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Steuerrecht Österreich - BilBuHa

Steuerrecht Österreich - BilBuHa

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Kartei Details

Karten 198
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.09.2018 / 02.10.2018
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Wie sind Mischbetriebe (erwerbswirtschaftlich und hoheitlich) einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln?

Wenn keine Trennung möglich ist, so gilt das Überwiegensprinzip.

zB Rechenzentrum einer Gemeinde wickelt die hoheitlichen Aufgaben und auch die Buchhaltung der BgAs ab. Wenn Trennung nicht möglich - schauen, was überwiegt, dann entweder ein nicht steuerpflichtiger Hoheitsbetrieb als Ganzes oder insgesamt ein steuerpflichtiger BgA.

Was sind Tätigkeitsortleistungen und wo sind diese zu versteuern?

B2B (⇒ kein Reverse Charge!!!) und B2C:

  • Leistungen im Zusammenhang mit Eintrittsberechtigungen,
  • Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen

 

Zusätzlich bei B2C:

  • Leistungen ohne Zusammenhang mit Eintrittsberechtigungen
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (zB Reparatur einer Kaffeemaschine),
  • selbstständige Nebentätigkeiten zur Beförderung (BBH)

 

Leistungsort ist dort, wo der U ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

Ital. Popsängerin gibt in Wien ein Konzert. Der Kartenverkauf in Österreich ist eine Leistung iZhm Eintrittsberechtigungen und der Leistungsort ist hierbei Tätigkeitsort à ist somit Österreich.

Wo ist der Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Güterbeförderungsleistungen?

B2B: Generalklausel – (Leistungs-)Empfängerort

B2C: dort, wo befördert wird.

Bei ig Güterbeförderung gilt der Abgangsort als Leistungsort, bei Beginn oder Ende im Drittland wird Aufgeteilt – der inländische Teil ist steuerbar aber echt steuerfrei, der ausländische Teil ist nicht steuerbar in Österreich.

Wo ist der Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück?

Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstück: Unabhängig von B2B oder B2C gilt hier immer der Ort als Leistungsort, an dem das Grundstück gelegen ist. (Vermietung und Verpachtung, Beherbergung, Gebäudereinigung, Wartung von Lift, etc.)

Leistungen, die nicht im engen Zusammenhang stehen, sind zB Rechts- und Steuerberatung in Grundstücksangelegenheiten.

WAs ist eine Vermittlungsleistung und woist diese zu versteuern?

Vermittlungsleistungen sind Leistungen, bei denen ein Unternehmer im fremden Namen auf fremde Rechnung tätig wird (zB Handelsvertreter, Makler, …)

B2B gilt hier die Generalklausel, somit gilt Empfängerort als Leistungsort.

B2C stellt es eine Sonderregelung dar, es gilt als Leistungsort der Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

Nennen Sie Sonderregelungen für den Ort der sonstigen Leistung

Sonderregelungen bei B2B:

  • Besorgungsleistung (Reisebüro besorgt Pauschalreise)
  • Personenbeförderung (Flug)
  • Grundstücksleistung (Hotel)
  • Verpflegungsdienstleistung / auch an Bord (Restaurant in der Stadt, im Flieger, am Schiff, …)
  • Eintrittsberechtigungen (Opernbesuch)
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ausflug mit Mietauto)
  • Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen (Russe borgt sich in Schladming Ski aus)

 

Sonderregelungen bei B2C:

Zusätzlich zu den eben genannten Leistungen, die auch bei B2C gesondert geregelt werden:

  • Vermittlungsleistungen
  • Güterbeförderung
  • Begutachtung von körperlichen Gegenständen
  • und einiges mehr

Wo befindet sich der Ort der sonstigen Leistung nach den Generalklauseln?

Bei sonstigen Leistungen gibt es 2 Generalklauseln:

  • B2B: Leistungsort ist der Empfängerort
  • B2C: Leistungsort ist der Unternehmerort

Wer ist Unternehmer bzw. Nichtunternehmer im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen?

Erweiterter Unternehmerbegriff - grob gesagt – jeder der eine UID-Nummer hat ist Unternehmer.

Diese Regel gilt auch für Drittlandsunternehmer – falls hier keine UID vorliegt, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft auch über eine Unternehmerbestätigung erfolgen.

  • Ein Unternehmer, der die sonstige Leistung für seine steuerbaren Tätigkeiten bezieht – also nicht privat.
  • Eine KÖR, die eine UID hat und die sonstige Leistung auch für den nicht steuerbaren Bereich (zB Hoheitsbereich einer Gemeinde) bezieht
  • Eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, wie ein gemeinnütziger Verein, die über eine UID verfügt.