Handungsfühigkeit (12- 13 ZGB)
Urteilsfähigkeit (16 ZGB)
− Wird von Gesetzes wegen vermutet
− Fähigkeit, „vernunftgemäss“ zu handeln (hat aber nichts mit „vernünftig sein“ zu tun):
• Fähigkeit, Informationen in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen
• Fähigkeit, Situation und Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben,
abzuwägen
• Fähigkeit, die erhaltenen Informationen zu gewichten
• Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern
− Beurteilung immer in Bezug auf bestimmte Handlungen in konkreten Situationen
− Keine teilweise Urteilsfähigkeit
Höchstpersönliche Rechte (19c ZGB)
Recht auf persönliche Freiheit
"Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit."
• Zentrale Rechtsnorm im Bereich des Medizinrechts
• Kern des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes
• Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper
Schutz der Persönlichkeit
"Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.“
„Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist."
Grundprinzipen des Erwachsenenschutzrechtes
Vorsorge im Erwachsenenschutzrechte
Vorsorgeauftrag (360-369 ZGB) :
Urteilsunfähigkeit
Vorsorgeauftrag