Absicht (gem. § 315 b StGB)
Es kommt dem Täter auf den Erfolg an. Sein Wille ist darauf gerichtet einen Schaden herbeizuführen.
Ähnlich gefährliche Eingriffe (gem. § 315 b StGB)
Liegen vor, wenn der Eingriff in seiner Bedeutung den Eingriffen aus § 315 b (1) Nr. 1 + 2 StGB ähnelt. Es muss sich also um eine gewichtige, grobe Einwirkung auf den Verkehrsablauf handeln, die konkret festzustellen ist.
Anderer:
Alle VT und alle nicht am Verkehr teilnehmenden Personen
Anlagen (gem. § 315 b StGB):
Sind alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen
Anwesenheitspflicht (gem. 142 StGB):
Hierdurch Ermöglichen von Feststellungen zu Unfallbeteiligung, Person, Fahrzeug. Person durch Führerschein oder Personalausweis. Fahrzeug durch Inaugenscheinnahme von PKW und Kennzeichen
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (gem. § 315 b StGB
Liegt vor, wenn die normale abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert worden ist, dass konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher geworden sind und infolge der Auswirkungen des Eingriffs für andere Verkehrsteilnehmer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.
Beschädigung (gem. § 315 b StGB)
Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache ist nicht nur geringfügig beeinträchtigt
Beseitigung (gem. § 315 b StGB):
Räumliches Entfernen von Anlagen oder Fahrzeugen, das die Verhinderung deren bestimmungsgemäßen Gebrauchs zur Folge hat.