PF.33 rechtliche Grundlagen

ZHAW BsC Pflege 3. Semester

ZHAW BsC Pflege 3. Semester


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Langue Deutsch
Catégorie Soins
Niveau Autres
Crée / Actualisé 06.01.2020 / 05.07.2022
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Handungsfühigkeit (12- 13 ZGB)

  • Volljärigkeit 
  • Urteilsfähigkeit 
  •  

Urteilsfähigkeit (16 ZGB) 

− Wird von Gesetzes wegen vermutet

− Fähigkeit, „vernunftgemäss“ zu handeln (hat aber nichts mit „vernünftig sein“ zu tun):

• Fähigkeit, Informationen in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen

• Fähigkeit, Situation und Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben,

abzuwägen

• Fähigkeit, die erhaltenen Informationen zu gewichten

• Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern

− Beurteilung immer in Bezug auf bestimmte Handlungen in konkreten Situationen

− Keine teilweise Urteilsfähigkeit

Höchstpersönliche Rechte (19c ZGB)

  • absolut und relativ höchstpersönliche Rechte 

Recht auf persönliche Freiheit 

"Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit."

• Zentrale Rechtsnorm im Bereich des Medizinrechts

• Kern des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes

• Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper

Schutz der Persönlichkeit 

"Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.“

„Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist."

Grundprinzipen des Erwachsenenschutzrechtes 

  • Regelungsgegenstand: Personen, die an einem Schwächezustand leiden
  • Unterstützung für bzw. Umgang mit solchen Menschen:
    • Förderung des Selbstbestimmungsrechts (Vorsorgeauftrag + Patientenverfügung)
    • Solidarität in der Familie
    • Massgeschneiderte Unterstützung:
      • Verhältnismässigkeitsprinzip + Flexibilität haben grossen Stellenwert 
    • Schutz von urteilsunfähigen Personen:
      • Transparenz durch schriftliche Betreuungsverträge + Pflicht der Kantone zur Beaufsichtigung der Institutionen )„Heime“)
    • Rechtsschutz bei Zwangseinweisungen
    • • Umstrukturierung der Behörden (KESB)

Vorsorge im Erwachsenenschutzrechte 

Vorsorgeauftrag (360-369 ZGB) :

  • Wer soll im Falle der Urteilsunfähigkeit vertreten?
  • Aufgrund des medizinischen Fortschritts leben Menschen heute länger Zeit der Bewusstlosigkeit, gesteigertes Risiko von Demenz, etc.
  • Möglichkeit der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts auch für die Zeit der

Urteilsunfähigkeit

  • Patientenverfügung (370-373 ZGB):
  • Welche medizinischen Massnahmen sollen ergriffen werden und wer ist entscheidungsbefugt, wenn ich mich nicht mehr äussern kann?

Vorsorgeauftrag 

  • im Falle der Urteilsunfähigkeit eine Vertretung für Vermögenssorge und Rechtsverkehr 
  • Inhalt 
    • Handlungsfähigkeit bei Errichtung
    • Auftragsverhältnis (OR)
    • Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten/Hilfestellungen im Alltag
    • Verwaltung des Vermögens/ Einhalten von finanziellen Verpflichtungen
    • Vertretung im Rechtsverkehr

In Kraft treten des Vorsorgeauftages 

  • Erst bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit
  • Die ESB prüft
    • Eintritt der Urteilsunfähigkeit
    • Gültigkeit des Vorsorgeauftrags (in Bezug auf Form, Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung, keinen widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt, Handlungsfähigkeit der eingesetzten Person)
  • Bei Erfüllung der Voraussetzungen erklärt die ESB den Vorsorgevertrag für wirksam

Beendigung des Vorsorgeauftrages 

  • Kündigung durch den Auftraggeber
    • (jederzeit möglich, mit Frist von 2 Monaten, bei Vorliegen wichtiger Gründe fristlos)
  • Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
    • (Entziehung der Befugnisse bei Gefährdung der Interessen des Auftraggebers)
  • Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit
    • (Vorsorgeauftrag verliert seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen)
  • Tod des Auftraggebers

Befolgungspflicht der Patientenverfügung 

  • Ja, wenn die Patientenverfügung dem aktuellen mutmasslichen Willen des Patienten entspricht
  • Nein, wenn die Patientenverfügung
    • gegen gesetzliche Vorschriften verstösst
    • der Arzt begründete Zweifel hat, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht (372(2) ZGB)
  • Jede dem Patienten nahe stehende Person kann bei der ESB geltend machen, dass
    • der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
    • die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
    • die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

Allgemeines Vertretungsrecht des Ehegatten/ eingetragener PErson 

− bei Führung eines gemeinsamen Haushalts mit der urteilsunfähigen Person oder

− bei Leistung von regelmässigem und persönlichem Beistand und

− bei Nichtbestehen eines Vorsorgeauftrags/Beistands

Vertretung bei medizinischen Massnahmen – Kaskadenordnung 

− Beistand, sofern Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen

− Ehegatte/eingetragener Partner, sofern gemeinsamer Haushalt/Leistung von regelmässigem und     persönlichem Beistand

− Wohnpartner (Konkubinatspartner), sofern Leistung von regelmässigem und persönlichen Beistand

− Nachkommen, sofern Leistung von regelmässigem und persönlichem Beistand

− Eltern, sofern Leistung von regelmässigem und persönlichem Beistand

− Geschwister, sofern Leistung von regelmässigem und persönlichem Beistand

Vertretung für die Urteilsunfähige 

  • Mehrere vertretungsberechtigte Personen
    • der gutgläubige Arzt darf voraussetzen, dass jede Person im Einverständnis mit den anderen handelt
  • Fehlende Weisung der urteilsunfähigen Person
    •  die vertretungsberechtigte Person entscheidet nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person 
  • Dringlichkeit
    • In dringlichen Fällen ergreift der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person

Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde 

  •  Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will
  • Bestimmung der vertretungsberechtigten Person oder Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, wenn:
    • •unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
    • die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Gewährleistung des Schutzes durch 

  • schriftlichen Betreuungsvertrag mit der Einrichtung
    • bei längerem Aufenthalt
    • Regelung der zu erbringenden Leistungen und des Entgelts
    • Wünsche der betroffenen Person werden bei den zu erbringenden Leistungen so weit wie möglich berücksichtigt
    • Vertretung zum Abschluss, zu Änderungen oder zur Aufhebung des Vertrags richtet sich nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen
  • Wahrung der Persönlichkeitsrechte
    • Freie Arztwahl
    • Förderung der Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung und allenfalls Benachrichtigung der ESB
    • Aufsicht über die Einrichtungen durch Kantone

Bewegungseinschränkende Massnahmen 

  • Sicherungsvorkehrungen wie bspw. Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, Fixation (z.B. mit Gurten), Isolation (z.B. in einem Isolierzimmer), Bettgitter, Liftcodes in Demenzabteilungen
  • Einschränkung nur zulässig, wenn keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht zur:
    • Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person/Dritter; oder
    • Beseitigung einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens
  • Aufhebung: so bald wie möglich, auf jeden Fall regelmässige Überprüfung auf Berechtigung
  • Freiheitsbeschränkende Massnahmen wie Konsumations- und Rauchverbote?

Behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes 

  •  Das Gesetz sieht zwei behördliche Massnahmen vor:
    • die Beistandschaften u
    • die fürsorgerische Unterbringung (FU)
  • Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger  Personen sicher
  • Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fordern
  • Prinzip der Verhältnismässigkeit bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen

die Beistandschaften 

Die ESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selbst handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.“

Die Begelitbeistandschaft 

  • Errichtung nur mit Zustimmung der betroffenen (urteilsfähigen) Person
  • Begleitende Unterstützung für die Erledigung bestimmter Aufgaben
  • Der Beistand hilft der Person z.B. bei der Wohnungssuche, bei Stellenbemühungen oder in der Freizeitgestaltung, bei der Steuererklärung, bei Abrechnung mit der Krankenkasse
  • Beistand hat kein Vertretungsrecht – Person muss immer selber handeln
  • Handlungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt

Die Vertretungsbeistandschaft 

  • Vertretung des Beistands in bestimmten Angelegenheiten, welche die verbeiständete Person nicht selbst erledigen kann
  • Handlungsfähigkeit kann entsprechend eingeschränkt werden, muss aber nicht
  • Auch wenn Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird, muss sich verbeiständete Person Handlungen des Beistands anrechnen und gefallen lassen
  • Vermögensverwaltung ist im Gesetz besonders erwähnt (z.B. Entzug des Zugriffs auf
  • einzelne Vermögenswerte)

Mitwirkungsbeistandschaft 

  • Für Menschen, die zwar urteilsfähig sind und selbständig handeln können, aber sich mit ihren Handlungen selber schaden
  • Für bestimmte Handlungen braucht es zwingend die Zustimmung des Beistands (Handlungsfähigkeit wird von Gesetzes wegen beschränkt)

Umfassende Beistandschaft 

  • Härteste Eingriffsstufe (frühere Vormundschaft)
  • Bezieht sich auf sämtliche Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs
  • Besondere Hilfsbedürftigkeit, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit
  • Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen vollumfänglich

Die FU

  • eine staatlich verordnete freiheitsentziehende Massnahme
  • Letztes Mittel, wenn kranke Menschen auf dem einvernehmlichen Weg keine Hilfe annehmen (Ausnahmesituation)
  •  Kann urteilsfähige wie auch urteilsunfähige Menschen betreffen
  • Stets gegen den Willen des Betroffenen
  • Massiver Eingriff in die verfassungsmässig garantierte persönliche Freiheit 
    • (Entzug des Rechts auf Bestimmung des Aufenthaltsorts und oft mit medizinischen Zwangsmassnahmen verbunden)
  • Je nach dem kann während des Aufenthalts auch die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden mit Isolationen, Fixierungen, Bettgittern, etc.
  • Ziel: Die betroffene Person kann möglichst bald wieder eigenständig leben
  • Im internationalen Vergleich hohe Unterbringungsrate in der Schweiz
  • Wichtigstes Prinzip: DIE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Übersicht über FU 

Gründe für ein FU 

Psychische Störung:

  • Alle von der Psychiatrie anerkannten Krankheitsbilder der Psychosen, Psychopathien, Demenzerkrankungen (inkl. Suchtkrankheiten)

Geistige Behinderung:

  • Verminderung der Intelligenz mit unterschiedlichem Schweregrad von Geburt an oder durch Krankheit oder Unfall bedingt

Schwere Verwahrlosung (gemäss Bundesgericht):

  • Zustand, der mit der Menschenwürde schlechterdings unvereinbar ist
  • Ungenügend: Unhygienische Verhältnisse oder Fehlen eines festen Wohnsitzes

Geeignete Einrichtung für FUI 

  • Weiter Begriff (psychiatrische Anstalten, Alters- und Pflegeinrichtungen)
  • Geeignetheit ergibt sich aus der konkreten Situation des Einzelfalls

FU Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten 

  • Einzig zum Schutz von Angehörigen und Dritten ist eine FU unzulässig
  • Die Belastung von Drittpersonen ist aber im Sinne einer Interessenabwägung zu berücksichtigen
  • Zum Schutz Dritter können polizeiliche Massnahmen ergriffen werden, wenn die Voraussetzungen für eine FU nicht erfüllt sind

Zuständigkeit für den FU 

  • Die ESB (professionelle Behörde)
  • In manchen Kantonen die Ärzte für maximal sechs Wochen (z.B. im Kt. ZH und AG)
    • Persönliche Untersuchung der betroffenen Person
    • Verfassen eines Unterbringungsentscheids (insb. Angabe des Grunds der Einweisung und Rechtsmittelbelehrung dürfen nicht fehlen)

Periodische Überprüfung von Langzeitunterbringung 

− durch die ESB max. 6 Monate nach der Unterbringung

− nach der zweiten Überprüfung mindestens 1 Mal jährlich

− Einholung einer Stellungnahme der Klinik/des Heims

− allenfalls Konsultation der Vertrauensperson/des Beistands

− persönliche Anhörung der betroffenen Person

Rechtsschutz bei FU 

Beschwerde gegen ärztliche Unterbringung beim Gericht innerhalb von 10 Tagen seit

Mitteilung des Entscheids

Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener 

  • Grundsatz:
    • Wer freiwillig eintritt, kann auch jederzeit wieder austreten
  •  Ausnahme:
    • Zurückbehaltung für höchstens drei Tage (72 h) durch die ärztliche Leitung der Einrichtung bei Selbst- oder Fremdgefährdung
    •  Frist läuft ab Bekanntgabe des Austrittswunsches
  • Innerhalb der drei Tage muss ein Unterbringungsentscheid vorliegen, ansonsten
  • Entlassung
  • Person muss schriftlich informiert werden, dass sie das Gericht anrufen kann  (Beschwerdefrist von 10 Tagen)

Beizug einer Vertrauensperson beim FU 

− Frei wählbar durch die betroffene Person (absolut höchstpersönliches Recht)

− Aufgaben der Vertrauensperson:

• Leistung seelischen Beistands

• Vermittlung bei Konflikten

• Hilfe beim Kontakt mit den Behörden

• Mitwirkung bei der Erstellung des Behandlungsplans

• Einreichung von Beschwerden für die betroffene Person

• Einsicht in Patientenakten mit Zustimmung der betroffenen Person

Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung

  •  Zentral bei der FU:
    • Erstellung eines schriftlichen Behandlungsplans unter Beizug der betroffenen Person (und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson)
    • Dieser wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet.
  • Bei fehlender Zustimmung (Zwangsmedikation):
    • Schriftliche Anordnung der im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen durch Chefarzt der Abteilung, wenn:
    • 1. ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht/das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist
    • 2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist
    • 3. keine weniger einschneidende angemessene Massnahme zur Verfügung steht
  • Bei Urteilsfähigkeit gilt:
    • Keine medizinische Massnahme ohne Zustimmung!
  • Im Notfall: Nur die zum Schutz der betroffenen Person/Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen
  • Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu  berücksichtigen

Entlassung aus der FU 

  • Entlassungsgesuch kann jederzeit und ohne Begründung von der betroffenen Person gestellt werden
  •  Über das Gesuch muss ohne Verzug entschieden werden
    • (i.d.R. innerhalb von 24 Stunden, in Ausnahmefällen innerhalb von 5 Tagen)
  • Beurteilung durch Einrichtung oder durch ESB (je nach dem, wer eingewiesen hat)
  • Bei Abweisung des Gesuchs Möglichkeit der Beschwerde an das Gericht mit Anhörung
  • Führung eines Austrittsgesprächs
    • Vereinbarung über die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung)
    • Gewährleistung der Nachbetreuung (z.B. Pflicht zur Medikamenteneinnahme oder Therapie)
    • Weitere Auflagen nach Entlassung

Vorsätzliche Körperverletzung

Schwere Körperverletzung:

• bspw. lebensgefährliche Verletzung oder Verstümmelung/Unbrauchbarmachung von wichtigen

Organen oder Gliedern oder Herbeiführung bleibender Arbeitsunfähigkeit

• Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Einfache Körperverletzung:

• Schädigung "in anderer Weise“

• Antragsdelikt und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Vorsätzliche Tötung 

  • Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren 

Fahrlässige Körperverletzujg 

  • Antragsdelikt 
  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe 

Fahrlässige Tötung 

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jarhen oder Geldstrafe 

Hatunbsvoraussetzungen 

− Der Arzt hat schuldhaft einen Fehler begangen (Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. Behandlungs- oder Aufklärungsfehler)

− Der Patient hat einen Schaden erlitten

− Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden

− Die Verjährung ist noch nicht eingetreten (gemäss OR 10 Jahre)