ZGB und OR / Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht / Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht / Rechtsgrundlagen
Kartei Details
Karten | 84 |
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Lernende | 29 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 20.01.2013 / 02.12.2024 |
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Verwirkung
Definition
Die Verwirktungsfrist ist deutlich von der Verjährungsfrist zu unterscheiden. Die Verwirkungsfrist ist lediglich eine von Gesetzes wegen definierte (meist sehr kurze) Frist.
Die Verwirkung bedeutet den Untergang des entsprechenden Rechts selbst
Z.B. dieGeltendmachung von Màngeln, seien dies Mängel am Kaufobjekt oder am Werk oder im mietrechtlichen Rückgabemängel. Diese Mängel erfordern in der Regel eine sofortige Mängelrüge sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist (Art. 367 Abs. 1 OR) und unter sofort ist in der Regel eine Frist von wenigern Tagen zu verstehen.
Bei Rückgabemängeln im Kauf- und Mietrecht in der Regel nur ca. 1-3 Tage, beim Werkvertrag wird die Frist etwas grosszügiger ausgelegt.
Hat der Berechtigte rechtzeitig gerügt, entstehen die entsprechenden Mängelrechte. Diese können dann jahrelang eingefordert werden, bis sie verjähren.
Dazu siehe neue Karte.
Verjährungsfristen bei Kauf- und Werkmängeln (bei rechtzeitiger Mängelrüge)
Werkmängel innert 1,5 oder 10 Jahren, je nachdem ob ein bewegliches oder ein unbewegliches Objekt vorliegt und ob die Mängel allenfalls arglistig verschwiegen worden sind; mietrechtliche Rückgabemängel innert der ordentlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren.
- Die Berufung auf die Unverbindlichkeit des Vertrages zufolge von Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) muss innert 1 Jahr seit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. dem Wegfall der Furcht erfolgen (Art. 31 Abs. 1 OR)
- Ausübung des Vorkaufrechts innert 3 Monaten beim Grundstückkauf (Art. 216 OR)
Konventionalstrafe und Reuegeld (Art. 160 ff OR)
Definition
Die Konventionalstrafe ist eine Vertragsstrafe (eine Art Busse), die bei Verletzung eines Vertrages bezahlt werden muss. Die Nichteinhaltung der vertraglichen Abmachungen (Vertragsbruch) genügt; die Konventionalstrafe muss auch dann bezahlt werden, wenn kein Schaden entstanden ist.
Meistens ist die Abmachung über die Konventionalstrafe ein Bestnadteil des Hauptvertrages (z.B. des Werkvertrages oder des Einzelarbeitsvertrages). Der Vorteil der Konventionalstrafe besteht darin, das sie an die Stelle des gewöhnlichen Schadenersatzes tritt und dadurch die Höhe des Schdens nicht gestritten werden muss. Es ist nur die Verletzung des Vertrages, nicht aber der Schaden zu beweisen.
Die Parteien können die Konventionalstrafe in beliebiger Höhe festlegen (z.B. CHF 10000 oder gar Millionenbeträge zwischen grossen Unternehmnungen); der Richter kann jedoch übersetzte Konventionalstrafen nach eigenem ERmessen herabsetzen. Wenn der erlittene Schaden grösser ist als die Konventionalstrafe, kann der Gläubiger den Mehrbetrag verlangen, sofern es ihm gelingt, dem Schuldner ein Verschulden nachzuweisen (Art. 161 OR)
Die Exklusive Konventionalstrafe, Art. 160 Abs. 3
Der Schuldner kann sich durch die Zahlung der Konventionalstrafe von der vertraglich übernommenen Leistungspflicht einseitig befreien.
In diesem Fall erfüllt die Konventionalstrafe denselben Zweck wie das sogenannte Reuegeld, das einer Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag gegen Verzicht auf eine der Gegenpartei bezahlte Geldsumme gestattet (Art. 158 OR)
Die alternative Konventionalstrafe (ARt. 160 Abs. 1 OR und Art. 161 Abs. 1 OR)
Die alternative Konventionalstrafe verschafft dem Gläubiger das Wahlrecht, ob er vom Schuldner die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung oder die zugesicherte Konventionalstrafe verlangen will (Art. 160 Abs. 1 OR). Der alternativen Konventionalstrafe kommt wirtschaftlich insbesondere Schadenersatzfunktion zu.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger die Konventionalstrafe verlangen kann, auch wenn ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (Art. 161 Abs. 1 OR)
Die kumulative Konventionalstrafe (Art. 160 Abs. 2 OR)
Den stärksten indirekten Zwang zur richtigen Erfüllung bewirkt die kumulative Konventionalstrafe. Hier kann der Gläubiger neben der Konventionalstrafe auch noch die nachträgliche Vertragserfüllung durchsetzetn. Diese kumulative Wirkung muss aber ausdrücklich vereinbart werden oder durch das Gesetz angeordnet sein.
Das Reuegeld (Art. 158 Abs. 3 OR)
Das Reuegeld darf mit der Konventionalstrafe nicht verwechselt werden.
Das Reuegeld ist eine dem Gläubiger bei Vertragsabschluss bezahlte Geldsumme, verbunden mit der Abrede, dass der Schuldner unter definitivem Verzicht auf die Rückzahlung dieses Betrages vom Vertrag zurücktreten darf, ohne dass der Gläubiger dann noch (weitergehende) Entschädigungen geltend machen kann.
Dass der Schuldner unter definitivem Verzicht auf die Rückzahlung dieses Betrages vom Vertrag zurücktreten darf, ohne dass der Gläubiger dann noch (weitergehende) Entschädigungen geltend machen kann.
Der Gläubiger ist wiederum zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er dem Schuldner den doppelten Betrag zurückzahlt.
Spezial zum Reuegeld
Voraussetzung für die Durchsetzung eines Reuegeldes (oder auch einer Konventionalstrafe) ist stets, dass ein (form-) gültiger Vertrag vorliegt. Deshalb ist beispielsweise das in einem bloss schriftlich abgefassten Vorvertrag über den Erwerb eines Grundstückes vorgesehene Reuegeld rechtlich nicht durdchsetzbar. d.h. der Kaufinteressent kann den solcherart bezahlten Betrag zurückfordern, wenn er vom Kauf Abstand nimmt.
Die Abtretung von Forderungen (Zession)
Die Zession ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Schuld / einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) zu einem neuen Gläubiger (Zedent). Der Schuldner (Zessus) ist an der Übertragung nicht beteiligt und braucht nicht einmal davon zu wissen.
Abtretbar sind Forderungen aus einem Schuldverhältnis, nicht das Schulsverhältnis selbst (z.B. ist nur der Mietzins und nicht die gesamte Stellung als Vermieter abtretbar). Grundsätzlich sind alle Forderungen (aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, aus ungerechtfertigter Bereicherung usw.) abtretbar (Art. 164 Abs. 1 OR)
Auch künftige Forderungen sind abtretbar (Beispiele: Mietzins aus einem noch unvermieteten Haus, Kaufpreis aus einem noch nicht geschlossenen Kauf). Bei der Abtretung künftiger Forderungen müssen diese mit der nötigen Bestimmtheit bezeichnet sein, damit nicht zweifelhaft ist, welche später entstehende Forderung von der Abtretung betroffen sein wird.
Beispiel einer Zession:
Ein Unternehmer tritt einer Bank alle seine künftigen Forderungen, die sich aus seiner geschäftlichen Tätigkeit ergeben, für unbestimmte Zeit ab.
Die Abtretung einer Forderung (Zession)
Form
Der Abtretungsvertrag verlangt Schriftform (Art. 165 Abs.1 OR). Der Zedent (alter Gläubiger) haftet für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung (Art. 171 Abs. 1 OR), nicht aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, es sei denn, der Zedent habe sich dazu verpflichtet (Art. 171 Abs. 2 OR).
Stellung des Schuldners bei der Zession
Weiss der Schuldner nichts von der Abtretung und hätte er sie auch nicht kennen müssen, so befreit er sich wirksam von seiner Schuld, wenn er in gutem Glauben die Leistung gegenüber seinem bisherigen Gläubiger vornimmt (Art. 167 OR)
Erst mit der Anzeige an den Schuldner, die Forderung sei abgetreten worden (Notifikation), kann der Schuldner nur noch dem neuen Gläubiger befreiend leisten (Art. 167 OR). Weil er durch die Zession nicht schlechter gestellt werden darf, kann der Schuldner dem Zessionär (neuer Gläubiger) auch Einreden entgegenhalten, welche ihm gegen den Zedenten zustehen. (Art. 169 Abs. 1 OR).
Die Schuldübernahme
Bei der internen Schuldübernahme verpflichtet sich der Schuldübernehmer gegenüber dem Schuldner im Rahmen eines Vertrages, ihn von der Schuld gegenüber dessen Gläubiger zu befreien, und zwar beispielsweise durch Barzahlung, Verrechnung usw. ; eine Zustimmung des Gläubigers ist nicht nötig, da ihm gegenüber aussschliesslich der alte Schuldner haftet (Art. 175 Abs. 1 OR).
Bei der kumulativen Schuldübernahme verpflichtet sich der neue Schuldner auch gegenüber dem Gläubiger, die ganze vom alten Schuldner geschuldete Leistung zu erbringen, ohne dass durch dieses Versprechen der alte Schuldner von seiner Verpflichtung befreit werden soll. Hier haften dem Gläubiger nun sowohl der alte wie auch der neue Schuldner für die ganze Forderung.
Nur mit der Zustimmung des Gläubigers ist schliesslich die sogenannte private Schuldübernahme möglich. Hier tritt der neue Schuldner an die Stelle des alten, was für den Gläubiger nachteilig sein kann, wenn die Zahlungsfähigkeit des neuen Schuldners zweifelhaft ist (Art. 176 Abs. 1 OR).
Der Kaufvertrag Art. 184 ff OR
Die Übergabe der Sache
Die Übergabe erfolgt - wenn nichts anderes vereinbart wurde - an dem Ort, an dem sich die Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR) ist also eine sogenannte Holschuld. Allfällige Transportkosten gehen daher zulasten des Käufers.
Die Rechtsgewährleistung (Art. 192 ff OR)
Auf die Eigentumsverschaffungspflicht bezieht sich die Rechtsgewährleistung durch den Verkäufer.
Macht ein Dritter ein dingliches Recht (z.B. Eigentum oder ein Pfandrecht) an der Kaufsache geltend, hat der Verkäufer dem Käufer im Prozess beizustehen oder ihn zu vertreten, sofern ihm dieser den Streit verkündet. Wird dem Käufer der Kaufgegenstand entzogen, gilt der Kaufvertrag als aufgehoben und der Käufer kann die Rückerstattung des Kaufpreises und den Ersatz des ihm entstandenen unmittelbaren Schadens fordern, bei Verkschulden des Verkäufers auch den weiteren, mittelbaren Schaden.
Die Sachgewährleistung (Art. 197 OR)
Der Verkäufer haftet ferner dafür, dass die Sache die Eigenschaften aufweist, die er dem Käufer zugesichert hat und dass keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR).
Das ZBG ist in welchem Gesetzt geregelt?
Zum Privatrecht
Gliederung ZGB, welche Themen sind enthalten?
Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht
Definition von Recht
(ZGB)
Sitte, Moral-> Recht / Das Recht sollte Sitte und Moral widerspiegeln
Definition Privatrecht (ZGB / OR)
Bürger gegen Bürger (kann auch eine AG sein) grundsätzlich dispositiv bzw. ergänzend, zum Teil aber auch zwingend
Definition öffentliches Recht
Staat gegen Bürger / zwingend
z.B. Öffentliche Beurkundung als Formvorschrift
Was regelt das öffentliche Recht?
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzt SchKG, Völkerrecht
Definition Staatsrecht
Normen über die rechtliche Grundordnung eines Staates, namentlich Bundesverfassung und Kantonsverfassungen
Definition Verwaltungsrecht
Regelung der Verwaltungstätigkeit wie z.B. Polizeirecht, Baurecht, Steuerrecht etc.
Definition Strafrecht
Bestimmungen über strafbare Handlungen und ihre Rechtsfolgen, geregelt insbesondere im Schweizerischen Strafgesetzbuch
Definition Prozessrecht
Normen über Gerichtsverfahren, geregelt im Wesentlichen in den kantonalen Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsprozessordnungen. Gestützt auf den revidierten Art. 122 der Bundesverfassung sind 2011 sowohl eine Schweizerische Zivilprozessordnung als auch eine Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten.
Definition Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz SchKG
Bestimmungen über das Eintreiben von Geldforderungen
Definition Völkerrecht
Regelung der Beziehungen zwischen den einzelnen Staaten, z.B. in Staatsverträgen, Zollabkommen, EU-Gesetzen etc.
Definition / Erklärung Privat- und Zivilrecht
Im Gegensatz zum öffentlichen Recht regelt das Privat- oder Zivilrecht die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Bürgern, die als Privatpersonen (natürliche oder juristische Personen) auf gleichberechtigter Stufe stehen. Beispiele: Das Miet, Arbeitsverhältnis, der Kauf- Darlehensvertrag oder das Erbrecht.
Rechtsfähigkeit (ZGB)
Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt (oder ab 12 Schwangerschaftswoche)
Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tode oder allenfalls mit der Verschollenheitserklärung
Die Handlungsfähigkeit (ZGB)
Handlungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen
Handlungsfähig ist eine Person dann, wenn sie volljährig und urteilsfähig ist
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