Sozialversicherung
Schlussprüfung
Schlussprüfung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 114 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 18.03.2017 / 15.05.2019 |
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- alle Personen, die in der Schweiz den Wohnsitz haben und/oder arbeiten, sind obligatorisch versichert
- Leistungen für Versicherte und Hinterlassene
- sichert die Existenzgrundlage im Alter
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Problematik der AHV
- Überalterung
- weniger Arbeitnehmer (wegen Verhütung gibt es weniger Kinder)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Zweck
- ermöglicht mit Altersrente einen unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben
- mit Hinterlassenenrente wird verhindert, dass durch den Tod eines Elternteils / Ehepartner eine finanzielle Notlage entsteht
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Organisation
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Aufsicht und sorgt für die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
- Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Institution des öffentlichen Dienst und ist das ausführendes Zentralorgan im Bereich der Sozialversicherungen des Bundes > Aufgabe: Gesamtbuchhaltung der AHV und Zuteilung der Versichertennummern
- Ausgleichskassen der Kantone und der Verbände sind für die dezentrale Durchführung zuständig > wichtige Kontaktstelle für Versicherte und Arbeitgeber – die ziehen die Beiträge ein und verrechnen die Leistungen der AGV
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Beiträge und Finanzierung
- Erwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis das ordentliche Rentenalter erreicht worden ist Beiträge bezahlen > Rentner haben nach Abzug eines Rentnerfreibetrags von CHF 1400.00 monatlich weiterhin AHV-Beiträge zu bezahlen, jedoch max. 5 Jahre. Dafür bekommen sie eine höhere Rente.
- Anspruch auf Altersrente: Männer nach erfüllten 65. Lebensjahr, Frauen nach erfüllten 64. Lebensjahr
- bei Unselbstständigerwerbenden wird je die Hälfte des AHV-Betrags vom Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt > Arbeitgebender muss Gesamtbetrag (2x 4.2% des massgebenden Einkommens) an AHV-Ausgleichsstelle überweisen
- auch Arbeitslose leisten AHV-Beiträge
- Arbeitslosenentschädigung dient als Bemessungsgrundlage
- Selbstständigerwerbende müssen 7.8% des Erwerbseinkommens an AHV-Ausgleichsstelle bezahlen > liegt Jahreseinkommen unter CHF 56400.00, gilt ein tieferer Beitragssatz
- nicht erwerbstätige Versicherte müssen erst ab dem Januar nach der Vollendung des 20. Lebensjahres AHV-Beiträge bezahlen
- jede beitragspflichtige Person erhält ein individuelles Konto und eine persönliche Versichertennummer > die Informationen auf dem individuellen Konto (Beiträge, Beitragszeiten, Gutschriften) bilden die Grundlage für die Berechnung der Rente
- die persönliche Versichertennummer steht auf dem persönlichen Versicherungsausweis, der bei Aufnahme in die Versicherung ausgestellt wird
- im Jahr 2008 wurde der neue AHV-Versicherungsausweis mit neuen Versichertennummern eingeführt, auf dem keine Informationen mehr über dem Arbeitnehmer enthält
- die AHV wird grösstenteils durch die Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber finanziert, aber auch durch Beiträge des Bunds (Steuererträge, z. B. von Spielbankensteuer und Tabaksteuer) und der Mehrwertsteuer
- erfolgt nach dem Ausgaben-Umlageverfahren
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Ausgaben-Umlageverfahren (KVG, AHV)
- die in einer Periode erzielten Einnahmen werden zur Finanzierung der Ausgaben in derselben Periode eingesetzt > es findet also keine Ersparnisbildung statt, sondern eine Umverteilung
- die erste Säule wird durch das Ausgaben-Umlageverfahren finanziert
- die demografische Entwicklung zeigt aber, dass immer weniger junge Menschen die immer grösser werdende Gruppe der Senioren finanziell tragen müssen (die Renten werden unsicher) > wegen dem wird beispielsweise über die Erhöhung des Rentenalters diskutiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Leistungen
- Renten (Altersrente, Kinderrente, Witwen-/ Witwerrente, Waisenrente)
- Hilflosenentschädigung
- Hilfsmittel
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Altersrente
- zwischen CHF 1175.00 – CHF 2350.00 monatlich
- Ehepartner / Personen in eingetragener Partnerschaft erhalten maximal 150% des Höchstbetrags (CHF 3525.00)
- Beitragslücken schmälern die Lücke
- Rentenbezug vor ordentlichem Rentenalter: reduzierte Rente / Rentenbezug nach ordentlichem Rentenalter: erhöhte Rente
- Plafonierung: 1. EG CHF 2350.00 + 2. EG CHF 1175.00 (=Ehepartnerrente CHF 3250.00)
- Splitting: (1. EG-Konto / 2) + (2. EG-Konto / 2)
- Altersrente für überlebenden Gatten, z. B. (CHF 3525.00 / 2) + Verwitwetenzuschlag
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Kinderrente
- Kind hat 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
- in Ausbildung (bis 25. Lebensjahr)
- Eltern sind pensioniert (40% der entsprechenden Altersrente)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Witwen- / Witwerrente
- Frau hat Anspruch auf Witwenrente, wenn: der Verstorbene eine Ehefrau eine Ehefrau mit einem / mehrere Kinder zurücklässt oder die Ehefrau zum Zeitpunkt der Verwitwung 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre bestand
- Mann hat Anspruch auf Witwerrente, bis das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat (Aufsichtsperson oder reduziertes Pensum)
- bei eingetragener Partnerschaft gilt die Regelung der Witwerrente
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Waisenrente
- erhalten Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben sind, bis sie das 18. Lebensjahr vollenden oder sich noch in der Ausbildung befinden (bis zum 25. Lebensjahr)
Hilflosenentschädigung
Hilflosigkeit: zur alltäglicher Lebensverrichtung wird die Hilfe Dritter erforderlich
- besondere Betreuungskosten werden gedeckt
- Entschädigung hängt von Hilflosigkeitsgrad der Betroffenen ab
- Hilflosigkeit besteht länger als 12 Monate
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Hilfsmittel
- AHV leistet Kostenbeiträge für Hilfsmittel, die Altersrentner benötigen (Rollstühle, Krücken, Hörgeräte, Blindenstöcke... aber keine Rollator)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Erziehungsgutschrift (auf AHV-Konto)
- ab Geburt des Kindes: bis das Kind 16 ist oder bis die Frau wieder arbeitet (z. B bei 50% noch Hälfte der Gutschrift)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Betreuungsgutschrift (auf AHV-Konto)
- solange das Kind betreut werden muss
Invalidenversicherung (IV)
- alle Personen, die in der Schweiz den Wohnsitz haben und/oder arbeiten, sind obligatorisch versichert
- unterstützt Personen, die wegen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden Erwerbsunfähig sind (Geburtsgebrechen oder wegen Krankheit/Unfall) > Unfähigkeit muss bleibend sein oder mindestens ein Jahr dauern
- Leistungen sind primär auf Wiedereingliederung gerichtet und erst an zweiter Stelle die Zahlung von Renten
- wer AHV-Beiträge zahlt, zahlt auch IV-Beiträge
Invalidenversicherung (IV)
Zweck
- sichert im Fall einer Invalidität mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage
- Personen, die seit Geburt oder wegen einer Krankheit / Unfalls behindert sind, sollen in das Erwerbsleben (wieder) eingegliedert werden > Behinderte sollen ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selbst bestreiten und ein unabhängiges Leben führen können
- Grundsatz: Eingliederung vor / statt Rente
- wenn Eingliederung in das Erwerbsleben nicht möglich ist, zahlt die IV eine Invalidenrente > Hilflosenentschädigung kann in Anspruch genommen werden, wenn Behinderte auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
Invalidenversicherung (IV)
Organisation
- Aufsicht über IV hat das Bundesamt für Sozialversicherungen
- jeder Kanton hat eine unabhängige kantonale IV-Stelle
- die Ausgleichskassen der AHV berechnen Renten und Taggelder der IV und zahlen die Leistungen aus
Invalidenversicherung (IV)
Beiträge und Finanzierung
- Arbeitgebender überweist 1.4 % vom Lohn des Arbeitnehmers an Ausgleichskasse (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte)
- Selbstständigerwerbende bezahlen einen Beitrag von bis zu 1.4% ihres Einkommens
- Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnissen
- Bund und Kantone beteiligen sich auch an der Finanzierung der IV
- erfolgt wie AHV nach dem Ausgaben-Umlageverfahren
- Aspekte, warum IV Verluste schreibt: > Zahl der Bezüger ist in den letzten Jahren sehr gestiegen > Einnahmen der IV sind weniger gestiegen als die Ausgaben
- momentan wird die Sanierung der IV in drei Schritten durchgeführt
Invalidenversicherung (IV)
Sanierung der IV - 3 Schritte
- Schuldenspirale gestoppt (Anzahl neuer Renten wurden reduziert -> tiefere Ausgaben)
- befristete Zusatzfinanzierung: Mehrwertsteuersätze werden für sieben Jahre erhöht
- Ausgaben nachhaltig senken: IV soll nachhaltig saniert werden. Zudem wird die eingliederungsorientierte Rentenrevision eingeführt: die Renten der IV-Bezügern, die ein Potential zur Wiedereingliederung ins Berufsleben aufweisen, werden systematisch überprüft. Mit Massnahmen wie Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschüssen und einer dreijährigen Schutzfrist nach erfolgter Wiedereingliederung wurden Anreize für Betroffene und auch für deren Arbeitgeber geschaffen
Invalidenversicherung (IV)
Leistungen
- Massnahmen der Frühintervention
- Eingliederungsmassnahmen
- Invalidenrente
- Kinderrente
- Hilflosenentschädigung
Invalidenversicherung (IV)
Massnahmen der Frühintervention
> Massnahmen, die zum Erhalt des Arbeitsplatzes beitragen und behinderten Personen den Verbleib im Arbeitsprozess ermöglichen
> wirken einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Versicherten entgegen
- Anpassung des Arbeitsplatzes
- Ausbildungskurse
- Arbeitsvermittlung
- Berufsberatung
Invalidenversicherung (IV)
Eingliederungsmassnahmen
Massnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Erwerbstätigkeit
- medizinische Massnahmen
- berufliche Eingliederungsmassnahmen
- Hilfsmittel (Treppenlift, Hörgerät...)
Invalidenversicherung (IV)
Geldleistungen während der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen
- Taggelder
- Entschädigung für Betreuungskosten
Invalidenversicherung (IV)
Invalidenrente
- Invalidenrenten werden nur bezahlt, wenn Eingliederungsmassnahmen nicht oder nur in eingeschränktem Mass die Erwerbsfähigkeit positiv beeinflussen
- Anspruch auf IV-Rente besteht, wenn eine versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war > Voraussetzung ist, dass Versicherter Wohnsitz in Schweiz hat und während mindestens drei Jahre Beiträge an IV Bezahlt hat
- erreichen IV-Rentner das Pensionsalter, endet der Anspruch auf IV-Rente
Invalidenversicherung (IV)
Kinderrente
- zusätzlich zur IV-Rente kann ein Anspruch auf Kinderrente bestehen (Kind hat 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder in Ausbildung bis 25. Lebensjahr)
Invalidenversicherung (IV)
Hilflosenentschädigung
- wenn wegen der Invalidität die Hilfe von Dritten (bei Bewältigung von alltäglichen Lebensverrichtungen) erforderlich ist, gewährt IV Hilflosenentschädigung > Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Hilflosigkeitsgrad (Personen, die zu Hause leben, erhalten höhere Hilflosenentschädigungen als Personen im Heim)
Invalidenversicherung (IV)
Ergänzungsleistungen
- wenn die finanziellen Leistungen der IV nicht ausreichen, um dem Existenzminimum einer invaliden Person zu sichern, werden Ergänzungsleistungen erstattet
Ergänzungsleistungen (EL)
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken
- rechtlicher Anspruch
- Bedarfsleistung (keine Leistung der Fürsorge oder Sozialhilfe)
- Ergänzungsleistungen sind eng mit AHV und IV verbunden und Teil der ersten Säule
Invalidenversicherung (IV)
Berechnung
- 40% – . Rente
- 50% – . Rente
- 60% – . Rente
- 70% – 1 Rente
Invalidenversicherung (IV)
Meldungen
- nach 30 Tagen: Meldepflicht
- nach 180 Tagen: Zeit für Massnahmen
- nach 360 Tagen: ordentliche Anmeldung
Ergänzungsleistungen (EL)
Zweck
- Personen mit einer AHV- oder IV-Rente werden bei Bedarf unterstützt > Betagte, Hinterlassene und Behinderte sollen erforderliche Mittel für Lebenshaltungskosten haben
Ergänzungsleistungen (EL)
Organisation
- Bund hat Oberaufsicht über die Ergänzungsleistungen und sorgt für den richtigen Einsatz der Subventionsmittel
- Ergänzungsleistungen werden im Allgemeinen bei den kantonalen Ausgleichskassen beantragt
Invalidenversicherung (IV)
Personen, die es melden dürfen
Personen, die es melden dürfen
- Ärzte
- Therapeuten
- Arbeitgeber
- KVG
- UVG
- ALV
- soz. Ämter
Invalidenversicherung (IV)
Gründe für Meldung
- Psyche, Burnout
- Geld, Überschuldung
- Stress, Druck
Ergänzungsleistungen (EL)
Beiträge und Finanzierung
- werden durch Bund, Kantone und teilweise durch Gemeinden mit Steuermitteln finanziert
- keine Lohnprozente
Ergänzungsleistungen (EL)
Leistungen
- jährliche Ergänzungsleistungen
- Krankheits- und Behinderungskosten
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
- obligatorische Krankenversicherung übernimmt Pflegeleistungen und besondere Leistungen bei Mutterschaft (Kontrolluntersuchungen, Entbindung...)
- Arbeitsgesetz enthält Schutzbestimmungen für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter
- OR sieht ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt vor, zudem haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf min. 14 Wochen Mutterschaftsurlaub
- auf der kantonalen Ebene können ergänzende Regelungen bestehen
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Zweck
- finanzielle Leistungen für den Verdienstausfall der Mutter in der Zeit nach der Geburt eines Kindes
Ergänzungsleistungen (EL)
jährliche Ergänzungsleistungen
- Renten aus verschiedenen Versicherungen
- Einkünfte aus Vermögen
- Eigenmietwert der Wohnung
- Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Versicherungen
- wiederkehrende Leistungen von Arbeitgebenden
- anrechenbarer Verzehr von Vermögen, das über dem Freibetrag liegt