VWK1

s.o.

s.o.

Ralf Schönthaler

Ralf Schönthaler

Kartei Details

Karten 31
Sprache Deutsch
Kategorie Verkehrskunde
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 30.01.2014 / 06.06.2021
Weblink
https://card2brain.ch/box/vwk1
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/vwk1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Absicht (gem. § 315 b StGB)

 

Es kommt dem Täter auf den Erfolg an. Sein Wille ist darauf gerichtet einen Schaden herbeizuführen.

 

Ähnlich gefährliche Eingriffe (gem. § 315 b StGB)

 

Liegen vor, wenn der Eingriff in seiner Bedeutung den Eingriffen aus § 315 b (1) Nr. 1 + 2 StGB ähnelt. Es muss sich also um eine gewichtige, grobe Einwirkung auf den Verkehrsablauf handeln, die konkret festzustellen ist.

Anderer:

Alle VT und alle nicht am Verkehr teilnehmenden Personen

Anlagen (gem. § 315 b StGB):

Sind alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen

Anwesenheitspflicht (gem. 142 StGB):

Hierdurch Ermöglichen von Feststellungen zu Unfallbeteiligung, Person, Fahrzeug. Person durch Führerschein oder Personalausweis. Fahrzeug durch Inaugenscheinnahme von PKW und Kennzeichen

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (gem. § 315 b StGB

 

Liegt vor, wenn die normale abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert worden ist, dass konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher geworden sind und infolge der Auswirkungen des Eingriffs für andere Verkehrsteilnehmer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.

Beschädigung (gem. § 315 b StGB)

Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache ist nicht nur geringfügig beeinträchtigt

Beseitigung (gem. § 315 b StGB):

 

Räumliches Entfernen von Anlagen oder Fahrzeugen, das die Verhinderung deren bestimmungsgemäßen Gebrauchs zur Folge hat.

Bereiten von Hindernissen (gem. § 315 b StGB):

Ist gegeben, wenn auf den Straßenkörper in einer Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.

Entfernen (vom Unfallort - die eigentliche Tathandlung des § 142 StGB

 

Unter „sich Entfernen“ versteht man die räumliche Trennung von der Unfallstelle; ist vollendet, wenn der Täter sich soweit entfernt hat, dass er einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen kann oder wenn er den Bereich verlassen hat, in dem ihn eine feststellungsbereite Person vermuten oder durch Befragen ermitteln würde; ist nur mit eigenem Willen möglich.

 

Entfernen, berechtigtes (gem. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB):

 

Rechtfertigungsgrund. I.d.R. § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand (Bsp.: Arzt alarmieren, aufsuchen, Verfolgung des Flüchtigen etc.): Prüfung im objektiven Tatbestand.

 

Entfernen, entschuldigtes (gem. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB):

 

Entschuldigungsgrund. I.d.R. § 35 StGB – Entschuldigender Notstand (z. B..: Schock, Angriff etc.) Prüfung im objektiven Tatbestand.

Fahrunsicherheit (i. S. d. § 315 c StGB)

 

Liegt bei einem Fahrzeugführer vor, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung oder geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle, soweit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen.

- Absolut: 1,1 Promille (d.h. der Kfz-Führer ist nach BGH-Urteil nicht mehr in der Lage, den Anforderungen der jeweiligen Fahrzeug- und Verkehrsart auch in schweren Situationen auf Dauer gerecht zu werden.

- Relativ: 0,3 – 1,09 Promille oder berauschende Mittel + Ausfallerscheinungen

Ausfallerscheinungen:

 

Alkohol- oder Rauschmittelbedingte atypische Verhaltensweisen in Bezug auf das Fahrverhalten (Schlangenlinien) oder das persönliche Verhalten (Schwanken).

Fahrzeug:

Jedes Landfahrgerät, das der Fortbewegung auf dem Boden dient, außer den in     § 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmitteln

Fahrzeugführer

Wer selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft, unter Ausnutzung der Schwerkraft auf einer Gefällstrecke oder unter Ausnutzung des vorhandenen Schwunges ein Fzg in Bewegung setzt oder hält, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet; dabei muß Wille zum Führen vorhanden sein

Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (gem. § 142 StGB):

 

Feststellungen zu Unfallbeteiligung, Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des PKW ohne schuldhafte Verzögerung bei nahe gelegenen Polizeidienststelle oder Berechtigten ermöglichen.

 

Fremdes Feststellungsinteresse (gem. 142 StGB):

 

Zweck von § 142 StGB ist es, zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers nach einem Verkehrsunfall zu sichern. Es kann davon ausgegangen werden, dass der B…Schmerzensgeld, Schadensersatz etc. geltend machen will.

Gefährdung:

 

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.

 

Grob verkehrswidrig: s. § 315 c I, Nr. 2 StGB

... ist ein Verhalten, das objektiv einen schweren Verkehrsverstoß darstellt und das die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigt;

Körperliche und geistige Mängel

jeder Mängel der die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann

Kraftfahrzeug

Kfz ist ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird ohne an Schienen gebunden zu sein

ÖVR

 

Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum); zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum) und auch tatsächlich genutzt wird.

 

 

Rücksichtslos: s. § 315c I, Nr. 2 StGB

...wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Motiven, insbesondere um seines schnelleren Fortkommens willen, über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit.

Die innere Einstellung (Subjektivität) offenbart eine üble Verkehrsgesinnung. Trotz erkannter Gefahr fährt der Verkehrsteilnehmer unbekümmert weiter.

Sachschaden:

Sachschaden liegt vor, wenn eine Sache zerstört, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert wird

Schädigung

Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden

Unfall (i. S. d. § 142 StGB):

Ist ein plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang  mit den Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs steht, und die Verletzung eines Menschen oder einen nicht völlig belanglosen fremden Sachschaden zur Folge hat.

Unfallbeteiligter (i. S. d. § 142 StGB):

Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (s. §§ 142 Abs. 5 StGB, 34 StVO); Beteiligter kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch vor Ort war.

Unfallort (i. S. d. § 142 StGB):

Ist die Stelle, an der sich der Schadensfall zugetragen hat sowie die unmittelbare Umgebung, wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind oder hätten angehalten werden können;

Verkehrsteilnehmer:

 

Personen, die sich verkehrserheblich verhalten, d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken.

Wartepflicht (gem. 142 StGB):

 

Wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist. Wartepflicht (Feststellungsbereite Person nicht anwesend)

Geringfügiger Sachschaden (bis 1300) €:                                                    ca. 30 Minuten,
Nicht mehr geringfügiger Sachschaden- oder Personenschaden:            ca. 60 Minuten,