Verkehrsrecht
Definitionen
Definitionen
Kartei Details
Karten | 22 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Verkehrskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.01.2013 / 15.10.2017 |
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fahrunsicher
ist ein Fzg.-Führer, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit (intellektuell, emotional, physisch) so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist ein Fahrzeug über eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen.
Ausfallerscheinungen
zeigen sich in einer sorglosen, offenbar leichtsinnigen Fahrweise:
durch Fahrfehler
Verhaltensstörungen (Reaktion, Gleichgewicht)
oder psycho-physische Eignungsmängel beim fahren/Kontrolle
andere berauschende Mittel
sind sollche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind +
welche die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten
+ das Hemmungsvermögen beeinträchtigen.
Fahrzeug
jedes Landfahrzeug, dass zur Fortbewegung auf dem Boden dient (Ausnahme §24 StVO)
"Führer eines Kfz"
siehe führen- Schwelle schon beim Start des Motores
führen
jedes willentliches und eigenhändiges in Bewegung setzen/halten, unter zumindest teilweise Betätigung der Bedienungselementen
Genuss
jede körperliche Aufnahme (muss nicht oral sein)
(öffentlicher) Straßenverkehr
- rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum sind alle gewidmeten und dem Gemeingebrauch freigegebenen Straßen, Wege und Plätze.
- tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum sind alle Verkehrsflächen, welche durch ausdrückliche oder stillschweigende Duldung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich Verkehr stattfindet.
nicht- öffentlicher Verkehrsraum
Verkehrsflächen, die für jeden Verkehr gesperrt sind oder schon nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt sind. Bei „Privatstraßen“ müssen zum Beschränkungswillen auch Vorkehrungen und Kontrollen hinzukommen
Anlagen
alle dem Verkehr und dessen Sicherheit dienenden Vorrichtungen
Fahrzeuge (315b)
Beförderungsmittel aller Art, ohne Berücksichigung ihrer Antriebsart
zerstören
heißt, die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der genannten Sachen völlig beseitigen
beschädigen
die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der genannten Sache erheblich beeinträchtigen
beseitigen
ist das räumliche Entfernen von Anlagen/ Fzg., das die Verhinderung deren bestimmungsgemäßen Gebrauchs zur Folge hat.
Bereiten von Hindernissen
ist gegeben, wenn auf den Straßenkörper auf eine Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu nehmen/verzögern.
- grunds. verkehrsfremde
- aber auch Handlungen von VT selbst, welche über den bloßen Verkehrsgebrauch hinausgehen.
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
liegt vor, wenn die normale abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert worden ist, das konkrete Gefahren deutlich warscheinlicher geworden sind.
+ dadurch eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr für andere VT nicht mehr möglich ist
konkrete Gefährdung
Sicherheit (Person/ fremde Sache) ist soweit beeinträchtigt, dass ein Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch vom Zufall abhängt.
Verkehrsunfall
ein plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das
im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des öffentl. Straßenverkehrs steht
und den Tod, die Verletzung eines Menschen oder einen Sachschaden zur Folge hat.
Unfallort
Stelle an der Schaden zugetragen hat, unmitelbare Umgebung, wo Unfallbeteilligter von Feststellungsbrerechtigten oder Polizei gesucht/ vermutet wird.
sich entfernen
ist die räumliche Trennung von der Unfallstelle (eigener Wille!)
vollendet: soweit das Mitteilung nicht mehr möglich, nicht mehr vermutet oder durch befragen ermittelt würde.
unverzüglich
ohne schuldhafte Verzögerung
ermöglichen
bei nahegelegenen Polizeidienststellen oder Berechtigten
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