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Fichier Détails
Cartes-fiches | 81 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.04.2021 / 16.05.2023 |
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Essentialia Negotii vom Kaufvertrag
Objektiv wesentliche Vertragspunkte
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
- Vertragsparteien
Antrag unter Abwesenden
3 Zeitabschnitte
Art. 5 OR
Übermittlungsdauer:
Hängt von Übermittlungsart ab (A-Post, B-Post, E-Mail)
Das Risiko unvorhergesehener Verzögerungen bei der Übermittlung geht zulasten des Antragsempfängers (Art. 5 Abs. 2 OR)
Angemessende Überlegungsfrist:
Hängt von Rechtsgeschäft ab (max 1 Tag bei Mail)
Übermittlungsdauer Annahme:
Antragsteller darf die dieselbe Übermittlungsart und -Dauer voraussetzen
Antrag ohne Verbindlichkeit:
Schlagwörter und Folgen
Art.7 OR
Schlagwörter:
ohne Verbindlichkeit, freibleibend, ohne obligo
Folge:
Die Annahme führt nicht zu Vertrag
Positives Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsschaden)
Man hat Anspruch vermögensmässig so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag ordnungsmässig erfüllt worden wäre. (Beide Vertragsparteien müssen ihre Leistungen erbingen)
Wann hat man Anspruch auf das postives Vertragsinteresse?
Bei:
- Unmöglichkeit des Vertrags i.S.v. Art. 97 OR
- Schlechterfüllung des Vertrags i.S.v. Art. 97 OR
Umfang des positiven Vertragsinteresse:
- Vertragspartner ist finanziell so zu stellen, wie wenn korrekt erfüllt worden wäre
- entgangene Gewinne
Negatives Vertragsinteresse
Man hat Anspruch vermögensmässig so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag gar nicht abgeschlossen wurde. Der Schaden aus dem Dahinfallen eines Vertrags.
Wann hat man Anspruch auf negatives Vertragsinteresse?
bei:
- Rückabwicklung des Vertrags (wegen eines Willensmangels) i.S.v. Art. 26 OR
- Culpa in Contrahendo (Schaden aus nicht zustande gekommenem Vertrag)
Gefälligkeit: Indizien, Rechtslage
Indizien:
- Kontakt aufnahme durch: Private tel. nr., E-Mail usw.
- Privates Treffen ausserhalb der Arbeitszeiten
- Keine finanziellen/wirtschaftlichen Interessen
- Ratschläge ohne bestehendes Vertragsverhältnis i.d.R. keine auftragsverhältnisse
Rechtslage:
- Kein Rechtsbildungswille
- Keine Erfüllungspflicht
- Gefälligkeitshaftung untersteht dem Deliktsrecht (Art. 41 OR)
unentgeltlicher Auftrag: Indizien, Rechtslage
Indizien:
- wirtschaftliches/finanzielles Interesse
- Rechtsbindungswille
Rechtslage:
- Schuldverhältnis
- Erfüllungsverpflichtung
- unvollkommen zweiseitiger Vertrag (verbindliches Rechtsgeschäft)
- Vergütung bezieht sich auf Honorora (dieses ist unentgeltlich) nicht aber auf die Auslagen
- Auslagenersatz ist tendenziell
Auftrag:
Beauftragter wird beruflich tättig
Art. 394 Abs. 3 OR
Wenn Beauftrage beruflich tätig wird, gilt eine Vergütung als übllich.
Empfangsbedürftigkeit von Willenserklärungen (z.b. Kündigung) ohne eingeschriebenen Brief:
Erklärung mittels nicht eingeschriebenen Brief gilt als zugegangen wenn, der Brief im Machtbereich des Empfängers angelangt ist.
Es wird vorausgesetzt, dass mit der Kenntnisnahme des Empfängers gerechnet werden darf.
Heimliche Zusteckungen:
Bei heimliche Zusteckungen kann man nicht mit der Kenntnisnhame des Empfängers gerechnet werden. (Zusteckung in Spind, in Handschufach des Geschäftsautos, in die Tasche des Mitarbeiters)
Empfangsbedürftigkeit von Willenerklärungen:
per eingeschriebenem Brief
Erklärung mit eingeschriebenen Brief gilt als zugestellt wenn:
- der Postbote die Erklärung gegen Unterschrift übergibt
- Bei Abwesenheit des Empfängers: Sobald der Brief bei der Poststelle abgeholt werden kann
Das Risiko liegt beim Versender
Ausnahme im Mietrecht:
Eingeschränkte Empfangstheorie: Hier bezieht man sich auf die 7-tätige Abholungsfrist. Wird die Sendung auch innerhalb der 7-tägigen Abholungsfrist nicht abgeholt, so gilt, dass sie Sendnung am letzten Tag der Frist in Empfang genommen wurde.
Voraussetzungen für automatische Vertragsverlängerungen (automatische Prolongationen)
- Vertragspartner wird vor Vertragsabschluss explizit und deutlich auf die automatische Vertragsverlängerung hingewiesen
- Der Kunde wird explizit auf die Kündigungsfristen bei Vertragsabschluss hingewiesen
- Der Kunde wird rechtzeitig per Mail oder Brief auf die bevorstehende Vertragsverlängerung hingewiesen.
- Keine übermässigen Hürden für die Kündigung des Vertrages (sehr lange Kündigugsfrist)
Grundsatz von automatischen Vertragsverlängerungen
eine individuelle Abrede über automatische Vertragsverlängerung ist weniger problematisch als die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Schutz von unzulässigen Prolongationsklauseln im AGB-Recht:
Ungewöhnlichkeitsklausel
Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung. Kunde erwartet nicht, dass in den allg. Bedingungen eine Pflicht zur Kündigung inkludiert ist. Gemäss Ungewöhnlichkeitsregel bleiben unerwartete, untypische Klauseln in den AGB's rechtlich unwirksam. Sie greift jedoch nicht, wenn der AGB-Verwender vor Vertragsabschluss speziell auf eine Klausel hinweist.
Schutz vor unzulässigen Prolongationsklauseln im AGB-Recht:
Zwingendes Recht
- Art. 404 OR: Jederzeitiges Kündigungsrecht bei Aufträgen
Gestützt auf diese Bestimmung sind Prolongationsklauseln in Online-Dating-Abos regelmässig als unzulässig zu qualifizieren - Art. 8, 2 und 4: Unlauter Wettbewerb
Ein erhebliches Missverhältnis entsteht, da das dispositive Gesetz keine Kündigung eines befristeten Vertrages vorsieht. Der Vertrag wird automatisch verlängert, ohne dass das der Kunde will. Das Bundesgericht bejaht jedoch die Gewöhnlichkeit solcher Klauseln bei Fitness-Abos. - Art. 27 ZGB: Verbot von übermässig langen Bindungsfristen
Diese Bestimmung bietet jedoch kaum Schutz, wenn die Vertragsverlängerung oder die Kündigungsfrist nicht von besonders langer Dauer sind. - Art. 406d OR: eigenhändige Unterschrift bei Partnerschaftsvermittlungen
Das Gesetz sieht vor, dass Verträge für Partnervermittlungen eigenhändig unterschrieben werden müssen. Oft leiden diese Verträge jedoch an einem Formmangel, da sie nicht unterschrieben werden, dies führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Vertragsverlängerung haben somit auch keine Wirkung.
Vertragsänderung: konkludente Willenserklärung
Beispiel:
Inbetriebnahme des neu zugesandten Routers
Nutzung des neuen Angebots: Internet in der EU
Vertragsänderung: Stillschweigende Willenserklärung
Nur dann möglich wenn:
- Das Rechtsgeschäft für den Betroffen lediglich Vorteile und keinerlei rechtliche bzw. wirtschaftliche Nachteile zeigt
- Aufgrund der Gesamtumstände ausnahmsweise nach Treu und Glauben keine expliziten Willenserklärung erforderlich scheint (Art. 6 OR und Art. 2 ZGB)
Rechtserzeugende Wirkung bei Bestätigungsmails:
Nur wenn:
Inhaltlich nicht derart vom mündlich besprochendem Vertragsinhalt abgewichen wird.
Prinzip nach Treu und Glauben
Die Umstände sind aus objektiver Sicht zu betrachen:
Eine Abweichung von objektiv und vor allem subjektiv wesentlichen Vertragspunkten hat keine rechtserzeugende Wrikung
Problem bei Doppelverkauf von Speziesware
Vertragserfüllung nicht möglich.
Es liegt eine nachträgliche, subjektive Unmöglichkeit vor nach Art. 97 OR.
Der Erstkäufer hat Anspruch auf positives Vertragsinteresse:
Er muss vermögensmässig so gestellt werden, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre (beide Vertragsparteien müssen Leistung erbrbingen).
Umfang:
- Vertragspartner ist finanziell so zu stellen, wie wenn korrekt erfüllt worden wäre
- entgangene Gewinne
Antrag mit Annahmefrist
Art. 3 Abs. 1 OR
Der Antragsteller bleibt bis zum Ende der Annahmefrist an ihrem Antrag gebunden
Widerruf eines Angebots
Art. 9 OR
Kann nur dann erfolegen wenn:
- das Angebot noch nicht eingetroffen ist oder
- der Empfänger noch nicht Kenntnis genommen hat vom Angebot
ACHTUNG: nicht zu verwechseln mit Widerrufsrecht nach Art. 40b OR
Gegenofferte innert Annahamefrist
Es stehen zwei nicht übereinstimmende Willenserklärungen vor - Dissens
Die Antwort auf ein Angebot, dass von objektiv oder subjektiven Vertragspunkten abweicht, führt zu keinem Vertragsabschluss sonder stellt ein neues Angebot dar.
Nicht öffentlich beurkundete Verträge von Grundstücken:
Folgen
Art. 657 ZGB
Für die Verbindlichkeit des Kaufvertrages, verlangt das Gesetz eine öffentliche Beurkundung.
Fehlt diese ist der Vertrag nichtig (Ex Tunc)
- Vertragsauflösung von Anfang an, rückwirkend
- So als wäre der Vertrag nie geschlossen worden
- Offene Leistungen fallen dahin
- Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
Absichtlichte Simulation von Vertragstexten
Der Vertragstext reflektiert nicht den tatsächlichen Willen der Parteien.
(z.B. Kaufpreis wird aus steuerlichen Gründen vorgetäuscht)
Art. 18 Abs. 1 OR:
Vorgetäuschte Vertragstexte sind für die Behörden nicht massgeblich. Der Text ist nichtig.
Wer einen Formmangel absichtlich herbeiführt, verhält sich widersprüchlich und damit wider Treu und Glauben.
Veträge mit widerrechtlichen Inhalt
Abs. 20 Abs. 1 OR
Veträge mit widerrechtlichem Inhalt bzw. Ziel sind nichtig
Anspruch auf Rückzahlung aufgrund von ungerechtfertigter Berreichung
Art. 62 OR
Ungerechfertigte Berreicherungen sind zurückzuerstatten.
Art. 66 OR
Übertragungen, die einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen, können nicht zurückgefortdert werden (Gaunerlohn).
Partiarisches Darlehen
Wenn der Darleher sich nicht oder nicht nur Zins versprechen lässt, sonder ausschliesslich oder zusätzlich eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust.
Wichtig: Es kann sich eine einfache Gesellschaft bilden
Abgrenzung: partiarisches Darlehen und einfache Gesellschaft
Wenn sich der Darleiher überdies Mitsprache- oder gar Mitwirkungsrecht bei der Geschäftstätigkeit einräumt, die über eine gwöhnliche Kontrolle hinausgeht, liegt ein starkes Indiz für eine einfache Gesellschaft.
(Stille Gesellschaft, die nach aussen gar nicht als Gesellschaft in Erscheinung tritt)
Einfache Gesellschaft: Voraussetzungen
Art. 530 Abs. 1 OR
- Zwei oder mehrere natürliche oder jursitische Personen
- schliessen sich durch Vertrag zusammen (kann auch konkludent erfolfen, ohne explizite Willensäusserung)
- verfolgen mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck
- Beteiligte streben ein und dasselbe Ziel an
- tragen alle zur Erreichung dieses Ziels bei
- zugleich sind sie bereit allfällige Misserfolge mitzutragen
- Die Beiträge zur Zweckerfüllung müssen nicht für alle gleich sein Art. 531 OR
Absichtliche Täuschung: Voraussetzungen und Folgen
Art. 28 OR
Voraussetzungen:
- Vertragsschliessender wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet
- Täuschung erfolgt durch positives Verhalten oder Schweigen
- Positives Verhalten: Ein Irrtum wird aktiv durch Vorspielen falscher Tatsachen ausgelöst
Beispiel: Verwendung falscher Dokumente - Schweigen: Ein Irrtum wird durch Verschweigen von Tatsachen, die einer Aufklärungspflicht unterstellt sind, ausgelöst. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus Gesetz, Vertrag oder allgemein aus Art. 2 ZGB
- Positives Verhalten: Ein Irrtum wird aktiv durch Vorspielen falscher Tatsachen ausgelöst
Folgen:
- Vertrag ist für den Getäuschten einseitig unverbindlich, auch wenn der erzeugte Irrtum kein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 23 f. OR ist.
- Art. 31 OR: Täuschung muss innert Jahresfrist geltend gemacht werden
- Täuschende ist zu Schadenersatz aus Art. 41 ff. OR verpflichtet. Er hat das negative Vertragsinteresse zu ersetzen.
Abgrenzung: Art. 55 und 101 OR
Art. 55 OR: Deliktische Haftung
Art. 101 OR: vertragliche Hilfspersonenhaftung
Was defintiert Art. 24 OR
Es umschreibt den Irrtum von Art. 23 OR, welcher als wesentlich gilt und welcher nicht.
Die Aufzählung ist nicht abschliessend
Grundlagenirrtum
Art. 24 Ziff. 4 - qulifizierter Motivirrtum
- sachlicher Bezugspunkt (innerhalb oder ausserhalb Vertrag
- Wesentlichkeit (objektiv und subjektiv)
- Erkennbarkeit
Folge: Der Vertrag ist einseitig unverbindlich
Durch eigene Leichtsinnigkeit/Fahrlässigkeit herbeigeführter Grundlagenirrtum
Art. 26 OR
Der daraus entstandene Schaden (evt. Prozesskosten) geht zu Lasten des Klägers.
Er ist schadenersatzpflichtig.
(eine tweilweise Anfechtung einer Vereinbarung ist möglich)
Bedeutung von Vergleichen
- Es muss sauber und detailliert definiert werden
- Er muss finalen Charakter haben
(auf Gerichtsweg ist lediglich eine Irrtumsanfechtung möglich)
Vermögensfolgeschäden
Umsatzverluste, die adäquat kausal auf den einen Sachschaden zurückzuführen sind, sind direkte Schäden, wenn auch mittelbarer Art (aufgrund der zeitlich verzögerten Entstehung).
Diese benötigen keine Schutznorm (im Gegensatz zu reinen Vermögensschäden) zur Schadensabwälzung, da die Wiederrechtlichkeit bereits in Gestalt des Personen- oder Sachschadens vorliegt.
Mittelbarer Schaden
wenn ein Schaden als Wirkung einer weiter entfernten Ursache erscheint
z.B. Verdientsausfall als Folge einer Körperverletzung sog. Vermögensfolgeschäden
Unmittelbarer Schaden
innerhalb der Kausalkette die direkte Folge des schädigenden Erignisses
z.B. Heilungskosten bei Körperverletzung
ACHTUNG: Unterscheidung ist irrelevant, da unmittelbare und mittelbare Schäden gleichermassen ersetzt werden