängers: Sobald der Brief bei der Poststelle abgeholt werden kann
Das Risiko liegt beim Versender
Ausnahme im Mietrecht:
Eingeschränkte Empfangstheorie: Hier bezieht man sich auf die 7-tätige Abholungsfrist. Wird die Sendung auch innerhalb der 7-tägigen Abholungsfrist nicht abgeholt, so gilt, dass sie Sendnung am letzten Tag der Frist in Empfang genommen wurde.
Voraussetzungen für automatische Vertragsverlängerungen (automatische Prolongationen)
- Vertragspartner wird vor Vertragsabschluss explizit und deutlich auf die automatische Vertragsverlängerung hingewiesen
- Der Kunde wird explizit auf die Kündigungsfristen bei Vertragsabschluss hingewiesen
- Der Kunde wird rechtzeitig per Mail oder Brief auf die bevorstehende Vertragsverlängerung hingewiesen.
- Keine übermässigen Hürden für die Kündigung des Vertrages (sehr lange Kündigugsfrist)
Grundsatz von automatischen Vertragsverlängerungen
eine individuelle Abrede über automatische Vertragsverlängerung ist weniger problematisch als die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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