VW

Definitione kurz

Definitione kurz

Corinna Roll

Corinna Roll

Fichier Détails

Cartes-fiches 37
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 03.02.2014 / 03.02.2014
Lien de web
https://card2brain.ch/box/vw
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/vw/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Einmündung

Knotenpunkt aus 1 / mehrerer Strr., die in eine durchgehende Str. führen, ohne sich fortzusetzen

Kreuzung

Knotenpunkt aus 2 / mehrerer Str., die aus versch. Richtungen kommend sich in der Weise schneiden, dass jede Tr. über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird

Vorfahrt

liegt immer dann vor,
wenn sich an Str.-kreuzung/Einmündung
Fahrlinien mind. 2 Fzg., die aus versch Str. kommen,
schneiden, berühren, gef. nahe kommen

Überholen

wer von hinten nach vorne, an einem auf derselben Fahrbahn befindlichen,
sich in derselben Richtung bewegenden / mit Rücksicht auf Verkehrslage wartenden
VT vorbeifährt

 

Zerstören 315b

für Verwendungszweck völlig unbrauchbar geworden
(Ausschaltung eines wesentlichen Teils genügt)

Wartepflicht 142

wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist
-> geringfügiger Schaden (bis 1300) -> 30 min
-> nicht mehr geringfügiger Schaden -> 60 min

Beschädigung 315b

bestimmungsgemäße Brauchbarkeit
nicht nur geringfügig beeinträchtigt /
belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung eingetreten

Behinderung

jede Beeinträchtigung des normalerweise üblichen Verkehrsteilnahme

Anwesenheitspflicht 142

hierdurch Ermöglichung von Feststellung zu
- Unfallbeteiligung (Befragenbzgl. Verhalten/körp. Zustand)
- Person (FS, Perso)
- Fzg. (Inaugenscheinnahme)

Anlagen 315b

alle dem Verkehr + seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen
(VZ, LZA, Fahrbahnoberfläche)

Beseitigung 315b

räumliches Entfernen von Anlagen / Fzg. das
Verhinderung deren bestimmungsgem. Gebrauch zur Folge hat

Bereiten von Hindernissen 315b

wenn auf Str.-körper in Weise eingewirkt wird, die
geeignet ist, reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen / verzögern
(v-fremde Dinge)

Entfernen 142

räumliche Trennung von Unfallstelle

vollendet, wenn soweit entfernt, dass
er Berechtigten Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen kann /
Bereich verlassen hat, indem feststellungsbereite Person ihn vermutet/
durch Befragen ermittelt

nur mit eigenem Willen möglich

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 315b

normale abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert, dass
konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher
+ infolge der Auswirkung des Eingriffs gefahrlose Verkehrsteilnahme
für andere VT nicht mehr möglich ist
 

entschuldigtes Enternen

Entschuldigungsgrund, entsch. Notstand 35
-> in obj. TB prüfen!
(Schock, Angriff)

berechtigtes Entfernen

Rechtfertigungsgrund, rechtfert. Notstand (34)
-> in obj. TB prüfen!
(Arzt alarmieren /aufsuchen)

Fahrunsicherheit

Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt, dass
nicht mehr fähig
Fzg. im Str.-Verk. eine
längere Strecke
auch beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verk.-lagen
sicher zu führen

absolute Fahrunsicherheit

ab 1,1 Promille

relative Fahrunsicherheit

0,3-1,09 Promille
berauschende Mittel + Ausfallerscheinungen

Ausfallerscheinungen

Alk-/Rauschmittelbdeingte
atypische Verhaltensweisen
in Bezug auf das Fahrverhalten / pers. Verhalten
(Schlangenlinien / Schwanken)

Fahrzeug

jedes Landfahrgerät, das
der Fortbewegung auf dem Boden dient,
außer den in 24 StVO genannten bes. Fortbewegungsmitteln
(-> KfZ + ihre Anhänger gem. 2 (3) FeV)

Fahrzeugführer

wer selbst
unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft /
Ausnutzung der Schwerkraft / vorhandenen Schwungs
Fzg in Bewegung setzt / hält
um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen
während der Fortbewegung ganz / wenigstens teilweise zu leiten
+ Wille zu Führen hat!

Feststellung unverzüglich nachträglich ermöglichen

Feststellung zu
- Unfallbeteiligung
- Anschrift
- Aufenthalt
- KZ + Standort des Pkw

ohne schuldhaftes Verzögern
bei nahe gelegener Pol.-dienststelle / Berechtigtem ermöglichen

fremdes Feststellungsinteresse

es kann davon ausgegangen werden , dass x
Schmerzensgeld / Schadensersatz
geltend machen will

Gefährdung / konkrete Gefahr

wenn nach allg. Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass
sie unmittelbar auf Unfall hindeutet,
wenn keine plötzliche Wendung eintritt

Sicherheit von best. Pers. / fremden Sache so stark beeinträchtigt, dass
nur vom Zufall abhängt, ob Rechtsgut verletzt wird oder nicht

grob verkehrswidrig 315c

Verhalten, das obj. einen schweren Verk.-verstoß darstellt
+ Verk.-sicherheit besonders beeinträchtigt

-> Täter weicht in besonders gefährlicher Weise von pflichtgem. Handeln ab

Individualgefahr

im Moment der Gefährdung damit zu rechnen, dass
nicht mehr geringfügiger Schaden für Leib / Leben /
fremde Sache von bedeutendem Wert (1200) entsteht
(Realisierung nicht nötig)

körperliche + geistige Mängel

Krankheiten, Anfallsleiden, Unwohlsein, Kurzsichtigkeit, Fehlen v. Gliedmaßen,
soweit nicht durch Vorkehrung gem 2 FeV ausgeglichen
(insb. Übermüdung!)

Kraftfahrzeug

Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird, ohne an Schienen gebunden zu sein

ÖVR

Verkehrsflächen, auf denen
ohne Rücksicht auf verwaltungsrechtl. Widmung / Eigentumsverhältnisse
auf Grund ausdrücklicher / stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
Benutzung durch unbestimmten Personenkreis zugelassen ist
+ tatsächlich stattfindet

rücksichtslos 315c

wer sich im StrV aus
eigensüchtigen Motiven, insb. um seines schnelleren Fortkommens willen
über seine Pflichten gegenüber anderen VT hinwegsetzt /
aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt
-> innere Einstellung offenbart üble Verkehrsgesinnung

schwere Gesundheitsschädigung 315b

wenn intensivmedizinische Maßnahmen zur Lebensrettung notwendig sind

Unfall

plötzliches
zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das
im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des öffentl. StrV steht
+ Tod / Verletzung eines Menschen /  nicht völlig belanglosen fremden Schaden zur Folge hat

Unfallort

Stelle, an der sich der Schadensfall zugetragen hat
sowie unmittelbare Umgebung, wo beteiligte Fzg. zum Stehen gekommen sind / hätten angehalten werden können
-> Bereich in dem UB dregelmäßig von anderen UB / Polizei vermutet werden

Verkehrsteilnehmer

Personen, die sich verkehrserheblich verhalten,

d.h. unmittelbar auf den Verkehrsvorgang einwirken

unklare Verkehrslage

wenn nach allen Umständen mit ungefährlichem Überholen nicht gerechnet werden kann

unübersichtlich

wenn Fzg.-Führer wegen
Sicht behindernder Umstände
nicht zuverlässig beurteilen kann,
ob Fahrbahn auf vor ihm liegender Strecke frei ist