BVG
Berufliche Vorsorge
Berufliche Vorsorge
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Kartei Details
Karten | 77 |
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Lernende | 26 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 17.04.2019 / 30.03.2025 |
Weblink |
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Vorsorgeeinrichtung nach Risikoträger
Autonom:
- unabhängig
- finanzieren sämtl. versicherungstechnischen Risiken (Invalidität, Tod, Alter) inkl. Vermögensanlagen selber
- Versicherungstechnische Risiken (Invalidität, Tod, Alter) werden bei Lebens-versicherung voll oder teilweise rückversichert
- Volles Risiko bei Vermögens-anlagen
- Sämtliche Risiken (Invalidität, Tod, Alter inkl. Vermögens-anlagen) werden zu 100 % rückversichert = Vollversicherung
Beitragsprimat / Leistungsprimat
- Beitragsprimat: Sparbeitrag in Prozenten des versicherten Lohnes
- Leistung nach Kapital / individuelles Konto
- Leistungsprimat: Leistungsziel z.B. CHF 60'000.- für die Rente (Endzustand)
Überwachung, Kontrolle, Verantwortlichkeit
- Revisionsstelle Art. 52ff BVG
- Unabhängigkeit der Revisionsstelle Art. 34 BVV2
- Aufgaben der Revisionsstelle Art. 35 BVV2 / Unterdeckung
- Verhältnis zur Aufsichtsbehörde / Revisionsstelle Art. 36 BVV2
- Unabhängigkeit Experte Art. 40 BVV2
- Verhältnis zur Aufsichtsbehörde / Experte Art. 41 BVV2
Rolle der Arbeitgeberin resp. des Arbeitgebers / Stiftungsrat (Art 55 BVG) als oberstes Organ der Vorsorgeeinrichtung
- Grundsatz der paritätischen Verwaltung / gleiche Zahl von Vertretern
- unübertragbare und unentziehbare Aufgaben Art. 51a Abs 2
- Integrität und Loyalität
- Rechtsgeschäfte
- Anschluss an die berufliche Vorsorge
Freiwillige Versicherung
Art. 4ff BVG
Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber (mind. CHF 21' 330.-) Art. 46 BVG
- Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist
- Bereits obligarorisch versichert - kann bei dieser PK oder bei Auffangeinrichtung für den zusätzl. Lohn versichern lassen
Selbständigerwerbende
- Vorsorgeeinrichtung des Berufes oder ihrer Arbeitnehmenden bzw. bei Auffangeinrichtung Art. 44 BVG
- Für die Risiken Tod und Invalidität darf ein Vorbehalt aus gesundheitl. Gründen für max. 3 Jahre gemacht werden Art 45 BVG
Beitragswesen
Koordinierter Lohn - Tipp
- Alter (ab 18. Altersjahr Risiko Tod & Invalidität, ab 25. Alter)
- Eintrittsschwelle (CHF 21'330.-)
- und maximal versicherter Lohn (CHF 85'320.-)
Koordinierter Lohn gem. Reglement
Merke: Sämtliche Definitionen sind zulässig, sofern die BVG-Mindestleistungen erfüllt sind.
- Kein Koordinationsabzug
- Erhöhung maximaler BVG-Lohn bis max. des 10fachen oberen Grenzbetrages
- Koordinationsabzug 1/2 der max. AHV-Jahresrente
- Koordunationsabzug 30 % des massgebenden Lohnes, max. der BVG-Koordinationsabzug
- Teilzeitbeschäftigung berücksichtigen und Grenzbeträge anpassen
Weiterführung des bisherigen versicherten Verdienstes gem. Art. 33a BVG
- Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass VN, deren sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduizert, auf Verlangen der VN die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird
- Bis max. zum ordentlichen Rentenalter
- Beiträge zur Weiter-versicherung sind von der Beitragsparität (Art. 66 Abs. 1 BVG) ausgenommen