Premium Partner

OR BT

Folien OR BT

Folien OR BT


Kartei Details

Karten 111
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.03.2021 / 18.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20210324_or_bt
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20210324_or_bt/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Abgrenzung Nominatverträge / Inominatverträge

Nominatverträge = Verträge, welche gesetzlich besonders geregelt sind (OR, andere Gesetze)

Innominatverträge = Gesetzlich nicht geregelte Verträge Bsp.: Leasingvertrag

Wie sind die Normen des OR AT und BT auf Inominatverträge anwendbar?

OR AT

Zwingende Normen: anwendbar

Dispositive Normen: anwendbar zur Vertragsergänzung

OR BT

Zwingende Normen: anwendbar, wenn gleiche Schutzbedürf- tigkeitslage und Wertungsgedanken

Dispositive Normen: Analogieschlüsse möglich

Entstehung Kaufvertrag?

Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (OR 1) Konsens umfasst:

Kaufgegenstand

Kaufpreis

  • bestimmt

  • nach Umständen bestimmbar (OR 184 III)

  • Aber OR 212 I bei Marktpreis («mittlerer Marktpreis»)

Pflichten des Verkäufers beim Kaufvertrag?

Besitzverschaffungspflicht: Übergabe des Kaufgegenstandes (vgl. ZGB 922 ff.)

Eigentumsverschaffungspflicht (Rechtsgewähr des Verkäufers)

Was besagt OR 190?

Nach Art. 190 OR besteht ein Wahlrecht wie nach Art. 107 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 109 OR. Ein Unterschied besteht jedoch in dessen Ausübung.

Will der Käufer im kaufmännischen Verkehr weiterhin die Erfüllung des Vertrags nebst allfälligem Ersatz des Verspätungsschadens, muss er dies nach Art. 190 Abs. 2 OR der Verkäuferin unverzüglich kundtun.

OR 190 I gilt nur bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins !

Voraussetzungen der Sachgewährleistungspflicht des Verkäufers

  •  Mangel der Kaufsache

  • Unkenntnis des Käufers vom Mangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (OR 200 I)
    Bei fahrlässiger Unkenntnis: Mängelhaftung nur, wenn der Verkäufer Fehlen des Mangels zugesichert hat, OR 200 II

  •    Keine Wegbedingungen der Mängelhaftung(Freizeichnungsklauseln)

  •  Keine Genehmigung des Mangels (OR 370 analog)

  •  Rechtzeitig erfolgte Mängelrüge (OR 201 ff.)

  •  Keine Verjährung der Sachmängelgewährleistungsansprüche

Unterscheidung Peius / Aliud

  •  Greift bei Abweichung der Kaufsache vom Vertrag = „peius“- Lieferung 

  • Lieferung der vereinbarten Sache, doch ist die Sache mangelhaft

  • Abzugrenzen von der „aliud“-Lieferung, bei der eine andere als die vereinbarte Sache geliefert wird (Anwendung von OR 97 ff., 102 ff., 127 ff.) „aliud“-Lieferung bejaht, sobald die gelieferte Ware in einem Gattungsmerkmal von der vereinbarten Kaufsache abweicht

Relevanz der Unterscheidung zwischen aliud peius

Rechtsbehelfe bei aliud-Lieferung

Es wird angenommen, der Verkäufer habe noch gar nicht geliefert

→ Schuldnerverzug (für peius hingegen OR 205 f.)

  •  Käufer nicht an Untersuchungs-, Rüge- und Verjährungsfristen des Kaufrechts gebunden

  •  Allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Fälligkeit der Lieferung

  •  Jeglicher Schadenersatz verschuldensabhängig (für peius hingegen OR 208)

  •  Allerdings: Käufer muss über Regeln des Schuldnerverzugs vorgehen (namentlich: Mahnung, Nachfristsetzung für Erfüllung), bevor er zu anderen Rechtsbehelfen (Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung) schreiten kann