Turnaround Managment 2
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme
Set of flashcards Details
Flashcards | 57 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | University |
Created / Updated | 23.01.2020 / 29.06.2021 |
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9. A hat mit B einen Darlehensvertag nach § 488 BGB geschlossen. Da B sich nach dem Ende der
Laufzeit weigert, das Darlehen zurückzuzahlen, will A Klage erheben. Welches Gericht ist für die Klage
zuständig und wovon hängt dies ab?
Amts-/Landgericht
x Die Zuständigkeit der Gerichte hängt vom Streitwert ab.
x Bis zu einem Streitwert von 5000 ist das Amtsgericht zuständig
x Über einem Streitwert von 5000 ist das Landgericht zuständig
x Familien(verfahren) immer Landgericht
10. Was versteht man unter der Dispositionsmaxime, welche Bedeutung hat Sie und was ist die
gegenteilige Prozessmaxime? (30-23)
Dipostionsmaxime: die Parteien sind Herrscher des Verfahrens. (Parteien Kläger und Beklagter) Eine Klage muss erst durch eine Partei eingereicht werden. Es gilt der Grundsatz: wo kein Kläger da kein Richter.
Antragsgegenstand kann während der Verhandlung geändert werden. Parteien können die
Verhandlung jederzeit beenden.
-
Sie wirkt sich bei der Einleitung des Verfahrens aus. Gegenteilige Prozessmaxime:
Verhandlungsmaxime
Verhandlungsmaxime oder auch Beibringungssatz betrifft die Beibringung des
Tatsachenstoffes, der Entscheidungsgrundlage sein soll und die Feststellung der Wahrheit.
11. Was versteht man unter
a) Verhandlungsgrundsatz
b) Mündlichkeitsgrundsatz
c) Unmittelbarkeitsgrundsatz
d) Öffentlichkeitsgrundsatz
e) Gebot des fairen Verfahrens?
a) Verhandlungsgrundsatz oder auch Beibringungssatz
Die Parteien müssen die Streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen und ggf. sogar beweisen.
b) Mündlichkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass nur das zum Gegenstand und zur Grundlage eines Urteils gemacht werden darf, was vor Gericht mündlich verhandelt worden ist.
Die mündliche Verhandlung dient auch der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens.
Urkunden müssen grundsätzlichen verlesen werden. (§ 249 StPO ) Verzicht möglich nach §249 Abs.2
StPO.
Es gibt Ausnahmen Anwaltsprozess und Partei Zustimmung)
c) Unmittelbarkeitsgrundsatz
Verhandlungen des Rechtsstreites muss vor dem Gericht stattfinden, welches auch das Urteil am Ende fällt.
d) Öffentlichkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 Absatz 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgelegt. Nach dieser Norm ist die mündliche Hauptverhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen öffentlich. Bis auf Ehesachen, Gefährdung der Sicherheit, Erörterung v. Geheimnissen, Vernehmung von Jugendlichen unter 16 Jahren. Mit Öffentlichkeit ist die Saalöffentlichkeit gemeint, d. h. die Öffentlichkeit, die im Verhandlungsaal Platz findet.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht muss jedermann zugänglich sein.
c) Gebot des fairen Verfahrens?
Gebot des fairen Verfahrens gem. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht.
Jedermann soll die Möglichkeit haben ein faires Verfahren zu bekommen, bei dem redlich und
unwillkürlich nur anhand von gegenseitig erbrachtem und bewiesenen Tatsachen entschieden wird.
12. Was versteht man unter dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus welchem Artikel des
Grundgesetzes wird er hergeleitet? Nennen Sie ein Beispiel, wann er verletzt wird! Folie 37-38
Vor Gericht hat jedermann Anspruch darauf, vor Gericht angehört zu werden. Dieses „rechtliche Gehör" wird gemäß Art. 103 GG geregelt und ist somit als grundrechtgleiches Recht einzustufen.
In der Praxis bedeutet das Recht auf rechtliches Gehör, dass vor Gericht dem Betroffenen
Gelegenheit gegeben werden muss, zu den verhandelten Tatsachen Stellung nehmen zu können. Das Gericht hat dann die Aufgabe, diese Angaben zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Grundsatz bei allen Gerichten Gültigkeit hat.
Beispiel wann „rechtliches Gehör“ verletzt wird
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn ein Gericht vor Ablauf einer Äußerungsfrist
eine Entscheidung trifft, den wesentlichen Sachvortrag eines Beteiligten bei der
Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, zu kurze Fristen setzt, Akteneinsicht oder einen
Terminverlegungsantrag aus sachwidrigen Gründen verweigert.
Was versteht man im Strafprozess unter
a) Offizialprinzip §152 Abs. 1 StPO
b) Akkusationsprinzip § 151 StPO(Wo kein Kläger, da kein Richter!)
c) Legalitätsprinzip erst Verdacht, dann
d) Untersuchungsgrundsatz?
a) Offizialprinzip §152 Abs. 1 StPO
In dem Ihnen inzwischen schon bekannten § 152 Abs. 1 StPO ist geregelt, dass die
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist. Daraus folgt, dass
die Strafverfolgung grundsätzlich von Amts wegen (ex officio) zu erfolgen hat. § 152 Abs. 1
StPO regelt damit das Offizialprinzip.Strafverfolgungs- und Anklagemonopol des Staates
Gegensatz: Dispositionsmaxime (z.B. im Zivilprozessrecht).
b) Akkusationsprinzip § 151 StPO(Wo kein Kläger, da kein Richter!)
Das deutsche Strafverfahrensrecht geht bei der Strafverfolgung von einer Arbeitsteilung aus: die eigentliche Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft, wohingegen die Urteilsfindung Aufgabe des Gerichts ist. Voraussetzung einer gerichtlichen Untersuchung ist gem. § 151 StPO aber stets die Erhebung einer Klage, d.h. das Gericht kann nicht von sich aus einer Strafverfolgung durchführen:
c) Legalitätsprinzip erst Verdacht, dann
Da grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist,
muss sie auf der anderen Seite auch verpflichtet sein, im Falle des Vorliegens eines
entsprechenden Anfangsverdachtes zu ermitteln und – sollte sich dieser Verdacht
bestätigen – Anklage zu erheben. Diesen in §§ 152 Abs. 2 und 170 Abs. 1 enthaltenen
Verpflichtungen liegt das Legalitätsprinzip zugrunde.
Kommen die Strafverfolgungsbehörden dieser Verpflichtung nicht nach, dann können sie sich
gem. § 258a (§ 13) StGB strafbar machen. Das Legalitätsprinzip ist mithin auch materiellrechtlich abgesichert.
d) Untersuchungsgrundsatz?
Der Untersuchungsgrundsatz (auch Amtsermittlungsgrundsatz) besagt, dass die
Strafverfolgungsorgane den Sachverhalt, der der Anklageschrift und sodann dem Urteil
zugrunde liegt, von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären haben.
14. Was versteht man unter
a) ne bis in idem
b) in dubio pro reo
c) nemo tenetur se ipsum accusare?
a) ne bis in idem= Grundsatz im Strafrecht, nach dem ein Täter wegen einer Straftat nur einmal verurteilt werden darf (Strafklageverbrauch).
b) in dubio pro reo = Bei vernünftigen Zweifeln ist von den für den Angeklagten günstigeren
Tatsachen auszugehen
c) nemo tenetur se ipsum accusare?
=Deutsch: Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.
1.a) Was war die Aufgabe des Parlamentarischen Rates?
b) Wie setzte er sich zusammen?
c) In welchem Zeitraum tagte er?
d) Wer war der Vorsitzende?
e) Wann ist das Grundgesetz in Kraft getreten?
f) Gab es auch Mütter des Grundgesetzes?
1.a) Was war die Aufgabe des Parlamentarischen Rates?
Aufgabe des Parlamentarischen Rates ist es, eine Verfassung für den westdeutschen Staat
auszuarbeiten. Aufgrund der Sorge, die Spaltung Deutschlands zu vertiefen, soll als Provisorium lediglich ein "Grundgesetz" entworfen werden.
b) Wie setzte er sich zusammen?
Zusammensetzung. Der Parlamentarische Rat bestand aus 65 Abgeordneten & 5 Beratenden, die von den jeweiligen Landesparlamenten gewählt worden waren. Ein Abgeordneter vertrat dabei jeweils etwa 750.000 Einwohner.
c) In welchem Zeitraum tagte er?
1.09.1948-23.5.1949
d) Wer war der Vorsitzende?
Carlo Schmid (SPD)
e) Wann ist das Grundgesetz in Kraft getreten?
Am 23. Mai 1949 verkündet am 24. Mai 1949 in Kraft getreten
f) Gab es auch Mütter des Grundgesetzes?
Dr. Elizabeth Selbert (geb. Rohde) SPD;
Friederike (Frieda) Nadig SPD
Dr. Helene Weber CDU;
Helene Wessel, Zentrum
2.Was war Inhalt der Notstandsgesetzgebung 1968?
Grundgesetzänderung damit der Staat in Krisensituation mehr handlungsspielraum hat.
3. Beschreiben Sie den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens getrennt nach Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen!
Einspruchsgesetz:
1. Bundesrat (BR) erhebt keine Bedenken
Gesetz kommt zustande
2. Bundesrat hat Bedenken und ruft Vermittlungsausschuss an
Vermittlungsausschuss legt Kompromiss vor
Bundestag beschließt über Änderung
Bundesrat hat weiter Bedenken und beschließt Einspruch
Bundestag weist Einspruch zurück
Gesetz kommt zustande
Zustimmungsgesetz:
1. Bundesrat stimmt ausdrücklich zu
Gesetz kommt zustande
2.Bundesrat lehnt ab
Bundestag, BReg rufen Vermittlungsausschuss an (sonst gescheitert)
Vermittlungsausschuss legt Kompromiss vor
Bundestag beschließt über Änderung
BR lehnt auch geändertes Gesetz ab (gescheitert)
3.BR ruft VA an
VA legt Kompromiss vor
Bundestag beschließt über Änderung
BR lehnt auch geändertes Gesetz ab (gescheitert)
4. Wie verteilen sich die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, nennen Sie unter
Angabe der einschlägigen Grundgesetzartikel die einzelnen Kompetenzen und nennen Sie Beispiele?
Gesetzgebungskompetenzen verteilen sich Ausschließliche (Art. 71, 73, 105 I GG und Konkurrierende
(Art. 72,74, 105 II GG)
-
Ausschließliche Bundeskompetenz: Art. 73 I Nr. 4 GG (Währungswesen), Nr. 5 Zollwesen,
Freizügigkeit des Warenverkehrs) und Nr. 7 (Postwesen, Telekommunikation)
-
Konkurrierende: Art. 74 I Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft (Bsp. Bergbau, Industrie,
Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank und Börsenwesen sowie
privatrechtliches Versicherungswesen)
-
Länderkompetenz (seit Föderalismusreform): Ladenschluss, Gaststätten, Spielhallen,
Schaustellung von Personen, , Messen, Ausstellung und Märkte vorhandene Regelungen
gelten als Bundesrecht fort, können aber durch Landesrecht ersetzt werden, Art. 125a I GG)
5. Welche Grundfreiheiten im EU-Binnenmarkt gibt es? Folie 30
x die allgemeine Freizügigkeit, Art. 21 AEUV (ex-Art. 18 EGV)
x die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV (ex-Art. 39 ff. EGV)
x die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 ff. EGV)
x die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV (ex-Art. 49 ff. EGV)
x den freien Warenverkehr, Art. 28 ff., 34 AEUV (ex-Art. 23 ff., 28 ff. EGV)
x den freien Kapitalverkehr, Art. 63 ff AEEUV (ex-Art. 56 ff. EGV).
6. Welche Auswirkungen und Bedeutung haben die Grundfreiheiten im Binnenmarkt und wer kann
sich auf sie berufen? Folie 31
x Jeder Begünstigte Unionsbürger kann sich vor den Gerichten und der Verwaltung der
Mitgliedstaaten auf die Grundfreiheiten berufen.
x Entgegenstehendes nationales Recht tritt hinter die Bestimmungen zurück
x Alle Grundfreiheiten verbieten in ihrem Anwendungsbereich jegliche Diskriminierungen
aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunft einer Ware.
x Nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung müssen
x die Mitgliedstaaten Staatsangehörige bzw. Waren aus anderen Mitgliedstaaten genauso
behandeln wie die eigenen Staatsangehörigen bzw. wie im Inland produzierte Waren
7.Was versteht man im Recht der Europäischen Union unter primärem und sekundärem
Gemeinschaftsrecht? Folie 35-36
Primäres Gemeinschaftsrecht
Die europ. Verträge stellen als Primärrecht – auch dank der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) – eine Art europ. Verfassungsrecht dar. Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften wurden inzwischen mehrfach geändert, zuletzt durch den Lissabonner Vertrag (2009), der jedoch noch in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Durch das primäre Recht wird auch geregelt, welche Organe auf welche Weise an Beschlüssen beteiligt sind
-Änderungsverträge
Sekundäres Gemeinschaftsrecht Art. 288 ff. AEUV
=abgeleitetes Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Gründungsverträge erlassenes Recht)
1. Verordnungen, die unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sind,
ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf;
2. Richtlinien, die die Mitgliedstaaten an bestimmte Ziele binden, ihnen aber bei der Umsetzung in
nationales Recht die Wahl der Mittel selbst überlassen;
3. Entscheidungen und Beschlüsse, die für die Empfänger rechtlich verbindlich sind und keiner
Umsetzung in nationales Recht bedürfen;
4. Empfehlungen und Stellungnahmen, die rechtlich unverbindlichen Charakter haben.
8.Was ist eine EU-Verordnung und was ist eine EU-Richtlinie und was sind die Unterschiede?F37-38
EU-Verordnung= Rechtsakt der EU, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt und in allen Teilen verbindlich ist. Eine Verordnung ersetzt also nationales Recht. Es handelt sich überwiegend um Durchführungsbestimmungen.
EU-Richtlinie= Rechtsetzung, an die sich die Mitgliedstaaten der EU zu halten haben
Richtlinien sind Vorgaben, an die man sich halten kann, aber nicht muss. Also sind es Empfehlungen.
An Verordnungen muss man sich halten. Sie entsprechen den Gesetzen.
10. Was ist der Unterschied zwischen EGMR und EuGH? Wo befindet sich jeweils der Sitz des Gerichts? Folie 41-43
EGMR: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Sitz Straßburg (FR)
EUGH: Gerichtshof der Europäischen Union, Sitz: Luxemburg
Die EGMR in Strassburg ist für die Klagen aus sämtlichen 47 Mitgliedstaaten des Europarats (und damit aus fast allen europäischen Ländern) zuständig.
Der EuGH in Luxemburg ist hingegen nur für die Mitgliedstaaten der EU zuständig.
EGMR und EuGH sind institutionell ebenso scharf zu trennen wie Europarat und EU! Gemeinsam ist beiden zunächst, dass sie einen individuellen Menschenrechtsschutz auf europäischer Ebene gewährleisten. Während dies zentrale Aufgabe des EGMR ist, hat sich der (EU-) Grundrechtsschutz des EuGH erst langsam und erst im Anschluss an die wirtschaftlichen Grundfreiheiten entwickelt.
ALLGEMEINES Subsumtion
Der Begriff Subsumtion (auch als Subsumption bekannt) beschreibt im Allgemeinen einen Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird die Subsumtion in der Regel als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen sog. Lebenssachverhalt verstanden. Konkret bedeutet dies, dass der Sachverhalt – im Akademischen auch als „Fall“ bekannt – unter die Voraussetzungen der fraglichen Norm untergeordnet wird.
IRAC:
• Subsumtionsfrage / Hypothese (Issue) à Was soll abgeglichen werden?
• 1. Schritt: Obersatz (Rule) à Abstrakt formulierter Tatbestand der Anspruchsgrundlage
• 2. Schritt: Untersatz (Application) à Vergleich des konkreten Lebenssachverhalts mit dem Tatbestand
• 3. Schritt: Schlussfolgerung (Conclusion) à Schlussfolgerung zum Vorliegen / nicht Vorliegen des Tatbestands
Beispiel: Subsumtionsfrage / Hypothese: „Ein Tisch könnte eine Sache i.S.d. § 90 BGB sein.“
1. Schritt: Obersatz „Sachen sind i.S.d. § 90 BGB körperliche Gegenstände.“
2. Schritt: Untersatz „Ein Tisch ist ein körperlicher Gegenstand.“
3. Schritt: Schlussfolgerung „Somit ist ein Tisch eine Sache i.S.d. § 90 BGB“
Spezifische Methoden- und Fachkompetenz für Juristen als praktische Geisteswissenschaftler fußen auf mindestens fünf „Kompetenzen“:
1. juristischem Grundwissen über Rechtssysteme und Rechtsbegriffe,
2. Denken in Strukturen (nicht in Einzelfällen!),
3. Gedankliche Flexibilität bei unbekannten Sachverhalten und Rechtsfragen,
4. Sprachkompetenz und nicht zuletzt:
5. kreativem Rechtsgefühl (=„Judiz“) –
1. Nennen Sie die rechtswissenschaftlichen Mittel zur Interpretation eines Gesetzes! Folie 51
- Grundlage rechtwissenschaftlicher Arbeit = Gesetz -> Interpretationsmittel
Rechtsprechung:
EU-Gerichte: EuGH, EuG à
oberste Bundesgerichte: BVerfG, BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG + BPatG und Oberlandesgerichte
Literatur: x Gesetzeskommentare
x Lehrbücher
x Monographien, Festzeitschriften
x Aufsätze in Fachzeitschriften
x Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung
2. Was sind die wesentlichen 3 Punkte zur „Wissenschaftlichkeit“ juristischer Themenarbeiten?(F68)
x Transparenz: (Methoden, Quellen = „Fußnoten“) Techniken dazu: Ergebnisse veröffentlichen (Wissen teilen), zitieren („Lauterkeit“ wissenschaftliches Arbeitens)
x Systematik: genau zuverlässig, Aufbau und Argumente nachvollziehbar Techniken dazu: logisch-widerspruchsfrei, nachvollziehbar, einheitliches zitieren
x Objektivität: Gefühlbetonte Wörter vermeiden.
3. Was ist die Leitfrage von Juristen im Zivilrecht? (Folie 84)
Wer: Möglicher Anspruchsteller
x Will was Mögliches Begehren des Anspruchsstellers/Anspruchsziel
x Von wem: Möglicher Anspruchsgegner
x Woraus: Mögliche Anspruchsgrundlage
4. Wie wird ein „Anspruch“ im Zivilrecht definiert? Folie 85
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
§ 194 Abs. 1 BGB
Anspruchsgrundlagen sind vertragliche und gesetzliche Regelungen, die einem Rechtssubjekt einen Anspruch gewähren
5. . Nennen Sie die Reihenfolge bei der Prüfung von Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht (Folie 88)
Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, so richtet sich deren Prüfung nach der folgenden Reihenfolge:
1.Vertragliche Ansprüche (Ansprüche aus dem Vertrag)
-Primäransprüche (auf Vertragserfüllung gerichtet)
-Sekundäransprüche (bei Leistungsstörung)
2.Quasivertragliche Ansprüche (Ansprüche aus einer vertragsähnlichen Sonderverbindung)
-Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
-Culpa in Contrahendo
-Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht § 179 BGB
3. Dingliche Ansprüche
-Dinglicher Herausgabeanspruch (insb. §985 BGB)
-Dingliche Sekundäransprüche (Schadensersatz, Nutzungsherausgabe §§ 987 ff. BGB)(eigentum)
4. Deliktische Ansprüche (§ 823 ff. BGB) (unerlaubte Handlung)
5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche ( §§ 813 BGB)
6. Beschreiben Sie die dreistufige Prüfungsreihenfolge zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen. (Folie 91)
x Anspruch entstanden? => gesetzliche Tatbestand muss erfüllt sein
o -Tatbestandsmerkmale erfüllt?
o -Keine rechtshindernden Einwendungen? Eintritt der Rechtsfolge
x Anspruch nicht untergangen? =>Dem Anspruch darf keine rechtsvernichtende Einwendung entgegenstehen.
o -Keine rechtsvernichtenden Einwendungen? Sonst Anspruch untergegangen
o -Vom Richter „Automatisch“ („von Amts wegen“) zu prüfen
o Partei muss nur die Tatsachen dazu vortragen Bsp.: Erfüllung
x Anspruch durchsetzbar? Der Anspruchsgegner darf keine rechtshemmende Einwendung erhoben haben.
o -Keine rechtshemmenden Einwendungen (Einreden) Sonst Anspruch nicht durchsetzbar
o -Partei muss Einrede vor Gericht geltend machen, damit sie berücksichtigt wird.
o -Sind die Voraussetzungen der Einrede erfüllt, hindert die Einrede den Anspruchsinhaber je nach Art der Einrede vorübergehend oder dauerhaft – daran seinen (bestehenden) Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Bsp.: Erfüllung
7. Beschreiben Sie die vier Methoden zur Auslegung von Gesetzen nach Savigny! (Folie 95-97)
1. Grammatikalische Auslegung: Auslegung nach dem Wortlaut und dem Wortsinn Bei der grammatischen (oder grammatikalischen) Auslegung wird streng am Wortlaut des Gesetzes gearbeitet. Sollte immer als erstes angewendet werden Versucht, den Sinngehalt der Rechtsnorm aus Ihrem Wortlaut heraus zu erfassen Beachte: Möglicher Wortsinn=Grenze der Auslegung!
2. Systematische Auslegung: Auslegung nach dem Sinnzusammenhang Ermittelt den Sinngehalt einer Rechtsnorm aus dem Regelungszusammenhang, in dem sie steht. Es werden andere Rechtnormen im Regelungszusammenhang herangezogen und ausgelegt. Sind hieraus Rückschlüsse möglich?
3. Historische Auslegung: Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers Versucht den Sinngehalt der Norm aus ihrer Entstehungsgeschichte heraus zu erfassen. Was wollte der Gesetzgeber mit der Norm erreichen
4. Teleologische Auslegung: Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm Was ist der objektive Zweck der Norm? Ist danach ggf. restriktive Auslegung geboten? Ist danach ggf. extensive Auslegung geboten Wichtig!: mögliche Wortsinn markiert die Grenze der Auslegung. Restriktiv=einschränkend Extensive=umfangreich, ausgedehnt
8. Die juristische Lösung eines Falles kann entweder im Gutachtenstil oder im Urteilsstil erfolgen. Skizzieren Sie kurz den Unterschied zwischen diesen beiden Techniken! Folie 102
Gutachtenstil
= beginnt mit einer hypothetischen Frage im Konjunktiv, Unterfragen in der Subsumtion Schritt für Schritt: Induktives schreiben Konjunktiv
Bsp: „A könnte gg. B. Dann muss A. Daher hat A gg B
Vorteil: Man kann bei der Prüfung eines Falles nichts vergessen
Nachteil: Ist für das juristische Tagesgeschäft zu umständlich
Obersatz mit Anspruchsgrundlage
Untersatz/Subsumtion (Definition. /Zwischenergebnis)
Ergebnis (Stellungnahme zu der eingangs gestellter Hypothese)
Urteilsstil
=Ergebnis voranstellen, Begründung danach: Deduktives Schreiben
Bsp.: A hat gg B einen Anspruch auf Zahlung von 5000€ aus Kaufvertrag. Denn zwischen A und B ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. (Subsumtion: A hatte am xx ein Angebot abgegeben, das B angenommen hat)
Vorteil: Ist knapper, fängt mit dem Wesentlichen (Ergebnis!) an und ist damit für das juristische Tagesgeschäft praktikabler. Nachteil: Man vergisst bei der Prüfung eines Falles leichter etwas; verleitet dazu, etwas zu „überspringen“ oder nicht sauber zu subsumieren.
9. Was versteht man im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung unter a F109 B 111
a) Analogie nennt man die entsprechende Anwendung einer Rechtsnorm auf einen hiervon nach dem Wortlaut (auch bei extensiver Auslegung) nicht erfassten, aber wertungsmäßig vergleichbaren Fall.
Voraussetzung: Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage Analogie ist abzugrenzen von extensiver Auslegung
Beispiele für Analogie:
x Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 BGB analog für Inhaber anderer absoluter Rechte als Eigentum
b) Telelogischer Reduktion nennt man die Nichtanwendung einer Norm, obwohl der Tatbestand nach dem Wortlaut auch bei restriktiver Auslegung) erfüllt ist. Der Anwendungsbereich einer nach dem Wortlaut anwendbaren Norm wird eingeschränkt, weil die eintretende Rechtsfolge dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen würde. Telelogische Reduktion ist anzugrenzen von restriktiver Auslegung von restriktiver Auslegung.
Beispiel für teleologische Reduktion: Offenkundigkeitsprinzip gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB
Der Vertreter muss die Willenserklärung entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgeben oder es muss sich aus den Umständen ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
Sinn und Zweck der Norm: Schutz des Vertragspartners; dieser soll wissen, wer sein Vertragspartner ist, da dies u.a. wegen Bonitätsfragen wesentlich sein kann.
Teleologische Reduktion: In den Fällen, in denen es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, wer sein Vertragspartner ist (Vertreter oder Vertretener), also insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, hat die Rechtsprechung eine teleologische Reduktion des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB vorgenommen und ausnahmsweise auf die Offenkundigkeit der Stellvertretung verzichtet. Folge: Das Vertretergeschäft wird trotz fehlender Offenkundigkeit als „Geschäft für den, den es angeht“ wirksam. 2019/02 Rechtsmethoden
10. Fall: Die verbotene Heiratsvermittlung Kunde K schließt mit der PartnerschaftsvermittlungsAgentur „Der ideale Lebensabschnittspartner“ einen verbindlichen Vertrag über die (bloße) Vermittlung von nichtehelichen Partnerschaften. Hat P einen Anspruch auf Zahlung der „Vermittlungsprovision“?
§ 656 BGB Heiratsvermittlung
1)Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber einer Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
11. Was versteht man in der juristischen Methodenlehre unter einem: a); b); c); d) (113-115)
Schlussformen in der juristischen Argumentation
a) „argumentum e contrario“ = Umkehrschluss Der Umkehrschluss ist der Schluss von der Regelung eines geregelten Falles auf die umgekehrte Regelung des nicht geregelten Falles. Bsp.: Schild Eingang Hunde ohne Maulkorb kein Zutritt Daraus ergibt sich, dass Hunde mit Maulkorb Zutritt haben.
b) )„argumentum a fortiori“ = Erst-recht-schluss kommt vor als: argumentum a maiore ad minus“ & „argumentum a minore ad maius“?
c) „argumentum a maiore ad minus“= Schluss vom Größeren auf das Geringere. In einer weit gefassten Regel ist der weniger weitgehende Tatbestand enthalten. Bsp.: Steht im ermessen einer Behörde eine Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen, so kann sie erst recht eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen (bzw. eine Teilgenehmigung) erteilen
d) „argumentum a minore ad maius“=Schluss vom Geringeren auf das Größere. In einer eng gefassten Regel ist die weitergehende Regel enthalten. Bsp.: Wer ein Jahreseinkommen von 20k € hat ist Stpfl. Dann ist erst recht stpfl., wer ein Jahreseinkommen von 30k€ hat.
12. Die Rechtsordnung wird in das Privatrecht und das öffentliche Recht eingeteilt. Welche Rechtsbeziehungen regeln jeweils die beiden Rechtsgebiete? Was besagt in diesem Zusammenhang die sog. Subordinationstheorie? (Definieren Sie den Grundsatz der Privatautonomie! Aus welchen Verfassungsgrundsätzen wird diese hergeleitet?
Privatrecht=Zivilrecht
Rechtsbeziehung: zwischen Privaten o. Zwischenstaat & Privaten im Gleichordnungsverhältnis
Typisches Regelinstrument: Vertrag / Verb. Aufgrund Willenserklärungen
Gesetze dispositiv: BGB HGB GmbHG
Öffentliches Recht
Rechtsbeziehung: Zwischen Staat & Privaten im Über-/Unterordnungsverhältnis o. Zwischen Staaten & Staatorganen
Typisches Regelinstrument: Verwaltungsakt, Verbindlichkeiten Aufgrund von Gesetz
Gesetze zwingend: BauGB; GewO, Steuergesetz
Nach der Subordinationstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Liegt hingegen ein Gleichordnungsverhältnis vor, gehört die Norm dem Privatrecht an.
Grundsatz der Privatautonomie: Die Freiheit des Einzelnen, selbst eine eigenverantwortliche Regelung seiner Lebensverhältnisse zu treffen
Im BGB spiegelt sich dieser Grundsatz an vielen Stellen wider:
- Vertragsfreiheit
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
- Vereinigungsfreiheit
13. Beschreiben Sie Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit F133
Die Vertragsfreiheit umfasst folgende drei Bestandteile=
Abschluss-, Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit -> ob, mit wem, wie und mit welchem Inhalt)
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien Verträge im Grundsatz frei gestalten und dabei auch dispositive gesetzliche Regelungen verdrängen.
Inhalt: Die Vertragsfreiheit umfasst die folgenden drei Bestandteile:
- Abschlussfreiheit: Freiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird
- Gestaltungsfreiheit: Freiheit, die Form des Vertrages selbst zu bestimmen
- Inhaltsfreiheit: Freiheit, den Inhalt eines Vertrages selbst zu bestimmen
Grenze: Die Vertragsfreiheit gilt nicht grenzen- bzw. ausnahmslos. Sie wird wie folgt durch das zwingende Recht begrenzt:
- Die Abschlussfreiheit wird begrenzt durch den ausnahmsweise bestehenden Kontrahierungszwang (Bsp. Sparkassen, Energieversorger);
- Die Gestaltungsfreiheit wird begrenzt durch zwingende Formvorschriften (z.B. § 766 BGB)
- Die Inhaltsfreiheit findet ihre Grenze in den bestehenden zwingenden Schutzvorschriften für Verbraucher, Arbeitnehmer, Mieter und Vertrags-partner der Verwender von AGB sowie beim Verstoß gegen gesetzl. Verbote oder die guten Sitten §§ 134, 138 Abs. 1 BGB
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