BVG
Berufliche Vorsorge
Berufliche Vorsorge
Set of flashcards Details
Flashcards | 77 |
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Students | 26 |
Language | Deutsch |
Category | General Education |
Level | Other |
Created / Updated | 17.04.2019 / 30.03.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20190417_bvg
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Beginn Anspruch Invalidenleistungen gemäss Reglement
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Beginn der Invalidenrente analog BVG festsetzen oder den Beginn der Invalidenrente von 1 Jahr auf 2 Jahre aufschieben.
Dazu stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung
- Aufschub durch Lohnfortzahlung (Art. 26 Abs. 2 BVG)
- Aufschub durch Krankentaggelder (mind. 80 % des entgangenen Lohnes und mind. zu 50 % durch Arbeitgeber finanziert)
Hinterlassenenleistungen
Leistungsvoraussetzungen
Anspruch besteht nur, wenn der Verstorbene (Art. 18 BVG):
- Im Zeitraum des Todes / bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war
- Infolge eines Geburtsgebrechens
- Als Minderjähriger invalid
- von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt
Hinterlassenenleistungen
Überlebender Ehegatte /eingetragene Partnerschaft (BVG 19)
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn beim Tod des Ehegatten (Art. 19 Abs 1 BVG)
- für den Unterhalt mind. eines Kindes aufkommen muss oder
- älter als 45 Jahre ist und die Ehe mind. 5 Jahre gedauert ha
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs 2 BVG)
- Überlebende eingetragene Partner/innen haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwer (Art. 19a BVG)
Hinterlassenenleistungen / geschiedene Ehegatten / ehemalig eingetragene Partnerschaft (Art. 20 BVV2)
Gleiche Leistungen wie Witwen/Witwer wenn
- Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat und
- dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde
Waisenrente gem. BVG
Art. 21 BVG
- 20 % der vollen Invalidenrente
- Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte (Art 20 BVG)
Rente oder Kapital (Art. 37 BVG)
- Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der Regel als Rente
VN kann verlangen, dass ihm 1/4 seines Altersguthaben als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird
- Kapitalabfindung wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 %, Witwen/r weniger als 6 % oder Waisenrenten weniger als 2% der Mindestrente der AHV beträgt
- Verheiratet nur mit schriftl. Zustimmung des Ehepartners
Vorsorgeeinrichtung nach Risikoträger
Autonom:
- unabhängig
- finanzieren sämtl. versicherungstechnischen Risiken (Invalidität, Tod, Alter) inkl. Vermögensanlagen selber
- Versicherungstechnische Risiken (Invalidität, Tod, Alter) werden bei Lebens-versicherung voll oder teilweise rückversichert
- Volles Risiko bei Vermögens-anlagen
- Sämtliche Risiken (Invalidität, Tod, Alter inkl. Vermögens-anlagen) werden zu 100 % rückversichert = Vollversicherung
Beitragsprimat / Leistungsprimat
- Beitragsprimat: Sparbeitrag in Prozenten des versicherten Lohnes
- Leistung nach Kapital / individuelles Konto
- Leistungsprimat: Leistungsziel z.B. CHF 60'000.- für die Rente (Endzustand)
Überwachung, Kontrolle, Verantwortlichkeit
- Revisionsstelle Art. 52ff BVG
- Unabhängigkeit der Revisionsstelle Art. 34 BVV2
- Aufgaben der Revisionsstelle Art. 35 BVV2 / Unterdeckung
- Verhältnis zur Aufsichtsbehörde / Revisionsstelle Art. 36 BVV2
- Unabhängigkeit Experte Art. 40 BVV2
- Verhältnis zur Aufsichtsbehörde / Experte Art. 41 BVV2
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