Verkehrsrecht

Definitionen

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Miriam Hodapp

Miriam Hodapp

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Flashcards 22
Language Deutsch
Category Traffic
Level University
Created / Updated 18.01.2013 / 15.10.2017
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fahrunsicher

ist ein Fzg.-Führer, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit (intellektuell, emotional, physisch) so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist ein Fahrzeug über eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen.

Ausfallerscheinungen

zeigen sich in einer sorglosen, offenbar leichtsinnigen Fahrweise:

durch Fahrfehler

Verhaltensstörungen (Reaktion, Gleichgewicht)

oder psycho-physische Eignungsmängel beim fahren/Kontrolle

andere berauschende Mittel

sind sollche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind + 

welche die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten

+ das Hemmungsvermögen beeinträchtigen.

Fahrzeug

jedes Landfahrzeug, dass zur Fortbewegung auf dem Boden dient (Ausnahme §24 StVO)

"Führer eines Kfz"

siehe führen- Schwelle schon beim Start des Motores

führen

jedes willentliches und eigenhändiges in Bewegung setzen/halten, unter zumindest teilweise Betätigung der Bedienungselementen

Genuss

jede körperliche Aufnahme (muss nicht oral sein)

(öffentlicher) Straßenverkehr

- rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum sind alle gewidmeten und dem Gemeingebrauch freigegebenen Straßen, Wege und Plätze.

- tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum sind alle Verkehrsflächen, welche durch ausdrückliche oder stillschweigende Duldung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich Verkehr stattfindet.

nicht- öffentlicher Verkehrsraum

 

  Verkehrsflächen, die für jeden Verkehr  gesperrt sind oder schon nach ihrer  Beschaffenheit offensichtlich nicht  zur Verkehrsbenutzung bestimmt  sind. Bei „Privatstraßen“ müssen zum Beschränkungswillen auch Vorkehrungen  und Kontrollen hinzukommen

Anlagen

alle dem Verkehr und dessen Sicherheit dienenden Vorrichtungen

Fahrzeuge (315b)

Beförderungsmittel aller Art, ohne Berücksichigung ihrer Antriebsart

zerstören

heißt, die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der genannten Sachen völlig beseitigen

beschädigen

die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der genannten Sache erheblich beeinträchtigen

beseitigen

ist das räumliche Entfernen von Anlagen/ Fzg., das die Verhinderung deren bestimmungsgemäßen Gebrauchs zur Folge hat.

Bereiten von Hindernissen

ist gegeben, wenn auf den Straßenkörper auf eine Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu nehmen/verzögern.

- grunds. verkehrsfremde

- aber auch Handlungen von VT selbst, welche über den bloßen Verkehrsgebrauch hinausgehen.

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

liegt vor, wenn die normale abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert worden ist, das konkrete Gefahren deutlich warscheinlicher geworden sind.

+ dadurch eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr für andere VT nicht mehr möglich ist

konkrete Gefährdung

Sicherheit (Person/ fremde Sache) ist soweit beeinträchtigt, dass ein Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch vom Zufall abhängt.

Verkehrsunfall

ein plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das

im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des öffentl. Straßenverkehrs steht

und den Tod, die Verletzung eines Menschen oder einen Sachschaden zur Folge hat.

Unfallort

Stelle an der Schaden zugetragen hat, unmitelbare Umgebung, wo Unfallbeteilligter von Feststellungsbrerechtigten oder Polizei gesucht/ vermutet wird.

sich entfernen

ist die räumliche Trennung von der Unfallstelle      (eigener Wille!)

vollendet: soweit das Mitteilung nicht mehr möglich, nicht mehr vermutet oder durch befragen ermittelt würde.

unverzüglich

ohne schuldhafte Verzögerung

ermöglichen

bei nahegelegenen Polizeidienststellen oder Berechtigten