Sozialversicherung
Schlussprüfung
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Kartei Details
Karten | 114 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 18.03.2017 / 15.05.2019 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20170318_sozialversicherung
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- alle Personen, die in der Schweiz den Wohnsitz haben und/oder arbeiten, sind obligatorisch versichert
- Leistungen für Versicherte und Hinterlassene
- sichert die Existenzgrundlage im Alter
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Problematik der AHV
- Überalterung
- weniger Arbeitnehmer (wegen Verhütung gibt es weniger Kinder)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Zweck
- ermöglicht mit Altersrente einen unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben
- mit Hinterlassenenrente wird verhindert, dass durch den Tod eines Elternteils / Ehepartner eine finanzielle Notlage entsteht
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Organisation
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Aufsicht und sorgt für die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
- Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Institution des öffentlichen Dienst und ist das ausführendes Zentralorgan im Bereich der Sozialversicherungen des Bundes > Aufgabe: Gesamtbuchhaltung der AHV und Zuteilung der Versichertennummern
- Ausgleichskassen der Kantone und der Verbände sind für die dezentrale Durchführung zuständig > wichtige Kontaktstelle für Versicherte und Arbeitgeber – die ziehen die Beiträge ein und verrechnen die Leistungen der AGV
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Beiträge und Finanzierung
- Erwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis das ordentliche Rentenalter erreicht worden ist Beiträge bezahlen > Rentner haben nach Abzug eines Rentnerfreibetrags von CHF 1400.00 monatlich weiterhin AHV-Beiträge zu bezahlen, jedoch max. 5 Jahre. Dafür bekommen sie eine höhere Rente.
- Anspruch auf Altersrente: Männer nach erfüllten 65. Lebensjahr, Frauen nach erfüllten 64. Lebensjahr
- bei Unselbstständigerwerbenden wird je die Hälfte des AHV-Betrags vom Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt > Arbeitgebender muss Gesamtbetrag (2x 4.2% des massgebenden Einkommens) an AHV-Ausgleichsstelle überweisen
- auch Arbeitslose leisten AHV-Beiträge
- Arbeitslosenentschädigung dient als Bemessungsgrundlage
- Selbstständigerwerbende müssen 7.8% des Erwerbseinkommens an AHV-Ausgleichsstelle bezahlen > liegt Jahreseinkommen unter CHF 56400.00, gilt ein tieferer Beitragssatz
- nicht erwerbstätige Versicherte müssen erst ab dem Januar nach der Vollendung des 20. Lebensjahres AHV-Beiträge bezahlen
- jede beitragspflichtige Person erhält ein individuelles Konto und eine persönliche Versichertennummer > die Informationen auf dem individuellen Konto (Beiträge, Beitragszeiten, Gutschriften) bilden die Grundlage für die Berechnung der Rente
- die persönliche Versichertennummer steht auf dem persönlichen Versicherungsausweis, der bei Aufnahme in die Versicherung ausgestellt wird
- im Jahr 2008 wurde der neue AHV-Versicherungsausweis mit neuen Versichertennummern eingeführt, auf dem keine Informationen mehr über dem Arbeitnehmer enthält
- die AHV wird grösstenteils durch die Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber finanziert, aber auch durch Beiträge des Bunds (Steuererträge, z. B. von Spielbankensteuer und Tabaksteuer) und der Mehrwertsteuer
- erfolgt nach dem Ausgaben-Umlageverfahren
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Ausgaben-Umlageverfahren (KVG, AHV)
- die in einer Periode erzielten Einnahmen werden zur Finanzierung der Ausgaben in derselben Periode eingesetzt > es findet also keine Ersparnisbildung statt, sondern eine Umverteilung
- die erste Säule wird durch das Ausgaben-Umlageverfahren finanziert
- die demografische Entwicklung zeigt aber, dass immer weniger junge Menschen die immer grösser werdende Gruppe der Senioren finanziell tragen müssen (die Renten werden unsicher) > wegen dem wird beispielsweise über die Erhöhung des Rentenalters diskutiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Leistungen
- Renten (Altersrente, Kinderrente, Witwen-/ Witwerrente, Waisenrente)
- Hilflosenentschädigung
- Hilfsmittel
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Altersrente
- zwischen CHF 1175.00 – CHF 2350.00 monatlich
- Ehepartner / Personen in eingetragener Partnerschaft erhalten maximal 150% des Höchstbetrags (CHF 3525.00)
- Beitragslücken schmälern die Lücke
- Rentenbezug vor ordentlichem Rentenalter: reduzierte Rente / Rentenbezug nach ordentlichem Rentenalter: erhöhte Rente
- Plafonierung: 1. EG CHF 2350.00 + 2. EG CHF 1175.00 (=Ehepartnerrente CHF 3250.00)
- Splitting: (1. EG-Konto / 2) + (2. EG-Konto / 2)
- Altersrente für überlebenden Gatten, z. B. (CHF 3525.00 / 2) + Verwitwetenzuschlag