Wirtschaftsprivatrecht 3
Willenserklärung und Vertrag
Willenserklärung und Vertrag
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 21 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 27.12.2015 / 02.01.2016 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/wirtschaftsprivatrecht_3
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Intégrer |
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Arten der Rechtsgeschäfte
- einseitige/mehrseitige RG
- Verpflichtungs- /Verfügungsgeschäfte
- schuld-, sach-, familien-, erbrecht-, gesellschaftsrechltliche RG
- Handelsgeschäfte (einseitige/beidseitige)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Verträge
- Gesellschaftsverträge
- gesellschaftsrechtliche Beschlüsse
Einseitige Rechtsgeschäfte
- Anfechtung §§ 119 ff BGB
- Rücktritt §§ 346 ff.. BGB
- Aufrechnung §§ 387 BGB
- Testament § 2247 BGB
- Kündigung § 568 BGB
Verpflichtungen
- Regelungen im SchuldR
- Kaufvertrag § 433 BGB
- Mietvertrag § 535 BGB
- Werkvertrag § 633 BGB
- Gelddarlehensvertrag § 488 BGB
Voraussetzug für Handelsgeschäfte
- derjeniger, der das Geschäft tätigt muss Kaufmann sein
- es muss ein betriebsbezogenes Geschäft vorliegen
Tatbestandsmerkmale der Willenserklärung
- objektive: Willensäußerung
- subjektiv: Handlugswille, Erklärungsbewusstsein
Willenserklärung (Empfangsbedürftig)
- Erklärung
- Wille
- Wirksam werden
Erklärung
- Äußerer Tatbestand
- Objektive Äußerung (ausdrücklich - mündlich/schriftlich, konkludent)
Wille
- Innerer Tatbestand
- ist vorhanden bei Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
Wirksam werden
- Abgabe
- Zugang: Im Machtbereich, Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen
Handlungswille
- Wille zur Äußerung
- notwendiges Element
- bei Fehlen des Handlungswillens ist WE nichtig
Erklärungsbedürfnis
- Wille zur rechtserheblicher Erklärung
- objektive Erkennbarkeit ist ausreichend
- bei Fehlen ist WE wirksam, aber anfechtbar
Geschäftswille
- Absicht für konkretes Geschäft
- bei Fehlen ist WE wirksam, aber anfechtbar
Verkehrssitte
$ 157 BGB
Bedingte Rechtsgeschäfte
- Aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB)
- Auflösende Bedingung (§ 158 II BGB)
Formvorschriften
- Gesetzliche Schriftform § 126 BGB
- Vereinbarte Form § 127 BGB
- Elektronische Form § 126 a BGB
- Textform § 126 b BGB
- Notarielle Beurkundung § 128 BGB
- Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
gesetzliche Schriftform erforderlich
- Verbraucherkreditvertrag § 492 BGB
- Miet- und Pachtverträge mit Vertragsdauer über 1 Jahr § 550 BGB
- Kündigung § 568 BGB
- Bürgschaftserklärung § 766 BGB
- Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis §§ 780, 781 BGB
Vertragsschluss Voraussetzung
- Antrag und Annahme
- §§ 145 ff. BGB
invitation ad offerendum
- Aufforderung zum Angebot
- Werbekatalog
- Speisekarte
- Schaufensterauslage
- Werbespot
Vorstufen des Vertrags
- Vorverhandlungen
- Vorvertrag (schuldrechtliche Verpflichtung zum Hauptvertrag)
- Optionsvertrag
Dissens
- offener: über Hauptpunkte, kein Vertrag
- versteckter: über Nebenpunkt