OR BT
Folien OR BT
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Kartei Details
Karten | 111 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.03.2021 / 20.08.2024 |
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Dem Auftragsrecht eigen ist die Besonderheit, dass sowohl die Verletzung der vertraglichen Pflichten als auch das Verschulden des Beauftragten, einen gewissen Verstoss gegen die geschuldete Sorgfalt beinhalten. Die Unterscheidung zwischen den beiden Haftungsvoraussetzungen bereitet daher regelmässig Schwierigkeiten. wie wird differenziert?
Bei der Verletzung der vertraglichen Pflichten wird geprüft, ob der Beauftragte von den Regeln der Kunst abwich.
Beim Verschulden hingegen wird geprüft, ob der Beauftragte unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände genau in diesem Fall berechtigt war, von den Regeln der Kunst abzuweichen
Besteht zwischen Substitut und Auftraggeber eine Beziehung?
Nein, der Auftraggeber hat nur mit dem Beauftragten einen Vertrag geschlossen. Gemäss Art. 399 III kann er aber die Ansprüche des Beauftragten gegenüber dem Substituten gelten machen. Es genügt hierfür, wenn dem Auftraggeber ein Schadn entstanden ist.
Welche ist (in den Augen des Beauftragten) die wichtigste Nebenpflicht des Auftraggebers?
= Ersatz der Auslagen und Verwendungen samt Zins, die der Beauftragte in richtiger Ausführung des Auftrags gemacht hat, sowie die Befreiung von en eingegangenen Verbindlichkeiten (OR 402 I).
Wie wird Anspruchsprüfung aufgebaut?
Anspruch entstanden
Anspruch durchsetzbar, (Verjährung)
Reduktionsgründe, (OR99 II oder OR 99 III i.V.m. OR 44 I oder II)
schöne formulierung im Auftrag für Ausführung gemäss den geltenden Standarts?
Behandlung wurde lege artis ausgeführt.
Unterschied Relatives fixgeschäft und Verfalltagsgeschäft
Relatives fixgeschäft = nur bis dann liefern, dann nicht mehr (keine Mahnung)
Verfalltagsgeschäft = bis dann liefern, auch danach noch möglich (Mahnung nötig)
Pflichten des Verkäufers
Besitzverschaffungspflicht: Übergabe des Kaufgegenstandes (vgl. ZGB 922 ff.)
Eigentumsverschaffungspflicht (Rechtsgewähr des Verkäufers)
Unterscheidung reklamehafter Anpreisung zu Zusicherung
Zusicherung ist
ernsthafte und verbindliche Äusserung des Verkäufers,
objektiv feststellbare Eigenschaften aufweist
Wann ist ein Verzicht des Mieters auf Mängelrechte möglich?
▪ vorgängiger Verzicht auf die Mängelrechte ist untersagt (vgl. OR 256 II)
▪ nach Entstehung der Mängelrechte (und damit Kenntnis vom Mangel) ist ein Verzicht möglich
Welche Nebenpflicht wird aus Art. 402 II für den Auftraggeber abgeleitet?
Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Beauftragten vor Schaden zu bewahren
Was schuldet der Arzt?
Der Arzt schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden. Er versucht den gesundheitszustand des Paitenten mit allen zur verfügung stehenden Mitteln zu verbessern. Ein Erfolg kann aber nicht zugesichert werden. Deshalb ist der Arztvertrag immer Auftrag.
Kann der Schadenersatz gestützt auf ARt. 386 I immer noch gelten gemacht werden, wenn die Wandelung auf Grund von Art. 368 III ausgeschlossen ist?
Nein, dann kommt nur noch Schadenersatz gestützt auf ARt. 368 II in betracht.
Ist es möglich die Leistung von Auslagen und Verwendungen durch den Auftraggeber mit dem Retentionsrecht zu erzwingen?
Dieses Vorgehen ist bei der Leistung von Auslagen und Verwendungen durch den Auftraggeber nicht möglich, steht diese Nebenpflicht nicht im Austauschverhältnis zur Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beauftragten (OR 400 I) oder zu dessen Hauptpflicht zum sorgfältigen Tätigwerden (OR 394 I iVm 398 II).
welche Arten von Geschäften gibt es im Bezug auf den Liefertermin?
Relatives fixgeschäft, qualifiziertes Verfalltagsgeschäft. Nachfrist im Sinne des Art. 108 nicht nötig
Absolutes Fixgeschäft, Hochzeitstorte, Nachfrits auch nicht nötig
Verfalltagsgeschäft im Sinne von Art. 102 II, Mahnung nicht nötig, Nachfrist aber schon
Was ist ein Gesamtvertrag? Wie wird vorgegangen?
Es handelt sich dabei um einen Gesamtvertrag (= gemischter Vertrag)
Eine allfällige Schlechterfüllung in der Projektierung und Planung unterliegt dem Werkver- tragsrecht, während eine Schlechterfüllung in der Bauleitung nach Auftragsrecht zu beurteilen ist.
Abgrenzung Nominatverträge / Inominatverträge
Nominatverträge = Verträge, welche gesetzlich besonders geregelt sind (OR, andere Gesetze)
Innominatverträge = Gesetzlich nicht geregelte Verträge Bsp.: Leasingvertrag
Wie sind die Normen des OR AT und BT auf Inominatverträge anwendbar?
OR AT
Zwingende Normen: anwendbar
Dispositive Normen: anwendbar zur Vertragsergänzung
OR BT
Zwingende Normen: anwendbar, wenn gleiche Schutzbedürf- tigkeitslage und Wertungsgedanken
Dispositive Normen: Analogieschlüsse möglich
Entstehung Kaufvertrag?
Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (OR 1) Konsens umfasst:
Kaufgegenstand
Kaufpreis
bestimmt
nach Umständen bestimmbar (OR 184 III)
Aber OR 212 I bei Marktpreis («mittlerer Marktpreis»)
Pflichten des Verkäufers beim Kaufvertrag?
Besitzverschaffungspflicht: Übergabe des Kaufgegenstandes (vgl. ZGB 922 ff.)
Eigentumsverschaffungspflicht (Rechtsgewähr des Verkäufers)
Was besagt OR 190?
Nach Art. 190 OR besteht ein Wahlrecht wie nach Art. 107 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 109 OR. Ein Unterschied besteht jedoch in dessen Ausübung.
Will der Käufer im kaufmännischen Verkehr weiterhin die Erfüllung des Vertrags nebst allfälligem Ersatz des Verspätungsschadens, muss er dies nach Art. 190 Abs. 2 OR der Verkäuferin unverzüglich kundtun.
! OR 190 I gilt nur bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins !
Voraussetzungen der Sachgewährleistungspflicht des Verkäufers
Mangel der Kaufsache
Unkenntnis des Käufers vom Mangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (OR 200 I)
Bei fahrlässiger Unkenntnis: Mängelhaftung nur, wenn der Verkäufer Fehlen des Mangels zugesichert hat, OR 200 IIKeine Wegbedingungen der Mängelhaftung(Freizeichnungsklauseln)
Keine Genehmigung des Mangels (OR 370 analog)
Rechtzeitig erfolgte Mängelrüge (OR 201 ff.)
Keine Verjährung der Sachmängelgewährleistungsansprüche
Unterscheidung Peius / Aliud
Greift bei Abweichung der Kaufsache vom Vertrag = „peius“- Lieferung
Lieferung der vereinbarten Sache, doch ist die Sache mangelhaft
Abzugrenzen von der „aliud“-Lieferung, bei der eine andere als die vereinbarte Sache geliefert wird (Anwendung von OR 97 ff., 102 ff., 127 ff.) „aliud“-Lieferung bejaht, sobald die gelieferte Ware in einem Gattungsmerkmal von der vereinbarten Kaufsache abweicht
Relevanz der Unterscheidung zwischen aliud peius
Rechtsbehelfe bei aliud-Lieferung
Es wird angenommen, der Verkäufer habe noch gar nicht geliefert
→ Schuldnerverzug (für peius hingegen OR 205 f.)
Käufer nicht an Untersuchungs-, Rüge- und Verjährungsfristen des Kaufrechts gebunden
Allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Fälligkeit der Lieferung
Jeglicher Schadenersatz verschuldensabhängig (für peius hingegen OR 208)
Allerdings: Käufer muss über Regeln des Schuldnerverzugs vorgehen (namentlich: Mahnung, Nachfristsetzung für Erfüllung), bevor er zu anderen Rechtsbehelfen (Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung) schreiten kann
Was passiert bei der Wandelung Art. 205, 207f. ?
Auflösung des Kaufvertrags samt Rückabwicklung
Gestaltungsrecht
Wandlung nur möglich bei einem Mangel von gewisser Schwere (vgl. OR 205 II)
Rückabwicklung nach OR 208
Vertragliches Rückabwicklungsverhältnis
Rückerstattung Zug um Zug (OR 82)
Schadenersatzansprüche vorbehalten (OR 208 II und III)Wandelung im Prinzip auch bei Untergang der Sache (OR 207) und bei einer Mehrheit von Kaufsachen, wenn bloss einzelne Stücke fehlerhaft sind (OR 209)
Wann ist Verjährung im Sinne des Art. 210 nicht anwendbar?
Grundlagenirrtum
Absichtlicher Täuschung
Selbstständiger Garantie
Verletzung einer Nebenpflicht
Falschlieferung (aliud)
Quantitätsfehler
qualifikationsmerkmale Mietvertrag
▪ Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt
▪ Gebrauchsüberlassung auf Dauer
Vertragsentstehung Mietvertrag
▪ Austausch übereinstimmender WE (OR 1 I)
▪ Objektive Wesentlichkeit umfasst:
▪ Gebrauchsüberlassung
▪ Gegenstand
▪ Entgeltlichkeit
▪Höhe des Entgelts (strittig)
▪ Keine Formvorschrift für die Vertragsentstehung, jedoch mehrere Formvorschriften für die Vertragsabwicklung
▪OR 259g ▪OR 266l I ▪OR 269d
Haupt- und Nebenpflichten des Vermieters
Hauptverpflichtung OR 256 I
▪ Übergabe der Sache zum vereinbarten Zeitpunkt
▪ In einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand
Nebenpflichten
▪ Auskunftspflicht OR 256a
▪ Pflicht zur Tragung der Lasten und öffentlichen Abgaben
OR 256b
▪ ggf. Pflicht zur Zustimmung zur Untermiete OR 262 II
Voraussetzungen der Vermieterhaftung OR 259a
▪ Mangel der Mietsache oder Störung im
vertragsgemässen Gebrauch der Sache (Abs. 1)
▪ Mieter hat den Mangel nicht zu verantworten (Abs. 1)
▪ Mieter muss für den Mangel nicht selberaufkommen, sog. „kleiner Unterhalt“ (Abs. 1 iVm 259)
▪ Mieter hat auf seine Mängelrechte nicht verzichtet
wann liegt ein Mangel vor?
Mangel: Mangelhaft ist ein Mietobjekt, wenn ihm eine vertraglich zugesicherte (→ Vertrag) oder sich aus dem vertraglichen Gebrauchszweck ergebende Eigenschaft fehlt (→Treu und Glauben)
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