Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.

Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.

Armaghan Hooshmand

Armaghan Hooshmand

Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.12.2013 / 17.12.2013
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Was ist eine Willenserklärung?

Eine Willenserklärung ist jede Kundgabe eines Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt

Aus welchen Elementen besteht eine Willenserklärung?

- Subjektiver , innerer Tatbestand :

  • Handlungsbewusstsein
  • Erklärungsbewusstsein
  • Geschäftswille



- Objektiver, äußerer Tatbestand:

  • Kundgabe der inneren Willens nach Außen durch ausdrückliche Erklärung oder jedes sonstige Verhalten das konkludent auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.
  • -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung!

Erläutern Sie die Subjekte innerer Tatbestand einer Willenserklärung!

Handlungsbewusstsein:

  • Das Bewusstsein / Wille eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
  • -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung


Erklärungsbewusstsein:

  • Das Bewusstsein/Wille (irgend-)eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
  • -> Beim Fehlen: maßgeblich ist das Empfänger-Horizont. Willenerklärung ist zwar vorhanden aber anfechtbar.
     

- Geschäftswille:

  • Das Bewusstsein/Wille eine ganz bestimmte Rechtfolge herbei zu ziehen.
  • -> Beim Fehlen: Willenserklärung ist zwar vorhanden aber eventuell anfechtbar.

Wie werden Willenserklärungen wirksam?

- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:

  • ist die Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
  • Wirksam mit Abgabe! (WiE wurde vom Erklärenden in die Welt gesetzt)

 

- Epfangsbedürftige Willenserklärungen:

  • ist der Regelfall, Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
  • Wirksam mit Zugang §130 I 1 BGB.
  • Empfänger der WiE hat unter normalen Umständen die Möglichkeit vom Inhalt der WiE Kenntnis zu nehmen.

Wie kommt es zur Auslegung von WiE?

Nicht empfangsbedürftige WiE:

  • Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
  • Auslegung gem. §133 BGB
  • Maßgeblich ist der wirkliche  Wille des Erklärenden
     

Empfangsbedürftige WiE:

  • ist Regelfall,  Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
  • Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
  • maßgeblich ist zuerst der wirkliche Wille des Erklärenden vom Empfänger nach Treue und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte §242 BGB
  • ⇒Auslegung nach Empfänger-Horizon.

Was ist ein Anspruch?

Ein Anspruch ist das Recht, von einem ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.

§194 I BGB

 

- Wer will?
- Was?
- Von wem?
- Woraus?

Was ist eine Anspruchsgrundlage?

Ein Gesetz, das einem elaubt, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.

Welche Formvorschriften gibt es für WiE?

- muss nicht in einer bestimmten Form abgeben werden, um wirksam zu sein.

- Eine Mündliche oder schlüssige / Konkludente Erklärung der WiE reicht aus.
-> Ausnahme: Das Gesetz §126 BGB oder
eine Vereinbarung der Beteiligten §127 BGB schreiben die Einhaltung einer besonderen Form vor.
-> Verstoß ⇒ Nichtigkeit §125 BGB:

  • Schriftform §126 BGB
    -> Textform §126b BGB
    -> Elektronische Form  §126a BGB
  • Notarielle Beurkundung §128 BGB
  • Öffentliche Beglaubigung §129 BGB

Was sind Rechtsobjekte?

Können sein:

- natürliche Personen

  • rechtsfähig
  • handlungsfähig
  • geschäftsfähig

- Personenverbände

- Juristische Personen

Geschäftsfähig- und unfähigkeit

- Geschäftsunfähig:

  • 0-7 Jahre
  • §104 Nr.1 BGB


- Beschränkt geschäftsfähig:

  • 7-18 Jahre
  • §106 BGB
  • Sonderfälle:
    -> Erweiterung: §§ 107,110,112, 113 BGB
    -> Einschränkung: §§ 111 BGB


- geschäftsfähig:

  • ab 18 Jahre
  • §2 BGB
  • Einschränkung:
    -> §104 Nr. 2 BGB
    -> aber §105a BGB

Geschäftsfähigkeit (Sonderfälle)

  • §107 BGB - lediglich rechtlicher Vorteil
     
  • §110 BGB - Taschengeldgeschäfte
     
  • §111 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte
     
  • §112 BGB Selbständige Betrieb eines Erwebsgeschäfts aber Ermächtigung mit Genehmigung der Familiengerichts
     
  • §113 BGB - Dienst- oder Arbeitsverhältnis aber Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters.

Welche Art von Kaufleuten gibt es?

IST-Kaufmann:

  • §1 HGB
  • Gewerbe + kaufmännisches Geschäftsbetrieb


Kann-Kaufmann:

  • §§ 2, 3 HGB
  • Kleingewerblich / land- oder fortwirtschlaftliches Betrieb + Eintragung


Form-Kaufmann:

  • §6 Abs. 1 HGB: OHG, KG
  • §6 Abs. 3 HGB: GmbH
  • (§13 Abs. 3 GmbHG) AG (§3AktG)


Fiktiv-Kaufmann:

  • §5 HGB
  • Kaufmann kraft Eintragung , kein Anwendungsfall


Schein-Kaufmann:

  • Kaufmännisches Auftreten

Welche Eigenschaften hat ein Gewerbe?

  • Nach Außen gerichtete Tätigkeit
  • Planmäßig auf Dauer angelegt
  • Selbständig
  • erlaubt (Str)
  • Zum Zweck der Gewinnerzielung
  • Kein freier Beruf

Was können Gegenstände des Rechts sein?

Sachen: (Körperliche Gegenstände) §90 BGB

  • beweglich
  • unbeweglich


Tiere: Sonderstellung §90 BGB

  • "Sachen sui generis"


Rechte: (nicht körperliche Gegenstände)

  • Absolute
  • relative


Sonstige Gegenstädne

  • alles , was weder Sache,noch Recht ist ; z.B. Energie

Was versteht man unter beweglichen Sachen (Mobilien)? (auch bei Immobilien?)

- vertretbare


- unvertretbare:

  • Bestandteile (§§93-96 BGB)
    - wesentliche
    - einfache
     
  • Zubehör (§§97,98 BGB)
    - dient dem wirtschaftlichen Hauptzweck der Sache
     
  • Früchte / Nutzung (§§99 ff BGB)
    - Erzeugnisse
    - Gebrauchsvorteile

Was ist ein Rechtsgeschäft?

- Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung bestimmten Rechtsfolgen knüpft.

- Dieser Tatbestand kann außer WiE auch andere Merkmale haben.

 

- Bei einseitigem Rechtsgeschäft reicht die WiE einer Person aus, um eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Bsp: Kündigung eines Vertrages.

- Bei Mehrseitigem Rechtsgeschäft sind die WiE mehrerer Personen erforderlich um eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Bsp: Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme

Was ist ein Schuldverhältnis?

Eine Rechtsbeziehung zwische Gläubiger und Schuldner einer Forderung ( -> §241 Abs 1 BGB)
 


1. Vertraglisches Schuldverhältnis

  • entsteht durch 2 übereinstimmende WiE von Gläubiger und Schuldner der vereinbarten vertraglichen Leistung §311 Abs.1 BGB
  • Bsp: K+V schließen einen Vertrag ab -> Vertragliches Schuldverhältnis gemäß §433 BGB


2. Gesetzliches Schuldverhältnis:

  • entsteht durch das tatsächliche Erfüllen eines gesetzlichesn Tatbestands (Kein Rechtsgeschäft erforderlich)
  • Bsp:Bei Unfall verletzt Autofahrer einen Fußgänger=gesetzlich Schuldverhältnis gem, §823 Abs.1 BGB

Was versteht man unter natürliche Personen?

Jeder Mensch, der rechtsfähig, handlungsfähig und geschäftsfähig ist, wird als natürliche Person bezeichnet.

Rechtsfähigkeit:

  • beginnt mit der Vollendung der Geburt und geht bis zum 7. Lebensjahr (§1 BGB) - 0bis7 J.
  • ist Träger von Rechten und Pflichten


Handlungsfähigkeit:

  • beginnt mit der 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit. (7-18 J.)
  • man ist fähig, das eigene Verhalten bewusst zu steuern.


Geschäftsfähigkeit:

  • ab 18. Lebensjahr.
  • fähig rechtlich verantwortlich zu handeln , insbesondere WiE abzugeben.
  • Volle Geschäftsfähigkeit
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Geschäftsunfähigkeit

Welche Gründe gibt es zur Anfechtung vonn WiE?

Fehlerfreie Willensbildung:

  • Irrtum über Verkehrwesentlich Eigenschaft §119 II BGB
     

Freier Entschluss zwischen Bildung und Äußerung der Willensbildung:

  • Arglistige Täuschung §123 I 1.Fall BGB
  • Widerrechtliche Drohung §123 I 2.Fall BGB
     

Fehlerfreie Willensäußerung:

  • Inhaltsirrtum §119 I 1.Fall BGB
  • Erklärungsirrtum §119 I 2.Fall BGB
  • Falsche Übermittlung §120 BGB