TBE OR AT
Tatbestandeselemente aus dem OR AT
Tatbestandeselemente aus dem OR AT
Kartei Details
Karten | 25 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 20.01.2017 / 22.01.2017 |
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Antrag (Offert)
Tatbestandeselemente:
- ausdrückliche Willenserklärung
- Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit aller wesentlichen Vertragspunkte
- Bindungswille (vlg. Art. 7 Abs. 1 OR)
Rechtsfolge: Bindung des Antragstellers
Annahme (Akzept)
Tatbestandeselemente:
- (ausdrückliche oder konkludente) Willenserklärung
- inhaltliche Übereinstimmgung mit dem Antrag
- Einhaltung der Annahmefrist
Rechtsfolge: Zustandekommen des Vertrags
Stellvertretung
Art. 32 OR
Tatbestandeselemente:
- Vertretungsmacht des Vertreters
- Handeln im Namen der vertretenen Person
Rechtsfolge: Vertretungswirkung (die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Vertreters entfalten ihre Wirkung für die vertretene Person)
Absichtliche Täuschung
Art. 28 OR
Tatbestandeselemente:
- Täuschungshandlug
- Täuschungsabsicht
- Irrtum der getäuschten Partei
- Kausalzusammenhang
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrages (Frist: ein Jahr seit Kenntnis der Täuschung)
Inhaltsmangel
Art. 20 OR
Tatbestandeselemente:
- Unmöglicher oder
- Widerrrechtlicher oder
- Sittenwidriger Vertragsinhalt
Rechtsfolge: Nichtigkeit (bzw. Teilnichtigkeit)
Übervorteilung
Art. 21 OR
Tatbestandeselemente:
- Offenbares Missverhältnis zwischen Lesitung und Gegenleistung
- Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn einer Vertragspsrtei
- Ausbeutung dieses Umstandes durch die andere Vertragspartei
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrages
Drohung
Art. 29 ff. OR
Tatbestandeselemente:
- Drohungshandlung
- Widerrechtlichkeit
- Gegründete Furcht
- Kausalzusammenhang
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrags innerhlab eines Jahres seit Beseitigung der Drohung
Formmangel
Art. 11 Abs. 2 OR
Tatbestandeselemnte:
- Nichteinhaltung der gestzlich vorgeschriebenen (bzw. vertraglich vorbehaltenen Form)
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages (sofern die betreffende Formvorschrift nicht eine andere Rechtsfolge anordnet)
Wesentlicher Irrtum
Art. 23 ff. OR
Tatbestandeselemente:
- Wesentlicher Erklärungsirrtum oder
- Grundlagenirrtum (und nicht bloss Motivirrtum)
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrages (Frist ein Jahr seit Kenntnis des Irrtums)
Einrede des nicht erfüllten Vertrages
Art. 82 OR
Tatbestandeselemente:
- Vollkommen zweiseitiger Vertrag
- Fälligkeit des beidseitigen Leistungen
- Der fordernde Gläubiger hat seine Leistung weder erbracht, noch genügend angeboten
- Es besteht keine Vorleistungspflicht des Schuldners
Rechtsfolge: Einrede, der Schuldner braucht die an sich fällige Forderung nicht zzu erbringen. (Zug um Zug Urteil)
Einrede der Zahlungsunfähigkeit
Art. 83 OR
Tatbestandeselemente:
- Vollkommen zweiseitiger Vertrag
- Fälligkeit der zurückbehaltenen Leistung
- Nachträgliche Zahlungsunfähigkeit der einen Vertragspartei
- Der Anspruch der Gegenpartei ist gefährdet
Rechtsfolge: - Recht auf Leistungsverweigerung
- Allenfalls Rücktritt vom Vertrag bei nicht sichergestelter Gegenleistung
Gläubigerverzug
Art. 91 OR
Person des Leistenden
Art. 68 OR
Bestimmung des Erfüllungsortes
Art. 74 Abs. 1 und 2 OR
Zeit der Erfüllug
Art. 75 OR
Haftung für Hilfspersonen
Art. 101 OR
Tatbestandeselemente:
- Schaden aus Vertragsverletzung
- Hilfsperson
- Funktioneller Zusammenhang
- Kausalzusammenhang
- Befugter Beizug der Hilfsperson
- Hypothetische Vorwerfbarkeit
Rechtsfolge: Schadenersatz
Vertragliche Haftung
Art. 97 OR
Tatbestandeselemente:
- Vertragsverletzung infolge
- nachtärglicher Unmöglichkeit oder
- positiver Vertragsverletzung
- Schaden
- Kausalzusammenhang zwischen nachträglicher Unmöglichkeit bzw. positiver Vertragsverletzug und dem Schaden
- Verschulden bzw. Misslingen des Exkulpationsbeweises
Rechtsfolge: Schadenersatzpflicht
Schuldnerverzug
Art. 102 OR
Tatbestandeselemente:
Positive Voraussetzungen:
- Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
- Fälligkeit der Forderung
- Mahnung des Schuldners oder Verfalltag bzw. Fixgeschäft
Negative Voraussetzungen:
- Kein Gläubigerverzug
- Kein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art 82 und 83 OR
Rechtsfolge:
Verschuldensunabhängig:
- Verzugszins bei Geldforderungen(Art.104 OR)
Verschuldensabhängig:
- Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 104 OR)
- Haftung für Zufall (Art. 103 OR)
Recht zur Nachfristsetzung
Art. 107 Abs. 1 OR
Tatbestandeselemente:
- Verzug des Schuldners (folgt aus Art 102 OR)
- Vollkommen zweiseitiger Vertrag
Rechtsfolge: Recht des Gläubigers, dem Schuldner eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder (z.B. durch die zuständige Behörde) ansetzen zu lassen.
Wahlrechte des Gläubigers
Art. 107 Abs. 2 OR
Tatbestandeselemente:
- Ablauf der Nachfrist, in Fällen von Art. 108 OR gilt der Zeitpunkt des Verzugseintritts
Rechtsfolge:
- Erstes Wahlrecht: Entscheid über das Schicksal der Leistung
- Festhalten an der Leistung, Schadenersatz wegen Verspätung der Leistung verlangen (Art.103 OR)
- Verzicht auf die Leistung und zweites Wahlrecht ausüben
- Zweites Wahlrecht: Entscheid übder das Schicksal des Vertrages
- Aufrechterhaltung des Vertrages, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (positives Vertragsinteresse)
- Rücktritt vom Vertrag, Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages verlangen (negatives Vertragsinteresse; Art. 109 OR)
Verrechnung
Art. 120 ff. OR
Tatbestandeselemente:
- Bestand zweier Forderungen
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit der Forderungen
- Fälligkeit der Verrechungsforderung
- Klagbarkeit der Verrechnungsforderung
Negative Voraussetzung:
- kein vertraglicher oder gesetzlicher Verrechnungsauschluss
Rechtsfolge: Recht zur Verrechnung
Verjährung
Art. 127 ff. OR
Tatbestandeselemente: Der Eintritt einer Verjährung setzt
- eine verjährbare Forderung und
- den Ablauf der Verjährungsfrist voraus
Rechtsfolge:
- Der Schuldner der verjährten Forderung ist berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern (sog. Verjährungseinrede)
- Der Gläubiger der verjährten Forderung hat trotz der Verjährung das Recht auf die geschuldete Leistung
Zession
Art. 164 Abs. 1 OR
Tatbestandeselemente:
- Abtretungsvertrag mit schriftlicher Abtretungserklärung der Zedentin (Verfügungsgeschäft)
- Abtretbare, hinreichend bestimmbare Forderung als Verfügungsgegenstand
- Verfügungsmacht der Zedentin
Rechtsfolge: Gläubigerwechsel, anstelle der Zedentin wird der Zessionar neuer Gläubiger
Befreiung des Schuldners bei Leistung an den Zedenten
Art. 167 OR
Tatbestandesmerkmale:
- Die erfolgte Abtretung wurde dem Schuldner weder vom Zedenten noch vom Zessionar angezeigt
- Der Schuldner ist gutgläubig
- Er erfüllt seine Schuld gegenüber dem, Zedenten
Rechtsfolge: Er wird durch seine Erfüllung befreit; dr Zessionar kann nichts mehr fordern
Schuldübernahme
- Art. 175 OR (intern) "Befreiungsversprechen"
- Art. 176 OR (extern) "private Schuldübernahme"
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