OR BT
Folien OR BT
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Kartei Details
Karten | 111 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.03.2021 / 18.03.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Abgrenzung Nominatverträge / Inominatverträge
Nominatverträge = Verträge, welche gesetzlich besonders geregelt sind (OR, andere Gesetze)
Innominatverträge = Gesetzlich nicht geregelte Verträge Bsp.: Leasingvertrag
Wie sind die Normen des OR AT und BT auf Inominatverträge anwendbar?
OR AT
Zwingende Normen: anwendbar
Dispositive Normen: anwendbar zur Vertragsergänzung
OR BT
Zwingende Normen: anwendbar, wenn gleiche Schutzbedürf- tigkeitslage und Wertungsgedanken
Dispositive Normen: Analogieschlüsse möglich
Entstehung Kaufvertrag?
Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (OR 1) Konsens umfasst:
Kaufgegenstand
Kaufpreis
bestimmt
nach Umständen bestimmbar (OR 184 III)
Aber OR 212 I bei Marktpreis («mittlerer Marktpreis»)
Pflichten des Verkäufers beim Kaufvertrag?
Besitzverschaffungspflicht: Übergabe des Kaufgegenstandes (vgl. ZGB 922 ff.)
Eigentumsverschaffungspflicht (Rechtsgewähr des Verkäufers)
Was besagt OR 190?
Nach Art. 190 OR besteht ein Wahlrecht wie nach Art. 107 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 109 OR. Ein Unterschied besteht jedoch in dessen Ausübung.
Will der Käufer im kaufmännischen Verkehr weiterhin die Erfüllung des Vertrags nebst allfälligem Ersatz des Verspätungsschadens, muss er dies nach Art. 190 Abs. 2 OR der Verkäuferin unverzüglich kundtun.
! OR 190 I gilt nur bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins !
Voraussetzungen der Sachgewährleistungspflicht des Verkäufers
Mangel der Kaufsache
Unkenntnis des Käufers vom Mangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (OR 200 I)
Bei fahrlässiger Unkenntnis: Mängelhaftung nur, wenn der Verkäufer Fehlen des Mangels zugesichert hat, OR 200 IIKeine Wegbedingungen der Mängelhaftung(Freizeichnungsklauseln)
Keine Genehmigung des Mangels (OR 370 analog)
Rechtzeitig erfolgte Mängelrüge (OR 201 ff.)
Keine Verjährung der Sachmängelgewährleistungsansprüche
Unterscheidung Peius / Aliud
Greift bei Abweichung der Kaufsache vom Vertrag = „peius“- Lieferung
Lieferung der vereinbarten Sache, doch ist die Sache mangelhaft
Abzugrenzen von der „aliud“-Lieferung, bei der eine andere als die vereinbarte Sache geliefert wird (Anwendung von OR 97 ff., 102 ff., 127 ff.) „aliud“-Lieferung bejaht, sobald die gelieferte Ware in einem Gattungsmerkmal von der vereinbarten Kaufsache abweicht
Relevanz der Unterscheidung zwischen aliud peius
Rechtsbehelfe bei aliud-Lieferung
Es wird angenommen, der Verkäufer habe noch gar nicht geliefert
→ Schuldnerverzug (für peius hingegen OR 205 f.)
Käufer nicht an Untersuchungs-, Rüge- und Verjährungsfristen des Kaufrechts gebunden
Allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Fälligkeit der Lieferung
Jeglicher Schadenersatz verschuldensabhängig (für peius hingegen OR 208)
Allerdings: Käufer muss über Regeln des Schuldnerverzugs vorgehen (namentlich: Mahnung, Nachfristsetzung für Erfüllung), bevor er zu anderen Rechtsbehelfen (Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung) schreiten kann