Vertragsrecht
Einkaufsfachman
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Set of flashcards Details
Flashcards | 16 |
---|---|
Students | 18 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 16.05.2015 / 16.04.2024 |
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Definition des Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat als Träger von hoheitlicher Gewalt und dem Einzelnen. Es beschreibt vor allem Aufbau, Organisation und Tätigkeiten des Staates sowie das Verhältnis zum Bürger. Das öffentliche Recht ist typischerweise gekennzeichnet durch das Unterordnungsverhältnis des Einzelnen zum Staat. (Regelt die Beziehung zwischen dem Staat und den Bürgern, es besteht ein Unterordnungsverhältnis)
Definition des Privatrech
Das Privatrecht (Zivilrecht) regelt die Beziehungen der Einzelnen untereinander. Das Privatrecht ist vor allem im ZGB und OR geregelt. Es basiert auf dem Grundgedanken der Privatautonomie. Das bedeutet, dass der Einzelne frei regeln kann, ob mit wem und wie er was vereinbaren und seine rechtlichen Kontakte gestalten will. In erster Linie gelten also die individuellen Abmachungen zwischen zwei Parteien, erst wenn diese fehlen oder wenn das Schutzinteresse der Allgemeinheit oder schwächeren Partei grösser ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen.
Teilgebiete das Öffentlichesrecht
Staats- und Verwaltungsrecht
Prozessrecht
Strafrecht
SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursrecht)
Völkerrecht
Teilgebiete das Privatrecht
Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Intentionales Privatrecht, Immaterialgüterrecht
Eine Obligation zwischen zwei Parteien kann entstehen durch?
Vertrag (Art.1-40g OR)
Unterlaubte Handlung (Art. 41 -60 OR)
Ungerechtfertigte Bereichcherung (Art. 61 -67 OR)
Begriff des Vertrages
Eine Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, durch welche zwischen den Parteien gegenseitiges Rechte und Pflichten beründet werden.
Definition des Vertrragesfreiheit
Sie ist Ausfluss der Privatautonomie der Vertragsparteien und beinhaltet, dass die Parteien frei entscheiden können, ob, mit wem und über welchen Inhalt ein Vertrag geschlossen werden soll.
Die Handlungsfähigkeit der Parteien
Die Fähigkeit einer Person (natürliche und juristische Person), durch ihre eingenen Handlung Recht und Pflichten zu begründen (Art. 11ff. ZGB)
Wer ist Handlungsfähig?
Natürliche Personen sind handlungsfähig, wenn sie volljährig (18. Lebensjahr vollendet hat) und urteilsfähig sind. (Art. 13 ZGB)
Wer ist Urteilsfähig?
Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheiten, Geisteschwäche, Trunkenheit, oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernuftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB)
Was ist ein Konsens?
Der Konsens ist die übereinstimmende, gegenseitige Willensäusserung über die wesentliche Vertragspunkte.
Angebot und Akzept über die wesentlichen Vertrgaspunkte stimmen üverein.
Sitmmen Angebot und Akzept nicht überein, spricht man von Dissens.
5 Voraussetzungen führen zum gültigen Vertagsabschluss:
Handlunsfähigkeite der Parteien (Volljährig und urteilungsfähig)
Übereinstimmenden Willesäusserung (konsens) (einig über die wesentliche punkten)
Allfällige Formvorschrifften eingehalten wurden
Inhaltsmängel fehlen
Willensmängel fehlen
Anfechtbarkeit eines Vertrags
Anfechtbar sind Verträge, die zwar gültig geschlossen wurden, bei denen aber eine Partei so schwer benachteiligt ist, dass ihr die Möglichkeit offen steht, den Vertrag nachträglich innert Frist anzufechten (einseitige Unverbindlichkeit). Es handelt sich dabei um Fälle, da die Willensäusserung einer Partei aufgrund besonderer Umstände nicht ihrem wahren Willen entspricht (Willensmängel)
Das Gesetz unterscheidet die folgenden Fallgruppen:
Übervorteilung (Art. 21 OR)
Wesenlicher Irrturm (Art. 23f. OR)
Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR)
Furchterregung (Art. 29 f. OR)
Wan ist ein Vertrag richtig erfüllt?
Ein Vertrag ist richtig erfüllt, wenn der Gläubiger die nach Person, Ort, Zeit und Inhalt richtige Leistung erhält.
Der Shuldner hat die versprochene Leistung im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Qualität zu liefern.
Was kann ein Gläubiger unternehmen, wenn ein Schuldner mit der Erfüllung im Verzug ist?
Der Gläubiger hat nach erfolgter Mahnung und Ablauf einer weiteren agesetzten Nachfrist die Möglichkeit, dass er entweder auf Vertragaserfüllung klagen oder auf die Erfüllung der Leistung verzichten kann (sog. 1. Wahlrecht) Verzichtet er auf die Erfüllung der Leistung kann er sodann wählen, ob er vom Vertrag zurück trett oder ob er am Vertrag festhält und Schadenersatz verlangt.
Was Kann ein Gläubiger unternehmen, wenn der Schuldner die Leistung gar nicht mehr erbringen kann?
Der Gläubiger kann Schadenersatz verlangen (Art. 97 OR) dabei gilt als Schaden das so genannte Posetive Vertragsinteresse. Der Schldner kann den Schdenerstzanspruch abwehren, wenn er beweisen kann, dass ihn keine Verschulden trifft. In diesm Fall erlischt seine Schuldpflicht und beid Parteien müssen bereits Geleistes zurück erstatten,.