Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.
Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 19 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.12.2013 / 17.12.2013 |
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Was ist eine Willenserklärung?
Eine Willenserklärung ist jede Kundgabe eines Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt
Aus welchen Elementen besteht eine Willenserklärung?
- Subjektiver , innerer Tatbestand :
- Handlungsbewusstsein
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
- Objektiver, äußerer Tatbestand:
- Kundgabe der inneren Willens nach Außen durch ausdrückliche Erklärung oder jedes sonstige Verhalten das konkludent auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.
- -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung!
Erläutern Sie die Subjekte innerer Tatbestand einer Willenserklärung!
Handlungsbewusstsein:
- Das Bewusstsein / Wille eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
- -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung
Erklärungsbewusstsein:
- Das Bewusstsein/Wille (irgend-)eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
- -> Beim Fehlen: maßgeblich ist das Empfänger-Horizont. Willenerklärung ist zwar vorhanden aber anfechtbar.
- Geschäftswille:
- Das Bewusstsein/Wille eine ganz bestimmte Rechtfolge herbei zu ziehen.
- -> Beim Fehlen: Willenserklärung ist zwar vorhanden aber eventuell anfechtbar.
Wie werden Willenserklärungen wirksam?
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:
- ist die Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
- Wirksam mit Abgabe! (WiE wurde vom Erklärenden in die Welt gesetzt)
- Epfangsbedürftige Willenserklärungen:
- ist der Regelfall, Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
- Wirksam mit Zugang §130 I 1 BGB.
- Empfänger der WiE hat unter normalen Umständen die Möglichkeit vom Inhalt der WiE Kenntnis zu nehmen.
Wie kommt es zur Auslegung von WiE?
Nicht empfangsbedürftige WiE:
- Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
- Auslegung gem. §133 BGB
- Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erklärenden
Empfangsbedürftige WiE:
- ist Regelfall, Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
- Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
- maßgeblich ist zuerst der wirkliche Wille des Erklärenden vom Empfänger nach Treue und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte §242 BGB
- ⇒Auslegung nach Empfänger-Horizon.
Was ist ein Anspruch?
Ein Anspruch ist das Recht, von einem ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.
§194 I BGB
- Wer will?
- Was?
- Von wem?
- Woraus?
Was ist eine Anspruchsgrundlage?
Ein Gesetz, das einem elaubt, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.
Welche Formvorschriften gibt es für WiE?
- muss nicht in einer bestimmten Form abgeben werden, um wirksam zu sein.
- Eine Mündliche oder schlüssige / Konkludente Erklärung der WiE reicht aus.
-> Ausnahme: Das Gesetz §126 BGB oder
eine Vereinbarung der Beteiligten §127 BGB schreiben die Einhaltung einer besonderen Form vor.
-> Verstoß ⇒ Nichtigkeit §125 BGB:
- Schriftform §126 BGB
-> Textform §126b BGB
-> Elektronische Form §126a BGB - Notarielle Beurkundung §128 BGB
- Öffentliche Beglaubigung §129 BGB
Was sind Rechtsobjekte?
Können sein:
- natürliche Personen
- rechtsfähig
- handlungsfähig
- geschäftsfähig
- Personenverbände
- Juristische Personen
Geschäftsfähig- und unfähigkeit
- Geschäftsunfähig:
- 0-7 Jahre
- §104 Nr.1 BGB
- Beschränkt geschäftsfähig:
- 7-18 Jahre
- §106 BGB
- Sonderfälle:
-> Erweiterung: §§ 107,110,112, 113 BGB
-> Einschränkung: §§ 111 BGB
- geschäftsfähig:
- ab 18 Jahre
- §2 BGB
- Einschränkung:
-> §104 Nr. 2 BGB
-> aber §105a BGB
Geschäftsfähigkeit (Sonderfälle)
- §107 BGB - lediglich rechtlicher Vorteil
- §110 BGB - Taschengeldgeschäfte
- §111 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte
- §112 BGB Selbständige Betrieb eines Erwebsgeschäfts aber Ermächtigung mit Genehmigung der Familiengerichts
- §113 BGB - Dienst- oder Arbeitsverhältnis aber Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters.
Welche Art von Kaufleuten gibt es?
IST-Kaufmann:
- §1 HGB
- Gewerbe + kaufmännisches Geschäftsbetrieb
Kann-Kaufmann:
- §§ 2, 3 HGB
- Kleingewerblich / land- oder fortwirtschlaftliches Betrieb + Eintragung
Form-Kaufmann:
- §6 Abs. 1 HGB: OHG, KG
- §6 Abs. 3 HGB: GmbH
- (§13 Abs. 3 GmbHG) AG (§3AktG)
Fiktiv-Kaufmann:
- §5 HGB
- Kaufmann kraft Eintragung , kein Anwendungsfall
Schein-Kaufmann:
- Kaufmännisches Auftreten
Welche Eigenschaften hat ein Gewerbe?
- Nach Außen gerichtete Tätigkeit
- Planmäßig auf Dauer angelegt
- Selbständig
- erlaubt (Str)
- Zum Zweck der Gewinnerzielung
- Kein freier Beruf
Was können Gegenstände des Rechts sein?
Sachen: (Körperliche Gegenstände) §90 BGB
- beweglich
- unbeweglich
Tiere: Sonderstellung §90 BGB
- "Sachen sui generis"
Rechte: (nicht körperliche Gegenstände)
- Absolute
- relative
Sonstige Gegenstädne
- alles , was weder Sache,noch Recht ist ; z.B. Energie
Was versteht man unter beweglichen Sachen (Mobilien)? (auch bei Immobilien?)
- vertretbare
- unvertretbare:
- Bestandteile (§§93-96 BGB)
- wesentliche
- einfache
- Zubehör (§§97,98 BGB)
- dient dem wirtschaftlichen Hauptzweck der Sache
- Früchte / Nutzung (§§99 ff BGB)
- Erzeugnisse
- Gebrauchsvorteile
Was ist ein Rechtsgeschäft?
- Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung bestimmten Rechtsfolgen knüpft.
- Dieser Tatbestand kann außer WiE auch andere Merkmale haben.
- Bei einseitigem Rechtsgeschäft reicht die WiE einer Person aus, um eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Bsp: Kündigung eines Vertrages.
- Bei Mehrseitigem Rechtsgeschäft sind die WiE mehrerer Personen erforderlich um eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Bsp: Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme
Was ist ein Schuldverhältnis?
Eine Rechtsbeziehung zwische Gläubiger und Schuldner einer Forderung ( -> §241 Abs 1 BGB)
1. Vertraglisches Schuldverhältnis
- entsteht durch 2 übereinstimmende WiE von Gläubiger und Schuldner der vereinbarten vertraglichen Leistung §311 Abs.1 BGB
- Bsp: K+V schließen einen Vertrag ab -> Vertragliches Schuldverhältnis gemäß §433 BGB
2. Gesetzliches Schuldverhältnis:
- entsteht durch das tatsächliche Erfüllen eines gesetzlichesn Tatbestands (Kein Rechtsgeschäft erforderlich)
- Bsp:Bei Unfall verletzt Autofahrer einen Fußgänger=gesetzlich Schuldverhältnis gem, §823 Abs.1 BGB
Was versteht man unter natürliche Personen?
Jeder Mensch, der rechtsfähig, handlungsfähig und geschäftsfähig ist, wird als natürliche Person bezeichnet.
Rechtsfähigkeit:
- beginnt mit der Vollendung der Geburt und geht bis zum 7. Lebensjahr (§1 BGB) - 0bis7 J.
- ist Träger von Rechten und Pflichten
Handlungsfähigkeit:
- beginnt mit der 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit. (7-18 J.)
- man ist fähig, das eigene Verhalten bewusst zu steuern.
Geschäftsfähigkeit:
- ab 18. Lebensjahr.
- fähig rechtlich verantwortlich zu handeln , insbesondere WiE abzugeben.
- Volle Geschäftsfähigkeit
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähigkeit
Welche Gründe gibt es zur Anfechtung vonn WiE?
Fehlerfreie Willensbildung:
- Irrtum über Verkehrwesentlich Eigenschaft §119 II BGB
Freier Entschluss zwischen Bildung und Äußerung der Willensbildung:
- Arglistige Täuschung §123 I 1.Fall BGB
- Widerrechtliche Drohung §123 I 2.Fall BGB
Fehlerfreie Willensäußerung:
- Inhaltsirrtum §119 I 1.Fall BGB
- Erklärungsirrtum §119 I 2.Fall BGB
- Falsche Übermittlung §120 BGB