Sozialversicherung
Schlussprüfung
Schlussprüfung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 114 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 18.03.2017 / 15.05.2019 |
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Unfallversicherung (UV)
Geldleistungen an Versicherte (je nach Situation)
- Taggeld
- Invalidenrente
- Integritätsentschädigung
- Hilflosenentschädigung
Berufliche Vorsorge (BV)
Freizügigkeitsleistungen
- Versicherte, die ihre Firma verlassen, haben Anspruch auf eine verzinste Austrittsleistung
- es gibt 2 Funktionsprinzipien: Leistungsprimat und Beitragsprimat
- als Mindestbetrag hat die versicherte Person Anspruch auf die eingebrachte Eintrittsleistung mit Zinsen und die geleisteten Beiträge mit Zuschlag pro Altersjahr
- gibt die versicherte Person die Erwerbst.tigkeit auf, wird die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto (Sperrkonto) eingezahlt – der Bezug ist frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV‐Alter möglich - tritt die versicherte Person wieder eine Stelle an und ist dort BVG‐versichert, muss die Leistung auf die neue Pensionskasse übertragen werden
- eine Barauszahlung des Vorsorgekapitals kann nur bei endgültigem Verlassen der Schweiz, bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder bei Geringfügigkeit des Betrags erfolgen - Personen, die in einen Staat der EU / EFTA auswandern, müssen das Kapital aus dem BVG‐Obligatorium auf einem Freizügigkeitskonto parkieren
- die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‐, Hinterlassenen‐ und Invalidenvorsorge ist auf Bundesebene im Freizügigkeitsgesetz FZG geregelt
Unfallversicherung (UV)
Taggeld
- Verunfallte / wegen einer Berufskrankheit Erkrankte, die von Arzt als arbeitsunfähig erklärt worden sind (bei voller Arbeitsunfähigkeit max. 80% des versicherten Verdiensts) > reduzierte Entschädigung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
Unfallversicherung (UV)
Invalidenrente
- Versicherte erhalten Invalidenrente, wenn sie aufgrund eines Unfalls / Berufskrankheit erwerbsunfähig bleiben / oder für längere Zeit (bei voller Invalidität max. 80% des versicherten Verdiensts) > Unterschied zur IV-Rente: der effektive Invaliditätsgrad wird berücksichtigt (min. 10%)
- Versicherter kann Anspruch auf UVG-Rente und auf IV-Rente haben: UVG-Rente ergänzt die IV-Rente bis auf max. 90% des versicherten Verdienstes) > deshalb Wird UVG-Rente auch als Komplementärrente bezeichnet
Berufliche Vorsorge (BV)
Leistungsprimat
- die Leistungen der Pensionskasse stehen im Vordergrund: die Altersrente wird in Prozenten des versicherten Lohns eindeutig definiert - die zu erwartende Rentenhöhe ist bekannt
- die Pensionskasse garantiert eine feste Rente und tr.gt das Finanzierungsrisiko – Risiken für die Pensionskasse liegen v. a. in der steigenden Lebenserwartung, der demografischen Alterung und den schwankenden Finanzmärkten
- bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung wird ein Barwert der erworbenen Leistungen
- ermittelt – ist kompliziert und für Versicherte oft wenig transparent
Berufliche Vorsorge (BV)
Beitragsprimat
- die Beiträge der Versicherten stehen im Vordergrund: die zu erwartende Altersrente ist nicht eindeutig definierbar (ist variabel) – nur Beiträge sind bekannt
- die Altersrente ist entsolidarisiert – sie richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen, d. h. je mehr vom Versicherter eingezahlt wird, desto höher fällt die Altersrente aus
- bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung ist das Guthaben einfach und eindeutig zu berechnen
Unfallversicherung (UV)
Integritätsentschädigung
- wenn versicherte Person durch einen Unfall eine dauerhafte, erhebliche körperliche oder geistige Schädigung erleidet
- Integritätsentschädigung ist nicht von der Erwerbsfähigkeit abhängig, es handelt sich um eine Art Schmerzensgeld > einmalige Kapitalleistung
- Skala für Integritätsschäden legt Höhe der Entschädigung für eine Beeinträchtigung als Prozentsatz des max. versicherten Verdienstes fest
Unfallversicherung (UV)
Hilflosenentschädigung
- wenn Bezüger einer Invalidenrente auf Hilfe Dritter angewiesen sind, besteht Anspruch auf Hilflosenentschädigung > Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit
Berufliche Vorsorge (BV)
Wohneigentumsförderung
- angespartes Kapital der beruflichen Vorsorge kann für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet werden: - für den Erwerb und Bau von Wohneigentum - für die Amortisation von Hypothekendarlehen - für den Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften
- der Einsatz der Vorsorgemittel zur Finanzierung des Wohneigentums kann entweder durch Vorbezug oder durch Verpfändung erfolgen
- wer den Vorbezug beansprucht, muss beim Bezug versteuern und nimmt eine Kürzung des künftigen Leistungsanspruchs in Kauf - wird das Wohneigentum wieder veräussert, muss der bezogene Betrag wieder an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden - ist die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung erfolgt, werden die beim Bezug bezahlten Steuern zurückerstattet
- anstelle eines Vorbezugs ist auch die Verpfändung des Vorsorgekapitals möglich
Unfallversicherung (UV)
Geldleistungen an die Hinterlassenen
- stirbt versicherte Person bei einem Unfall, erhalten Hinterlassene eine Hinterlassenenrente (Witwen, Witwer, eingetragene Partner und Waisen) > Witwen, Witwer und eingetragene Partner haben Anspruch auf 40% des versicherten Verdienst (ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, z. b. Dauer der Ehe, Alter oder Vorhandensein von Kindern) > Waisen erhalten 15% bis zum vollendeten 18. Altersjahr / Abschluss der Ausbildung (bis 25)
- da in den meisten Fällen bereits Hinterlassenenrenten der AHV beansprucht werden können, zahlt die Unfallversicherung nur eine ergänzende Komplementärrente (Renten der AHV und UV höchstens 90% des versicherten Verdiensts)
Unfallversicherung (UV)
Unfallverhütung
- Gesetzeber verpflichtet Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfälle und Berufskrankheiten
Unfallversicherung (UV)
Regress
- Rücktritt auf einen Schuldigen > wenn ein Drittverschuldeter vorliegt
Unfallversicherung (UV)
Grobfahrlässigkeit
- Geldleistungen werden gekürzt
- Leicht: nicht angegurtet, Autofahren mit Flipflop, High Heels, Barfuss...
- Mittel: telefonieren im Strassenverkehr, unangepasstes Fahren (zu schnell, über die Mittellinie...)
- Schwer: Köpfler in ungekanntes Gewässer, unangepasstes Fahren (zu schnell, über die Mittellinie...), Alkohol (zwischen leicht und schwer, hängt von den Promillen ab)
Unfallversicherung (UV)
Wagnis
- Geisterfahrer, Bootsfahrten bei Sturm, Skifahren ausserhalb der Piste... > Versicherung zahlt nichts, man geht absichtlich Risiko ein > alle Rennen und Motocross (auch Training) werden nicht bezahlt, ausser man zahlt eine Prämie (ca. CHF 200.00 pro Tag)
Unfallversicherung (UV)
Riss / Bruch ohne Unfallhergang
- Bänderriss
- Sehnenriss
- Meniskusläsion
- Muskelriss
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- alle Personen, die in der Schweiz den Wohnsitz haben und/oder arbeiten, sind obligatorisch versichert
- Leistungen für Versicherte und Hinterlassene
- sichert die Existenzgrundlage im Alter
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Problematik der AHV
- Überalterung
- weniger Arbeitnehmer (wegen Verhütung gibt es weniger Kinder)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Zweck
- ermöglicht mit Altersrente einen unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben
- mit Hinterlassenenrente wird verhindert, dass durch den Tod eines Elternteils / Ehepartner eine finanzielle Notlage entsteht
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Organisation
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Aufsicht und sorgt für die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
- Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Institution des öffentlichen Dienst und ist das ausführendes Zentralorgan im Bereich der Sozialversicherungen des Bundes > Aufgabe: Gesamtbuchhaltung der AHV und Zuteilung der Versichertennummern
- Ausgleichskassen der Kantone und der Verbände sind für die dezentrale Durchführung zuständig > wichtige Kontaktstelle für Versicherte und Arbeitgeber – die ziehen die Beiträge ein und verrechnen die Leistungen der AGV
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Beiträge und Finanzierung
- Erwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis das ordentliche Rentenalter erreicht worden ist Beiträge bezahlen > Rentner haben nach Abzug eines Rentnerfreibetrags von CHF 1400.00 monatlich weiterhin AHV-Beiträge zu bezahlen, jedoch max. 5 Jahre. Dafür bekommen sie eine höhere Rente.
- Anspruch auf Altersrente: Männer nach erfüllten 65. Lebensjahr, Frauen nach erfüllten 64. Lebensjahr
- bei Unselbstständigerwerbenden wird je die Hälfte des AHV-Betrags vom Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt > Arbeitgebender muss Gesamtbetrag (2x 4.2% des massgebenden Einkommens) an AHV-Ausgleichsstelle überweisen
- auch Arbeitslose leisten AHV-Beiträge
- Arbeitslosenentschädigung dient als Bemessungsgrundlage
- Selbstständigerwerbende müssen 7.8% des Erwerbseinkommens an AHV-Ausgleichsstelle bezahlen > liegt Jahreseinkommen unter CHF 56400.00, gilt ein tieferer Beitragssatz
- nicht erwerbstätige Versicherte müssen erst ab dem Januar nach der Vollendung des 20. Lebensjahres AHV-Beiträge bezahlen
- jede beitragspflichtige Person erhält ein individuelles Konto und eine persönliche Versichertennummer > die Informationen auf dem individuellen Konto (Beiträge, Beitragszeiten, Gutschriften) bilden die Grundlage für die Berechnung der Rente
- die persönliche Versichertennummer steht auf dem persönlichen Versicherungsausweis, der bei Aufnahme in die Versicherung ausgestellt wird
- im Jahr 2008 wurde der neue AHV-Versicherungsausweis mit neuen Versichertennummern eingeführt, auf dem keine Informationen mehr über dem Arbeitnehmer enthält
- die AHV wird grösstenteils durch die Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber finanziert, aber auch durch Beiträge des Bunds (Steuererträge, z. B. von Spielbankensteuer und Tabaksteuer) und der Mehrwertsteuer
- erfolgt nach dem Ausgaben-Umlageverfahren
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Ausgaben-Umlageverfahren (KVG, AHV)
- die in einer Periode erzielten Einnahmen werden zur Finanzierung der Ausgaben in derselben Periode eingesetzt > es findet also keine Ersparnisbildung statt, sondern eine Umverteilung
- die erste Säule wird durch das Ausgaben-Umlageverfahren finanziert
- die demografische Entwicklung zeigt aber, dass immer weniger junge Menschen die immer grösser werdende Gruppe der Senioren finanziell tragen müssen (die Renten werden unsicher) > wegen dem wird beispielsweise über die Erhöhung des Rentenalters diskutiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Leistungen
- Renten (Altersrente, Kinderrente, Witwen-/ Witwerrente, Waisenrente)
- Hilflosenentschädigung
- Hilfsmittel
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Altersrente
- zwischen CHF 1175.00 – CHF 2350.00 monatlich
- Ehepartner / Personen in eingetragener Partnerschaft erhalten maximal 150% des Höchstbetrags (CHF 3525.00)
- Beitragslücken schmälern die Lücke
- Rentenbezug vor ordentlichem Rentenalter: reduzierte Rente / Rentenbezug nach ordentlichem Rentenalter: erhöhte Rente
- Plafonierung: 1. EG CHF 2350.00 + 2. EG CHF 1175.00 (=Ehepartnerrente CHF 3250.00)
- Splitting: (1. EG-Konto / 2) + (2. EG-Konto / 2)
- Altersrente für überlebenden Gatten, z. B. (CHF 3525.00 / 2) + Verwitwetenzuschlag
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Kinderrente
- Kind hat 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
- in Ausbildung (bis 25. Lebensjahr)
- Eltern sind pensioniert (40% der entsprechenden Altersrente)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Witwen- / Witwerrente
- Frau hat Anspruch auf Witwenrente, wenn: der Verstorbene eine Ehefrau eine Ehefrau mit einem / mehrere Kinder zurücklässt oder die Ehefrau zum Zeitpunkt der Verwitwung 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre bestand
- Mann hat Anspruch auf Witwerrente, bis das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat (Aufsichtsperson oder reduziertes Pensum)
- bei eingetragener Partnerschaft gilt die Regelung der Witwerrente
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Waisenrente
- erhalten Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben sind, bis sie das 18. Lebensjahr vollenden oder sich noch in der Ausbildung befinden (bis zum 25. Lebensjahr)
Hilflosenentschädigung
Hilflosigkeit: zur alltäglicher Lebensverrichtung wird die Hilfe Dritter erforderlich
- besondere Betreuungskosten werden gedeckt
- Entschädigung hängt von Hilflosigkeitsgrad der Betroffenen ab
- Hilflosigkeit besteht länger als 12 Monate
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Hilfsmittel
- AHV leistet Kostenbeiträge für Hilfsmittel, die Altersrentner benötigen (Rollstühle, Krücken, Hörgeräte, Blindenstöcke... aber keine Rollator)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Erziehungsgutschrift (auf AHV-Konto)
- ab Geburt des Kindes: bis das Kind 16 ist oder bis die Frau wieder arbeitet (z. B bei 50% noch Hälfte der Gutschrift)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Betreuungsgutschrift (auf AHV-Konto)
- solange das Kind betreut werden muss
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