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PF.33 rechtliche Grundlagen

ZHAW BsC Pflege 3. Semester

ZHAW BsC Pflege 3. Semester


Kartei Details

Karten 41
Sprache Deutsch
Kategorie Pflege
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 06.01.2020 / 05.07.2022
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Handungsfühigkeit (12- 13 ZGB)

  • Volljärigkeit 
  • Urteilsfähigkeit 
  •  

Urteilsfähigkeit (16 ZGB) 

− Wird von Gesetzes wegen vermutet

− Fähigkeit, „vernunftgemäss“ zu handeln (hat aber nichts mit „vernünftig sein“ zu tun):

• Fähigkeit, Informationen in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen

• Fähigkeit, Situation und Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben,

abzuwägen

• Fähigkeit, die erhaltenen Informationen zu gewichten

• Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern

− Beurteilung immer in Bezug auf bestimmte Handlungen in konkreten Situationen

− Keine teilweise Urteilsfähigkeit

Höchstpersönliche Rechte (19c ZGB)

  • absolut und relativ höchstpersönliche Rechte 

Recht auf persönliche Freiheit 

"Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit."

• Zentrale Rechtsnorm im Bereich des Medizinrechts

• Kern des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes

• Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper

Schutz der Persönlichkeit 

"Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.“

„Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist."

Grundprinzipen des Erwachsenenschutzrechtes 

  • Regelungsgegenstand: Personen, die an einem Schwächezustand leiden
  • Unterstützung für bzw. Umgang mit solchen Menschen:
    • Förderung des Selbstbestimmungsrechts (Vorsorgeauftrag + Patientenverfügung)
    • Solidarität in der Familie
    • Massgeschneiderte Unterstützung:
      • Verhältnismässigkeitsprinzip + Flexibilität haben grossen Stellenwert 
    • Schutz von urteilsunfähigen Personen:
      • Transparenz durch schriftliche Betreuungsverträge + Pflicht der Kantone zur Beaufsichtigung der Institutionen )„Heime“)
    • Rechtsschutz bei Zwangseinweisungen
    • • Umstrukturierung der Behörden (KESB)

Vorsorge im Erwachsenenschutzrechte 

Vorsorgeauftrag (360-369 ZGB) :

  • Wer soll im Falle der Urteilsunfähigkeit vertreten?
  • Aufgrund des medizinischen Fortschritts leben Menschen heute länger Zeit der Bewusstlosigkeit, gesteigertes Risiko von Demenz, etc.
  • Möglichkeit der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts auch für die Zeit der

Urteilsunfähigkeit

  • Patientenverfügung (370-373 ZGB):
  • Welche medizinischen Massnahmen sollen ergriffen werden und wer ist entscheidungsbefugt, wenn ich mich nicht mehr äussern kann?

Vorsorgeauftrag 

  • im Falle der Urteilsunfähigkeit eine Vertretung für Vermögenssorge und Rechtsverkehr 
  • Inhalt 
    • Handlungsfähigkeit bei Errichtung
    • Auftragsverhältnis (OR)
    • Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten/Hilfestellungen im Alltag
    • Verwaltung des Vermögens/ Einhalten von finanziellen Verpflichtungen
    • Vertretung im Rechtsverkehr