Werkvertrag

Werkvertrag Repi Orell Füssli OR BT

Werkvertrag Repi Orell Füssli OR BT


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Flashcards 50
Language Deutsch
Category Law
Level Primary School
Created / Updated 27.03.2015 / 01.03.2024
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Was ist ein Werk?

Arbeitserfolg, welcher von Unternehmer beeinflusst werden kann: anfertigen, herstellen, reinigen, ändern, reparieren. Nicht beeinflussbar: Lehr- Prozess- Heilerfolg, somit Aufträge.

BGer neu: körperliches werk, geistiges werk: bewegliche/unbewegliche (körperliche) SacheN, 

auch Arbeiten an bereits vorhanderenen Sachen
sogar Druckauftrag, Vermessung Grundstück, Aufstellen Kran, Konzertauffhrung, Haarschneiden, Ortsversetzung eines Hauses, Beleuchtung, Beheizung (mit Arzt/Personentransportvertrag grunds.Auftrag)
Kein Auftrag: Gutachten Arzt, Prothesen, etc.

Nicht: Ratschlag, Fotomodel, Bauleitung, vorgefertigte PC-Software

Entgelt für Werk wenn nichts vereinbart?

Natürliche Vermutung zur stillschweigend vereinbarten Entgeltlichkeit

Unentgeltlichkeit: Auftrag / a.M. Innominatkontrakt, der werkvertragsähnlich

Werkvertrag

vollkommen zweiseitiger Vertrag Schuldvertrag, kein Dauervertrag

Bauwerkvertrag

Totalunternehmer: einheitlich als Werkvertrag bezeichnet, auch wenn Subunternehmer beauftragt

Risiko: Insolvenz TU, Besteller muss dann bei Eintrag Bauhandwerkerpfandrecht doppelt bezahlen, dagegen entweder direkte Entschädigung Handwerker vereinbaren, Verträge direkt mit Handwerkern abschliessen, Schadloshaltungs-Versicherung oder Einzahlung via Sperrkonto.

Generalunternehmer: Errichtung Bauwerk, welches von Drittem projektiert wurde. Werkvertrag, auch wenn GU auf eigenen Namen auf eigene Rechnung durch Sub-Unternehmer handelt.

Teilunternehmer: Verpflichtet sich neben anderen Bauugs zur Errichtung Gesamtbauwerk beizutragen. Selbst. WerkV mit TU oder GU oder Bauherr.

Architektenvertrag

Erstellen Pläne und Protokolle, Ausarbeitung Kostenvorschläge, Gutachten, Baubuchhaltung, Schlussabrehnung sind Werkvertrag

Planung,Erstellen Kostenvoranschlag, Vergebung Bauarbeiten, Bauleitung sind Gesamtvertrag, gemischtes Rechtsverhältnis Werkvertrag/Auftrag

Auf gesamten Vertrag auftragsrechtlicher Widerruf i.S.v. OR 404 anwendbar

Werklieferungsvertrag

UG liefert auch Stoff.

Werkvertrag

Rechtsgewährleistung Kaufrecht (inkl. WKÜ)

Sachgewährleistung Werkvertragsrecht

Abgrenzung Auftrag-Werkvertrag

Bei WerkV best. Arbeitserfolg geschuldet

Auftrag nur sorgfältiges Tätigwerden im Interesse Auftraggeber (=Wirken),
Hinweise: höheres Vertrauensverhältnis Parteien, Suboordination Auftragsnehmer, kann DAuerschuld sein, Vergütung kann nach Zeit Tätigkeit bemessen werden

Auftrag, wenn Richtigkeit Ergebniss nicht objektiv überprüfbar oder Verwirklichung Resultat unkalr

Abgrenzung Arbeitsvertrag-Werkvertrag

ArbV: Tätigwerden, Arb. Nehmer eingegliedert in Arbeitsorganisation. Unternehmer bewirkt geschuldeten Erfolg organisatorisch selbständig.

Abgrenzung Werkvertrag-Kaufvertrag

Verkäufer muss Kaufgegenstand übereignen

Unternehmer muss Werkgegenstand herstellen (serienmässig od. bereits hergestellt od. blosse Lieferung z.B. Strom/Fernwärme)

Kauf m. Montagepflicht: Stofflieferung steht im Vordergrund, Arbeitsleistung untergeordnet
Kauf Künftige Sache: Herstellung aus zu lieferndem Stoff nicht selbständig einklagbar, keine Einwirkung Besteller auf Herstellung, kein Nachbesserungsrecht

Entschädigung für Offertenstellung

Der Aufwand des Unternehmers für Offertenstellung trägt dieser grunds. selbst, auch wenn ihm Ausführung des Werkes nicht übertragen wurde. Werden Projektstudien über herkömmliche Offertengrundlagen verlangt, so ist UG Engschädigung geschuldet.

SIA-Normen

AGB´s, gelten nur wenn von Konsens Parteien erfasst

Form Werkvertrag

Formfreiheit, str. ob bei Grundstückkauf öffentl. Beurkundung notw.

Folgen nicht persönliche Ausführung Unternehmer trotz Verpflichtung

Schadenersatz OR 101/97

Wegweisung Subunternehmers

Vertragsrücktritt OR 107 ff.

Wahlmöglichkeiten Besteller bei Verzug Unternehmer und begonnener Arbeit (OR 107 ff.)

Rücktritt  ex tunc oder ex nunc

Rücktritt Besteller bei Verzögerung Unternehmer OR 366: Vss. anderer Artikel?

Mahnung OR 102

Nachfrist OR 107

Unterschied Alieferung Annahme

Ablieferung: Unternehmersicht

Annahme: Bestellersicht

ist nicht Genehmigung, diese muss nachher durch Besteller erfolgen

Mängelhaftung OR 366: Beurteilung Abweichung Werk vom Vertrag

Verkehrsauffassung fehlerhaft

zugesicherte oder vorausgesetzte Eigenschaften fehlen

Abgrenzung Mängelhaftung zu...

Lieferung anderes Werk (Aluid)

unvollendetes Werk

Vss. Mängelrüge

Substantiierung

Grundsatz: unverzüglich
Versteckte Mängel: Nach entdeckung
allmählich auftretende: sobald Bedeutung und Tragweite erkennbar

formfrei, auch stillschweigend
Wahl Mängelrecht durch Besteller nicht erforderlich

Wegbedingung Haftung bei Werkmängel

Im Rahmen OR 100/101 III

Eigenschaften Mängelrechte

Akzessorische Gestaltungsrechte:

Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung

unwiderruflich, bedingungsfeindlich, unmittelbar wirkend

unabtretbar (Ausnahme: Nachbesserungsrecht )
Nach erklärter Wandelung/Minderung abtretbar

Bestimmung Minderwert bei Minderung

objektiv aufgrund Verkehrswert

Kann nicht höher sein als Kosten für Mangelbeseitigung

Relative Berechnungsmethode: geschätzter Wert mängelfreies Werk/Wert mangelhaftes Werk

Vermutungen: Minderwert=Verbesserungskosten
vereinbarter Preise=objektiver Wert mängelfreie Sache

Wann kann keine Berufung Unternehmer auf übermässige Kosten für Nachbesserung erfolgen?

Wenn ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des Werkes

Ansonsten Abwägung Kosten Unternehmer / Nutzen Besteller

Unternehmer ist nicht berechtigt, Nachbesserung zu verlangen

Unternehmer kann auch neues Werk erstellen, Besteller kann Leistung Vergütung i.S.v. OR 82 zurückbehalten

 

Ablauf Nachbesserung (insbes. Fristen)

1. Nachbesserungsfrist OR 366

2. Verzug OR 102 II: Nachfrist ausser in Fällen von OR 108

3. BGer: Ersatzvornahme: Beseitigung Mängel auf Kosten UG ohne richterliche Ermächtigung selbst/durch Dritten (analog OR 366) 
a.M.: OR 107: =Wahlrechte von OR 368

4. Wenn Nachbesserung wieder Mangelhaft: Erneut OR 368/Nachbesserung OR 366 und SE

Mangelfolgeschaden

Beurteilung nach OR 97 ff. / 42 ff.

UG muss sich vom Verschulden exkulpieren (=jede Abweichung vom fachmännsichen Vorgehen)

Mangel und: Schadenersatz, OR 107, OR 41ff./OR 20/119, Grundlagenirrtum?

OR 97/107ff. (ausser Verzug NAchbesserungspflicht)/20/119/Grundlagenirrtum ausgeschlossen

Anspruchskonkurrenz zu ausservertraglichem Schadenersatzanspruch OR 41 ff.

Unterscheide: positive Vertragsverletzung OR 97/Verzug ERfüllung 107-109/Unmöglichkeit Erfüllung

Verhältnis Mängelverjährung OR 371 und deliktische Ansprüche OR 60 ff., die mit Gewährleistung konkurrieren?

h.L. Verjährung nach OR 60 ff.

Rechtsfolge Verjährung Mängelrechte, Abänderungsmöglichkeiten?

Beschränkung Klagbarkeit

Verkürzung zulässig, solange Rechtsverfolgung nicht unbillig erschwert

Verlängerung auf höchstens 10 Jahre zulässig

Annahmeverzug Besteller WErk

OR 91

Auswirkungen Ablieferung mangelhaftes Werk auf Werklohnzahlungspflicht Besteller (OR 372)

Fälligkeit

Nachbesserungsrecht, Einrede nicht erfüllter Vertrag (Verweigerung/Minderung Bezahlung

Lehre: Zurückbehalung Vergütung nach OR 82

Möglichkeiten Sicherung Werklohn UG

Dingliches Retentionsrecht ZGB 895

Bauhandwerkerpfandrecht ZGB 837

Verhältnis OR 373 / Grundlagenirrtum

OR 373 Sonderregel, Berufung auf Grundlagenirrtum nicht möglich

Wann Überschreitung Kostenvoranschlag unverhältnismässig?

Faustregel 10%

Wirkung Kostenüberschreitung UG OR 375

Mobilien: Rücktritt vom Vertrag (OR 375 I) ex tunc (a.M. ex nunc)

Verschulden UG: Schadenersatz (neg. Interesse) aus CIC

Herabsetzung Werklohn um Hälfte Betrag, der Kostenüberschreitung von 10% übersteigt

OR 375 II analog auf bewegliche Sachen anwendbar, wen Bstller oder Dritter ET

OR 377(jederzeitiger Rücktritt Besteller) dispositiv

str., BGer offen gelassen

rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht

ex nunc, "Kündigung"

UG Anspruch auf SE (pos. Interesse, max. Werklohn)
Additionsmethode: sämtl. Aufwendungen sowie Addition Bruttogewinn
Abzugsmethode Abzug Einsparungen und anderweitig erzielter/versäumter Gewinn

Neben Herstellungspflicht nicht gesetzlich erwähnte Pflicht des Unnternehmers 

Ablieferungspflicht

Werkvertrag auf Dauer möglich?

Dauerwerkvertrag als Innominatkontrakt möglich, sofern kein Dauerschuldverhältnis.

Unternehmer

Wird selbständig tätig, nicht in Stellung abghängiger Arbeitnehmer

Wie beurteilen, ob Werkvertrag vorliegt?

Vereinbarter Vertragsinhalt durch Auslegung; rechtliche Qualifikation v.A.w. durch Richter, bleibt Parteiwillen entzogen.

Möglich, dass bestimmte Regeln anderen Vertragstyps zur Anwendung kommen oder umgekehrt (OR19, z.B. Auflösungsregel vom Auftrag OR 404 oder Mängelhaftung Kaufvertrag nach OR 367 ff.)

BGer neuerdings: körperliches oder unkörperliches Werk möglich

Was wenn für WerkV nur Entgeltlichkeit fehlt?

WErkvertragsähnlicher Innominatkontrakt