ZGB und OR / Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht / Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht / Rechtsgrundlagen
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Cartes-fiches | 84 |
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Utilisateurs | 29 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 20.01.2013 / 02.12.2024 |
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Das ZBG ist in welchem Gesetzt geregelt?
Zum Privatrecht
Gliederung ZGB, welche Themen sind enthalten?
Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht
Definition von Recht
(ZGB)
Sitte, Moral-> Recht / Das Recht sollte Sitte und Moral widerspiegeln
Definition Privatrecht (ZGB / OR)
Bürger gegen Bürger (kann auch eine AG sein) grundsätzlich dispositiv bzw. ergänzend, zum Teil aber auch zwingend
Definition öffentliches Recht
Staat gegen Bürger / zwingend
z.B. Öffentliche Beurkundung als Formvorschrift
Was regelt das öffentliche Recht?
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzt SchKG, Völkerrecht
Definition Staatsrecht
Normen über die rechtliche Grundordnung eines Staates, namentlich Bundesverfassung und Kantonsverfassungen
Definition Verwaltungsrecht
Regelung der Verwaltungstätigkeit wie z.B. Polizeirecht, Baurecht, Steuerrecht etc.
Definition Strafrecht
Bestimmungen über strafbare Handlungen und ihre Rechtsfolgen, geregelt insbesondere im Schweizerischen Strafgesetzbuch
Definition Prozessrecht
Normen über Gerichtsverfahren, geregelt im Wesentlichen in den kantonalen Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsprozessordnungen. Gestützt auf den revidierten Art. 122 der Bundesverfassung sind 2011 sowohl eine Schweizerische Zivilprozessordnung als auch eine Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten.
Definition Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz SchKG
Bestimmungen über das Eintreiben von Geldforderungen
Definition Völkerrecht
Regelung der Beziehungen zwischen den einzelnen Staaten, z.B. in Staatsverträgen, Zollabkommen, EU-Gesetzen etc.
Definition / Erklärung Privat- und Zivilrecht
Im Gegensatz zum öffentlichen Recht regelt das Privat- oder Zivilrecht die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Bürgern, die als Privatpersonen (natürliche oder juristische Personen) auf gleichberechtigter Stufe stehen. Beispiele: Das Miet, Arbeitsverhältnis, der Kauf- Darlehensvertrag oder das Erbrecht.
Rechtsfähigkeit (ZGB)
Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt (oder ab 12 Schwangerschaftswoche)
Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tode oder allenfalls mit der Verschollenheitserklärung
Die Handlungsfähigkeit (ZGB)
Handlungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen
Handlungsfähig ist eine Person dann, wenn sie volljährig und urteilsfähig ist
Die Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig ist derjenige, welcher aufgrund der Umstände (zu beachten sind Faktoren wie Alter, geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch etc. Art. 16 ZGB) fähig ist, vernunftmässig zu handeln, d.h. wer die Tragweite seiner Handlungen zu erkennen vermag. Eine Urteilsunfähigkeit kann dauernd oder vorübergehend sein.
Gliederung des OR
1. Abteilung
Allgemeine Bestimmungen
Wird auch als "allgemeiner Teil", bzw. "OR AT" bezeichnet weil er die Grundsätze für das ganze OR enthält
Gliederung des OR
2. Abteilung
Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Gliederung des OR
3. Abteilung
Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Gliederung des OR
4. Abteilung
Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Gliederung des OR
5. Abteilung
Die Wertpapiere
Das Recht, die verschiedenen Begriffe (Pyramide)
Objektives Recht (Die Rechtsordnung schlechthin, die Gesamtheit aller Rechtsnormen -> Verfassung, Gesetze, Verordnung / Gewohnheitsrecht und Richterrecht)
Subjektives Recht (Sind die einzelnen Rechnte welche sich für uns, als einzelne Rechtssubjekte aus dem objektiven Recht ergeben. (die subjektiven Rechte des Privatrechts teilen sich auf in absolute und relative Rechte)
Absolute Rechte (wirken gegenüber jedermann, z.B. Dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrechte)
Relative Rechte (wirken nur zwischen Parteien (z.B. Anspruch zw. Käufer und Verkäufer)
Forderungsrechte (etwas einfordern)
Gestaltungsrechte (gestaltend in unsere Rechtsumgebung eingreifen indem wir Forderungsrechte entstehen lassen (es gibt 3 verschiedene))
Dispositives Recht (Was im OR steht, muss grundsätzlich nicht übernommen werden, sondern kann abgeändert werden. Die Bestimmungen des OR gelten daher in der Regel nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder über einen Punkt einfach gar nichts vereinbart hben, dispositiv = ergänzend bzw. abänderbar)
Zwingendes Recht (Öffentliches Recht ist immer zwingend. Bestimmungen für die öffentliche Sicherheit, die Rechtssicherheit oder zum Schutz von Schwächeren)
Die 3 Entstehungsgründe einer Obligation
Vertrag
Unerlaubte Handlung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Definition Vertrag (Art. 1 ff OR)
Die meisten Obligationen entstehen durch Verträge zwischen zwei oder mehreren Parteien (Kaufvertrag, Werkvertrag etc.)
Definition Unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR)
Unerlaubte Handlungen sind widerrechtliche (i.d.R. strafbare) Handlungen, die Rechte eines Dritten verletzen (Sachbeschädigung, Körperverletzung etc.)
Definition ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR)
Leistungen welche ohne gültige Rechtsgrundlage erfolgten (z.B. irrzümlich bezahlte Nichtschuld, Doppelzahlung einer Rechnung, trotz nicht zustande gekommenen Kaufvertrages bereits bezahlter Kaufpreis) können unter bestimmten Voraussetzungen zurück gefordert werden.
Dies sind keine Forderungen "aus Vertrag".
Definition Erfüllung der Obligation
Wird die Obligation erfüllt "erlöscht" die Obligation.
Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 OR) das heisst:
Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen. Diese müssen handlungsfähig (d.h. volljährig und urteilsfähig) sein.
Eine gegenseitige Willenserklärung. Der Wille, einen Vertrag zu schliessen, muss bei allen Parteien vorhanden sein.
Eine übereinstimmende Willenserklärung
Antrag und Annahme (Offerte und Akzept) definition und Umgang mit den Fristen
Unter Anwesenden ist Annahme sofort zu erklären (Art. 4 Abs. 1 OR), sonst wird der Antragssteller frei.
Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragssteller bis zu dem Zeitpunkt gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkt bei dem Antragssteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hiervon Anzeige zu machen. Ein Widerrum des Antrages ist nur wirksam, wenn er spätestens zusammen mit dem Antrag beim Empfänger eintrifft bzw. von diesem zur Kenntnis genommen wird. (Art. 9 OR)
Um diesen Unwägbarkeiten und Unsicherheiten zu begegnen, kann der Antrag befristet werden. In diesem Fall ist der Antragssteller bis zum Ablauf der Frist gebunden. Die Annahme muss innert Frist bei ihm entreffen. (Art. 3 OR)
Der Antrag kann auch als unverbindlich oder freibleibend bezeichnet werden. In diesem Fall (oder wenn sich die Unverbindlichkeit aus den Umständen ergibt) ist der Antragsteller nicht gebunden.
Uneraubte Handlung / Verschuldenshaftung
Die Haftungsvoraussetzungen um einne Schadenersatzanspruch geltend machen zu können:
Widerrechtlichkeit
Schaden
adäquater Kausalzusammenhang ("zufügt")
Verschulden (sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit)
Bei der Kausalhaftung sind die drei ersten Haftungsvoraussetzungen dieselben. An die STelle des dort nicht vorausgesetzten Verschuldens tritt aber ein besonderer jeweils vom Gesetz in diversen speziellen Bestimmungen vorausgesetzter sogenannter "haftungsbegründenden Tatbestand" meist im weitesten Sinne eine "Halter-Eigenschaft" des Haftpflichtigen.
Definition "unerlaubt"
Das Wort unerlaubt bedeutet im Zivilrecht nicht unbedingt eine strafbare Handlung. Unerlaubt bzw. widerrechtlich ist die Verletzung einer zwingenden Rechtsnorm (zivilrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Norm), die zum Schutz eines anderen augestellt wurde und die ein Verhalten vorschreibt, das Schädigungen vermeidet.
Stets widerrechtlich ist der Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie Leben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Perslönlichkeit, Freiheit, Eigentum, Besitz (Erfolgsunrecht).
Das Vermögen schlechthin ist dabei kein absolut sondern nur ein relativ geschütztes Rechsgut. s. S. 16/70 Buch.
Definition "Schaden"
Schaden im Rechtssinn ist eine unfreiwillige Vermgenseinbusse. Also nicht etwa eine Körperverletzung als solche stellt einen Schaden dar, sondern erst die daraus resultierenden Kosten der ärztlichen Behandlung und die Erwerbseinbussen.
Welche Arten von "Schaden" gibt es?
Personenschaden: Darunter fällt derjenige Schaden, der infolge von Tötung oder Verletzung eines Menschen eintritt
Sachschaden: Darunter fällt derjenige Schaden, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht
Vermögensschaden: Darunter fällt der Gewinn- oder Verdienstausfall, der z.B. infolge Patentverletzung, unlauteren Wettbewerbs, Kreditbeeinträchtigung eintritt.
Definition Kausalzusammenhang
Damit eine Haftung besteht, muss das Verhalten des SChädigers für den Eintritt des Schadens kausal (causa: die Ursache) gewesen sein.
Vom natürlichen zu unterscheiden ist der adäquate Kausalzusammenhang der nur bejaht wird, wenn das fragliche Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Schaden von der Art des tatsächlich eingetretenen zu bewirken.
s. Seite 17/70
Defintion, das Verschulden
Gem. Art. 41 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.
Vorsätzlich
Fahrlässig
Definition Kausalhaftung
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine Haftung vor, ohne dass ein eigenes Verschulden des Haftpflichtigen vorliegt. Der Schaden wird aber durch Personen, Tiere oder Sachen verursacht, für die er als deren "Halter" verantwortlich ist.
Welche Arten der Kausalhaftung gibt es?
- Geschäftsherrenhaftung (des Arbeitgebers) gem. Art. 55 OR
- Tierhalterhaftung Art. 56 OR
- Werkeigentümerhaftung Art. 58 OR
- Familienoberhaupthaftung Art. 333 ZGB
- Grundeigentümerhaftung Art. 679 ZGB
- Motorfahrzeughalterhaftung Art. 58 SVG
Darüber hinaus gibt es in diversen weiteren Spezialgesetzen Kausalhaftungen statuiert, z.B. im Produktehaftpflichtgesetz, im Umweltschutzgesetz, im Atomenergiegesetz etc.
Die strenge und die milde Kausalhaftung
Exculpationsbeweis= Teilweise haftet der an sich aufgrund des haftungsbegründenden Tatbestandes, z.B. seiner Halter-Eigenschaft Haftpflichtige nicht, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfallt eingetreten wäre. Diesen kein-verschuldens-Beweis nennt man lateinisch s. oben
Dem steht die "strengen Kausalhaftung" gegenüber, bei welcher sich der Haftpflichtige nicht exculpieren bzw. herausreden kann. Das ist z.B. bei der Fahrzeughalterhaftung der Fall aber auch bei der Werkeigentümerhaftung.
Definition "die Werkeigentümerhaftung"
strenge Kausalhaftung
"Der Eigentümer" eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangehlafter Unterhaltung verursachen. Art. 58 OR
Der Eigentümer haftet selbst dann, wenn er von der Mangelhaftigkeit des Werkes keine Kenntnis hatte oder wenn der SChaden auf einen Zufall zurückzuführen ist. er kann sich also nicht exculpieren indem er z.B, nachweist, nach den Regeln der Baukunst gebaut zu haben, den Unterhalt nicht vernachlässigt zu haben oder regelmässige Kontrollgänge gemacht zu haben.
Definition ungerechtfertigte Bereicherung
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Art. 62 Abs. 1 OR
S. Seite 20/70