VW
Definitione kurz
Definitione kurz
Fichier Détails
Cartes-fiches | 37 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 03.02.2014 / 03.02.2014 |
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Intégrer |
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Einmündung
Knotenpunkt aus 1 / mehrerer Strr., die in eine durchgehende Str. führen, ohne sich fortzusetzen
Kreuzung
Knotenpunkt aus 2 / mehrerer Str., die aus versch. Richtungen kommend sich in der Weise schneiden, dass jede Tr. über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird
Vorfahrt
liegt immer dann vor,
wenn sich an Str.-kreuzung/Einmündung
Fahrlinien mind. 2 Fzg., die aus versch Str. kommen,
schneiden, berühren, gef. nahe kommen
Überholen
wer von hinten nach vorne, an einem auf derselben Fahrbahn befindlichen,
sich in derselben Richtung bewegenden / mit Rücksicht auf Verkehrslage wartenden
VT vorbeifährt
Zerstören 315b
für Verwendungszweck völlig unbrauchbar geworden
(Ausschaltung eines wesentlichen Teils genügt)
Wartepflicht 142
wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist
-> geringfügiger Schaden (bis 1300) -> 30 min
-> nicht mehr geringfügiger Schaden -> 60 min
Beschädigung 315b
bestimmungsgemäße Brauchbarkeit
nicht nur geringfügig beeinträchtigt /
belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung eingetreten
Behinderung
jede Beeinträchtigung des normalerweise üblichen Verkehrsteilnahme
Anwesenheitspflicht 142
hierdurch Ermöglichung von Feststellung zu
- Unfallbeteiligung (Befragenbzgl. Verhalten/körp. Zustand)
- Person (FS, Perso)
- Fzg. (Inaugenscheinnahme)
Anlagen 315b
alle dem Verkehr + seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen
(VZ, LZA, Fahrbahnoberfläche)
Beseitigung 315b
räumliches Entfernen von Anlagen / Fzg. das
Verhinderung deren bestimmungsgem. Gebrauch zur Folge hat
Bereiten von Hindernissen 315b
wenn auf Str.-körper in Weise eingewirkt wird, die
geeignet ist, reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen / verzögern
(v-fremde Dinge)
Entfernen 142
räumliche Trennung von Unfallstelle
vollendet, wenn soweit entfernt, dass
er Berechtigten Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen kann /
Bereich verlassen hat, indem feststellungsbereite Person ihn vermutet/
durch Befragen ermittelt
nur mit eigenem Willen möglich
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 315b
normale abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert, dass
konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher
+ infolge der Auswirkung des Eingriffs gefahrlose Verkehrsteilnahme
für andere VT nicht mehr möglich ist
entschuldigtes Enternen
Entschuldigungsgrund, entsch. Notstand 35
-> in obj. TB prüfen!
(Schock, Angriff)
berechtigtes Entfernen
Rechtfertigungsgrund, rechtfert. Notstand (34)
-> in obj. TB prüfen!
(Arzt alarmieren /aufsuchen)
Fahrunsicherheit
Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt, dass
nicht mehr fähig
Fzg. im Str.-Verk. eine
längere Strecke
auch beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verk.-lagen
sicher zu führen
absolute Fahrunsicherheit
ab 1,1 Promille
relative Fahrunsicherheit
0,3-1,09 Promille
berauschende Mittel + Ausfallerscheinungen
Ausfallerscheinungen
Alk-/Rauschmittelbdeingte
atypische Verhaltensweisen
in Bezug auf das Fahrverhalten / pers. Verhalten
(Schlangenlinien / Schwanken)
Fahrzeug
jedes Landfahrgerät, das
der Fortbewegung auf dem Boden dient,
außer den in 24 StVO genannten bes. Fortbewegungsmitteln
(-> KfZ + ihre Anhänger gem. 2 (3) FeV)
Fahrzeugführer
wer selbst
unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft /
Ausnutzung der Schwerkraft / vorhandenen Schwungs
Fzg in Bewegung setzt / hält
um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen
während der Fortbewegung ganz / wenigstens teilweise zu leiten
+ Wille zu Führen hat!
Feststellung unverzüglich nachträglich ermöglichen
Feststellung zu
- Unfallbeteiligung
- Anschrift
- Aufenthalt
- KZ + Standort des Pkw
ohne schuldhaftes Verzögern
bei nahe gelegener Pol.-dienststelle / Berechtigtem ermöglichen
fremdes Feststellungsinteresse
es kann davon ausgegangen werden , dass x
Schmerzensgeld / Schadensersatz
geltend machen will
Gefährdung / konkrete Gefahr
wenn nach allg. Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass
sie unmittelbar auf Unfall hindeutet,
wenn keine plötzliche Wendung eintritt
Sicherheit von best. Pers. / fremden Sache so stark beeinträchtigt, dass
nur vom Zufall abhängt, ob Rechtsgut verletzt wird oder nicht
grob verkehrswidrig 315c
Verhalten, das obj. einen schweren Verk.-verstoß darstellt
+ Verk.-sicherheit besonders beeinträchtigt
-> Täter weicht in besonders gefährlicher Weise von pflichtgem. Handeln ab
Individualgefahr
im Moment der Gefährdung damit zu rechnen, dass
nicht mehr geringfügiger Schaden für Leib / Leben /
fremde Sache von bedeutendem Wert (1200) entsteht
(Realisierung nicht nötig)
körperliche + geistige Mängel
Krankheiten, Anfallsleiden, Unwohlsein, Kurzsichtigkeit, Fehlen v. Gliedmaßen,
soweit nicht durch Vorkehrung gem 2 FeV ausgeglichen
(insb. Übermüdung!)
Kraftfahrzeug
Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird, ohne an Schienen gebunden zu sein
ÖVR
Verkehrsflächen, auf denen
ohne Rücksicht auf verwaltungsrechtl. Widmung / Eigentumsverhältnisse
auf Grund ausdrücklicher / stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
Benutzung durch unbestimmten Personenkreis zugelassen ist
+ tatsächlich stattfindet
rücksichtslos 315c
wer sich im StrV aus
eigensüchtigen Motiven, insb. um seines schnelleren Fortkommens willen
über seine Pflichten gegenüber anderen VT hinwegsetzt /
aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt
-> innere Einstellung offenbart üble Verkehrsgesinnung
schwere Gesundheitsschädigung 315b
wenn intensivmedizinische Maßnahmen zur Lebensrettung notwendig sind
Unfall
plötzliches
zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das
im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des öffentl. StrV steht
+ Tod / Verletzung eines Menschen / nicht völlig belanglosen fremden Schaden zur Folge hat
Unfallort
Stelle, an der sich der Schadensfall zugetragen hat
sowie unmittelbare Umgebung, wo beteiligte Fzg. zum Stehen gekommen sind / hätten angehalten werden können
-> Bereich in dem UB dregelmäßig von anderen UB / Polizei vermutet werden
Verkehrsteilnehmer
Personen, die sich verkehrserheblich verhalten,
d.h. unmittelbar auf den Verkehrsvorgang einwirken
unklare Verkehrslage
wenn nach allen Umständen mit ungefährlichem Überholen nicht gerechnet werden kann
unübersichtlich
wenn Fzg.-Führer wegen
Sicht behindernder Umstände
nicht zuverlässig beurteilen kann,
ob Fahrbahn auf vor ihm liegender Strecke frei ist