Premium Partner

Turnaround Managment 2

Bestandsaufnahme

Bestandsaufnahme


Kartei Details

Karten 57
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.01.2020 / 29.06.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20200123_turnaround_managment_2
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200123_turnaround_managment_2/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

ALLGEMEINES Subsumtion

Der Begriff Subsumtion (auch als Subsumption bekannt) beschreibt im Allgemeinen einen Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird die Subsumtion in der Regel als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen sog. Lebenssachverhalt verstanden. Konkret bedeutet dies, dass der Sachverhalt – im Akademischen auch als „Fall“ bekannt – unter die Voraussetzungen der fraglichen Norm untergeordnet wird.

IRAC:

• Subsumtionsfrage / Hypothese (Issue) à Was soll abgeglichen werden?

• 1. Schritt: Obersatz (Rule) à Abstrakt formulierter Tatbestand der Anspruchsgrundlage

• 2. Schritt: Untersatz (Application) à Vergleich des konkreten Lebenssachverhalts mit dem Tatbestand

• 3. Schritt: Schlussfolgerung (Conclusion) à Schlussfolgerung zum Vorliegen / nicht Vorliegen des Tatbestands

Beispiel: Subsumtionsfrage / Hypothese: „Ein Tisch könnte eine Sache i.S.d. § 90 BGB sein.“

1. Schritt: Obersatz „Sachen sind i.S.d. § 90 BGB körperliche Gegenstände.“

2. Schritt: Untersatz „Ein Tisch ist ein körperlicher Gegenstand.“

3. Schritt: Schlussfolgerung „Somit ist ein Tisch eine Sache i.S.d. § 90 BGB“

Spezifische Methoden- und Fachkompetenz für Juristen als praktische Geisteswissenschaftler fußen auf mindestens fünf „Kompetenzen“:

1. juristischem Grundwissen über Rechtssysteme und Rechtsbegriffe,

2. Denken in Strukturen (nicht in Einzelfällen!),

3. Gedankliche Flexibilität bei unbekannten Sachverhalten und Rechtsfragen,

4. Sprachkompetenz und nicht zuletzt:

5. kreativem Rechtsgefühl (=„Judiz“) –

1. Nennen Sie die rechtswissenschaftlichen Mittel zur Interpretation eines Gesetzes! Folie 51

- Grundlage rechtwissenschaftlicher Arbeit = Gesetz -> Interpretationsmittel

Rechtsprechung:

EU-Gerichte: EuGH, EuG à

oberste Bundesgerichte: BVerfG, BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG + BPatG und Oberlandesgerichte

Literatur: x Gesetzeskommentare

x Lehrbücher

x Monographien, Festzeitschriften

x Aufsätze in Fachzeitschriften

x Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung 

2. Was sind die wesentlichen 3 Punkte zur „Wissenschaftlichkeit“ juristischer Themenarbeiten?(F68)

x Transparenz: (Methoden, Quellen = „Fußnoten“) Techniken dazu: Ergebnisse veröffentlichen (Wissen teilen), zitieren („Lauterkeit“ wissenschaftliches Arbeitens)

x Systematik: genau zuverlässig, Aufbau und Argumente nachvollziehbar Techniken dazu: logisch-widerspruchsfrei, nachvollziehbar, einheitliches zitieren

x Objektivität: Gefühlbetonte Wörter vermeiden.

3. Was ist die Leitfrage von Juristen im Zivilrecht? (Folie 84)

Wer: Möglicher Anspruchsteller

x Will was Mögliches Begehren des Anspruchsstellers/Anspruchsziel

x Von wem: Möglicher Anspruchsgegner

x Woraus: Mögliche Anspruchsgrundlage

4. Wie wird ein „Anspruch“ im Zivilrecht definiert? Folie 85 

Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

§ 194 Abs. 1 BGB

Anspruchsgrundlagen sind vertragliche und gesetzliche Regelungen, die einem Rechtssubjekt einen Anspruch gewähren

5. . Nennen Sie die Reihenfolge bei der Prüfung von Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht (Folie 88)

Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, so richtet sich deren Prüfung nach der folgenden Reihenfolge: 

1.Vertragliche Ansprüche (Ansprüche aus dem Vertrag)

-Primäransprüche (auf Vertragserfüllung gerichtet)

-Sekundäransprüche (bei Leistungsstörung)

2.Quasivertragliche Ansprüche (Ansprüche aus einer vertragsähnlichen Sonderverbindung)

-Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)

-Culpa in Contrahendo

-Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht § 179 BGB

3. Dingliche Ansprüche

-Dinglicher Herausgabeanspruch (insb. §985 BGB)

-Dingliche Sekundäransprüche (Schadensersatz, Nutzungsherausgabe §§ 987 ff. BGB)(eigentum)

4. Deliktische Ansprüche (§ 823 ff. BGB) (unerlaubte Handlung)

5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche ( §§ 813 BGB) 

6. Beschreiben Sie die dreistufige Prüfungsreihenfolge zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen. (Folie 91)

x Anspruch entstanden? => gesetzliche Tatbestand muss erfüllt sein

o -Tatbestandsmerkmale erfüllt?

o -Keine rechtshindernden Einwendungen? Eintritt der Rechtsfolge

x Anspruch nicht untergangen? =>Dem Anspruch darf keine rechtsvernichtende Einwendung entgegenstehen.

o -Keine rechtsvernichtenden Einwendungen? Sonst Anspruch untergegangen

o -Vom Richter „Automatisch“ („von Amts wegen“) zu prüfen

o Partei muss nur die Tatsachen dazu vortragen Bsp.: Erfüllung

x Anspruch durchsetzbar? Der Anspruchsgegner darf keine rechtshemmende Einwendung erhoben haben.

o -Keine rechtshemmenden Einwendungen (Einreden) Sonst Anspruch nicht durchsetzbar

o -Partei muss Einrede vor Gericht geltend machen, damit sie berücksichtigt wird.

o -Sind die Voraussetzungen der Einrede erfüllt, hindert die Einrede den Anspruchsinhaber je nach Art der Einrede vorübergehend oder dauerhaft – daran seinen (bestehenden) Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Bsp.: Erfüllung