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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 28.02.2013 / 08.06.2024
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Kausalität

Kausal ist jedeHadung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (in seiner konkreten Gestalt) entfällt.

bedingter Vorsatz

Der Täter:

  • hält den Erfolg für möglich (Wissenselement)

+ T hat an den Erfolgseintritt gedacht

- T hätte an den Erfolg denken müssen, ihm kann aber nicht nachgewiesen werden, dass er konkret daran gedacht hat

  • und nimmt ihn billigend in Kauf (Wollenselement)

+T ist der Erfolgseintritt egal oder er will um jeden Preis ein anderes Ziel erreichen (z.B. eigenes Leben retten)

-T meint der Erfolg werde nicht eintreten, es "werde schon gut gehen"

direkter Vorsatz

Der Täter

  • weiß sicher, dass das Tatbestandsmerkmal vorliegt ( Wissenselement)
  • und nimmt dies billigend in Kauf (Wollenselement)

Hinweis im Gesetzestext:

  • "wissentlich" - §§ 258, 145
  • "wider besseres Wissen" - §§ 164, 187
  • "in Kenntnis" - § 283 c

Absicht

Der Täter:

  • hält den Erfolg für möglich ( Wissenselement)
  • und es kommt ihm darauf ( auf den Erfolg) an Wollenselement

Hinweise im Gestzestext:

  • "in der Absicht" - §§ 263,242
  • "absichtlich" - §§ 258, 145
  • "um...zu" - §§ 259, 211
  • "zur" - § 267

Prüfungsaufbau Vorsatzdelikt

TB O - alle einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale                   des Delikts prüfen

            (evtl. Kausalität)

             (evtl. Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme)

             (bei Mittäterscahft : Zurechnung prüfen)

TB S  - mindestens bedingter Vorsatz

             (Absicht o. direkter Vorsatz wenn sie im Delikt 

              ausdrücklich genannt sind z.B.

              Zueignungsabsicht bei § 242)

RW   (evtl. Rechtfertigungsgründe)

SCH  (Schuldfähigkeit), (Unrechtsbewusstsein =             Irrtum), (Entschuldigungsgründe)

      

Tatbestandsirrtum

  • Irrtum des Täters über das tatsächliche Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals
  • Mitnahme einer fremdem vermeintlich eigenen Tasche (Irrtum über das tbm "fremd" in 242)
  • Schuss auf ein Objekt, ohne zu wissen, dass dort ein Mensch steht, d.h. Jagdunfall, Durchschussunfall)
  • Rechtsfolge: § 16 , Vorsatz entfällt; evtl. Fahrlässigkeitsdelikte (§§ 222, 229) prüfen (liegen vor , wenn der Täter den Irrtum durch sorgfaltsgemäßes Verhalten hätte vermeiden können)

error in persona

Irrtum über Person des Opfers oder Tatobjekt

Personenverwechslung: Schuss auf einen Menschen A, in der Meinung es handele sich um andere Person B

Objektverwechslung: Zerstörung einer Sache durch A, die vermeintlich B, in Wahrheit aber C gehört

Im subj. TB ist § 16 zu prüfen. Es liegt aber kein Irrtum über ein TBM (Mensch , fremde Sache) vor. Der Täter weiß, dass er einen Menschen tötet/ eine fremde Sache zerstört. § 16 greift daher nicht ein. Der Vorsatz liegt vor!

Rechtfertigungsgünde

Reihenfolge der Prüfung

es können mehrere nebeneinander vorliegen

  • Befugnisse StPO/ PolG
  • Einwilligung §228 + Rechtspr.
  • mutmaßliche Einwilligung (rspr.)
  • Notwehr § 32 StGB
  • zivilrechtliche Selbsthilfe BGB
  • zivilrechtl. Notstand BGB (bei Sachbeschädigung)
  • rechtfertigender Notstand
  • rechtfertigende Pflichtkollision ( bei Unterlassungsdelikten)
  • Handeln auf Befehl

Prüfungsaufbau Notwehr

 

Was ist Nothilfe?

Notwehrlage

  • gegenwärtiger
  • rechtswidriger
  • Angriff

Notwehrhandlung

  • Erforderlichkeit
  • (Gebotenheit = Einschränkung der Notwehr bei Schuldunfähigen, Bagatelle, Provokation ⇒ nur prüfen bei Anhaltspunkten im Sachverhalt)

Verteidigungswille

 

Nothilfe liegt vor,  wenn ein Dritter statt für den Angegriffenen die Verteidigungshandlung vornimmt.

Notwehr und Nothilfe werden gleich behandelt nach § 32

Angriff

  • Definition
  • Beispiele

Ein Angriff ist eine tatsächliche Rechtsgutverletzung durch menschliches Verhalten.

Eine Bedrohung mit einer Scheinwaffe ist kein tatsächlicher, sondern nur ein vermeintlicher Angriff ⇒Notwehr scheidet aus⇒bei Schuld Erlaubnistatbestandsirrtum prüfen

⇒PolB bei Schusswaffengebrauch evtl. nach PolG gerechtfertigt

  • Hund der von Menschen gehetzt wird + Angriff
  • Hund der von sich aus beißt - kein Angriff, zivilrechtlicher Defensivnotstand

Gegenwärtigkeit

Def.

Bsp.

Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.

Beispiel:

  • Der Angriff eines Diebes/Räubers endet, wenn dieser die Beute fallen lässt oder "sicheren Gewahrsam" erwirbt. - mit der Folge, dass dann keine Notwehr mehr mgl. ist

Hinweis: Durch Notwehr gerechfertigt sind immer nur Delikte zum Nachteil des Angreifers, aber nicht zum Nachteil von mitbetroffenen Dritten.

Erforderlichkeit

Def.

Rspr.

Das mildeste Mittel, um den Angriff sofort und sicher abzuwehren. (Prüfung in Fallanwendung, ob konkrete andere mildere Mittel zur Verfügung standen.)

Beim Einsatz von lebensgefährlichen Waffen muss eine abgestufte Verteidigungsintensität beachtet werden!

  • Warnung, Warnschuss, Schuss auf entlegene Körperteile, gezielter Schuss
  • Ausnahme: keine Zeit für Warnung ohne sich selbst zu gefährden oder durch Warnung würde einziges MIttel wirkungslos

Einschränkung des Notwehrrechts wegen Rechtsmissbrauch (Gebotenheit)

Fallgruppen

Rechtsfolge

Fallgruppen

  • Bagatelle
  • erkennbar schuldunfähig Handelnde (Kinder, Geisteskranke)
  • nahe Lebensverhältnisse
  • Provokation (d.h. derjenige, der Notwehr ausüben will, hat den Angreifer selbst zum Angriff provoziert)

Rechtsfolge

  • Schutzwehr statt Trutzwehr
  • Notwehrausübende muss zurückweichen und sich schützen
  • Angriff nur dann mit mildestem Mittel stoppen, wenn selbst keine Ausweich- und Schutzmöglichkeiten

Notwehr bei PolB

Nach der herrschenden Meinung und der  Rechtsprechung haben PolB ein Notwehrrecht.

Die Befügnisse aus StPO und PolG sind spezieller, also an sich vorrangig zu prüfen. In Klausur ist jedoch häufig nur nach der Notwehr gefragt. Auch manche Strafgerichte schränken die Prüfung der RW auf Notwehr.

Prüfungsaufbau Notstand - gem. §34 StGB

Notstandslage

  • gegenwärtigr Gefahr für ein Rechtsgut

Notstandshandlung

  • Erforderlichkeit (mildeste Mittel, um die Gefahr sicher abzuwenden)
  • Güterabwägung (Gefahr wesentlich größer als Schaden; konkrete Güterabwägung: Art und Ausmaß von Gefahr und Schaden u. wvtl. die Verursschung müssen geprüft werden)

Bei Sachbeschädigung gelten §§ 228, 904 BGB als Spezialvorschrift - erleichtere Voraussetzungen für Zerstörung eine Sache, welche die Gefahr verursacht

Gefahrenabwendungswille

Einwilligung / mutmaßliche Einwilligung

Beispiele:

  • Einwilligung: sportl. Wettkampfverletzungen, Operationen
  • mutmaßliche Einwilligung: Op eines bewusstlosen Unfallopfers

Erlaubnistatbestandsirtum

Def.: Irrtum über tatsächlich vorliegende Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes

Bsp.: vermeintlicher Anngriff (Bedrohung mit Scheinwaffe), fliehender Täter hat gar keine Beute

Rechtsfolge: § 16 analog, Vorsatzschuld entfällt

zusätzliche Prüfung:

  • ob weiteren Vorausetzungen des Rechtfertigungsgrundes vorliegen würden, z.b. bei irrtümlichem Angriff (=Putativnotwehr) ob der Täter die Grenzen der Erforderlichkeit (mildeste Mittel, abgestufte Verteidigungsintensität) eingehalten hat
  • ob der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht

Rücktritt - Überblick § 24 StGB

Prüfungsschritte

  1. Liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor ? Wenn ja, kein Rücktritt mgl!
  2. Eine oder mehrere Täter? wenn mehrere Abs 2 prüfen
  3. War der Versuch unbeendet Abs1 S.1 Nr.1 oder beendet Abs1 S.1 Nr.2?
  4. Hat T aufegegeben (bei unbeendetem Versuch) oder hat T die Vollendung verhindert (bei beendetem Versuch) bzw. sich ernsthaft bemüht?
  5. Freiwilligkeit / Handelte der Täter freiwillig?

fehlgeschlagener Versuch

Def. der Rspr.

Beispiele

Wenn der Täter im Zeitpunkt des Rücktritts ( sog. Rücktrittshorizont) die Tat nicht mehr durch Weiterhandeln vollenden kann.

+ nur unwesentliche Beute, Fehlschuss und keine weitere Munition oder andere Tötungsmöglichkeit

- Wechsel des Tötungsmittels möglich und dem Täter auch bewusst

unbeendeter/ beendeter Versuch

Bedeutung der Abgrenzung

Rspr.

Bsp.

Es geht darum, was der Täter TUN muss, um die Strafbefreiung des Rücktritts zu erhalten. (Nur die Tat aufgeben oder den Erfolg verhindern bzw. sich ernsthaft bemühen)

unbeendeter Versuch:

  • T glaubt, zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht alles zur TB-Verwirklichung getan zu haben. Er glaubt der Erfolg werde nicht eintreten.
  • Opfer ist nur leicht verletzt bei Tötungsdelikt +
  • Täter lässt Diebesbeute liegen -
  • T muss nur endgültig aufgeben

Beendeter Versuch:

  • Der Täter glaubt, der Erfolg könne durch seine bisherigen Handlungen eintreten
  • T muss den Erfolg verhindern bzw. sich ernsthaft bemühen
  • T meint , das Opfer sei lebensgefährlich/ schwer verletzt
  • Vollendung verhindern: T setzt selbstständg Kausalkette in Gang, die zumindest mitursächlich ist für die Nichtvollendung - Krankenwagen rufen und kontrollieren, ob er kommt
  • ernsthaftes Bemühen: T hat alles getan, was nach seiner Vortstellung zur sicheren Abwendung des Erfoges notwendig und geeignet war - je höher das gefährdete Rechtsgut, je höher die Anforderungen

Freiwilligkeit

 

Freiwillig: bei autonomen, inneren Motiven

  • Reue, Scham,Gewissensbisse, Mitleid mit dem Opfer, Allgemeine Angst vor Strafe

Unfreiwillig: bei heteronomen, äußeren Motiven

  • Entdeckung, angst vor Entdeckung, ungünstige Gelegenheit, Opfer erkennt Täter

Prüfungsaufbau Fahrlässigkeitsdelikt

Tatbestandsmerkmale:

  • Erfolgseintritt, Handlung des Täters
  • Kausalität
  • obj. Sorgfaltspflichtverletzung
  • obj. Vorhersehbarkeit
  • obj. Zurechnung: Vermeidbarkeit, Schutzzweck, eigenverantwortliche Selbstgefährdung
  • ( evtl. weitere TBM der Norm)

Rechtswidrigkeit:

  • Rechtfertigungsgründe

Schuldfahigkeit:

  • (Schuldfähigkeit)
  • (Unrechtsbewusstsein, Irrtum)
  • (Entschuldigungsgründe)
  • subj. Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit

obj. Sorgfaltspflichtverletzung

Außerachtlassung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt.

Das Verhalten des Täters muss umfassend auf Verhaltensfehlernüberprüft werden.

  •  Normverletzung
  • Verletzung allg. Vorsichtsregeln
  • Verhaltensstandards
  • Dienstanweisungen

z.B. - Teilnehmer am Straßenverkehr aus StVO und StVG

- für PolB aus PolG, Verordnungen, Dienstanweisungen

obj. Vorhersehbarkeit

Der Erfolg ist vorhersehbar, wenn er nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.

+ innerhalb der Lebenserfahrung: Tod nach Unfall an Wundinfektion, Behandlungsfehler

- Außerhalb der Lebenserfahrung: Tod nach Unfall durch Brand im Krankenhaus

subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit

Sind praktisch spezielle Entschuldigungsgründe bei Fahrlässigkeitsdelikten. Die Schuld entfällt, wenn der Täter aufgrund fehlender persönlicher Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Anforderungen an einen Durschnittsmenschen (bzgl. Sorgfalt und Voraussicht) zu erfüllen.

Pfrüfung bei Schuld.

Fehlt insbesondere bei mentalen Einschränkungen oder Einschränkungen in der Wahrnehmung. z.B.: Blinde; sehr alte Menschen; leicht geistig Behinderte,die zwar schuldfähig sind,aber nicht alle allg. Sorgfaltsanforderungen erfülen können

Prüfungsaufbau  Versuch

Vorprüfung :

  • Vollendung ist nicht eingetreten
  • Versuch ist strafbar

Tb S:

  • mindestens bedingter Vorsatz bzgl.der objektiven TBM
  • (evtl. absicgt/direkter Vorsatz)
  • (evtl. Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme)

TB O:

  • unmittelbares Ansetzen ( unproblematisch, wenn der Täter den TB teilverwirklicht hat)

RW

SCH evtl Rücktritt (Strafaufhebungsgrund)

unmittelbares Ansetzen

Nach der Vorstellung des Täters enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Täterverhalten und Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals.

Unproblematisch, wenn tb schon teilweise verwirklicht wurde.

Prüfungsaufbau Unterlassungsdelikt

 

Vu mit Flucht

Normaler Aufbau des Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitsdelikts, aber im objektiven Tatbestand zusätzlich prüfen:

  • Unterlassen des Täters (evtl. Abgrenzung Tun- Unterlassen)
  • Garantenstellung

Vu mit Flucht: in Handlungsabschnitte gliedern!

  1. "Der Unfall" z.B. §§ 222, 229,315c...
  2. "Die Weiterfahrt z.B. §§ 212,13; 223,13; 221, 142, 323c

  1. Was ist ein unechtes Unterlassungsdelikt?
  2. Wo wird die Garantenstellung geprüft?
  3. Welche Garantenstellung gibt es?
  4. Beispiele

  1. Ein normales Begehungsdelikt, welches gem. §13 als Unterlassungsdelikt strafbar ist. Zusätzliche Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass der Täter eine Granatenstellung für den Nichteintritt des Erfolges hat, z.B.: 212, 13.
  2. im objektiven Tatbestand
  3.  Garantenstellungen
  • Gesetz: +Amtsträger, Eltern, Vormund, Ehepartner
  • Vertrag: +Erzieher, Krankenpfleger, Bademeister
  • Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten): +Unfallflucht, Liegenlassen des Opfers nach KV, Gastwirtfälle
  • enge Lebensgemeinschaft: +Lebenspartner, Ehepartner, u.U. Geschwister
  • Gefahrengemeinschaft: +Bergesteiger, - Drogenabhängige OLG Stugi

Vermeidbarkeit (Rechtswirdigkeitszusammenhang)

Der Erfolg war vermeidbar, wenn er bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre.

Bei Verkehrsunfällen wird hierzu regelmäßig ein Sachverstädniger hinzugezogen.

Ingerenz

pflichtwidriges Vorverhalten

+ Kfz-Fahrerfuhr z.B. zu schnell oder hat sonst eine Verkehrsregel missachtet

- "Mofafahrerfall": Kfz-Fahrer verhält sich vor dem Unfall absolut verkehrsgerecht

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

  • maßgebliche Kriterien nach Rspr.
  • wie behandlet Rspr. verschiedenen Kriterien
  • ist der Bandenchef Täter?

Kriterien:

  • Tatbeitrag (Tatausführung und Planung)
  • Tatherrschaft ( "In-Händen-Halten" des Geschehensablaufes vor Ort)
  • Tatinteresse (insbesindere Vorteile der Tat)
  • Wille zur Tatherschaft

Kriterien müssen einzeln durchgeprüft werden und dann gewichtet werden. Entscheidend ist die wertende Gesamtbetrachtung

Bandenchef: Tatintersse liegt vor, evtl. Tatbeitrag in Form von Planung. Problematisch ist Tatherrschaft (evtl. gegeben durch Handyverbindung oder strenge Bandenstruktur) Im Ergebnis wird daher von der Rspr häufig Täterschaft bejaht.

Mittäterschaft   § 25 (2)

  • Voraussetzungen
  • Rechtsfolge
  • Wo wirds geprüft?

Voraussetzungen:

  • gemeinsamer Tatplan
  • arbeitsteiliges Vorgehen
  • ider erfüllt die allg. Voraussetzungen der Täterschaft (Tatbeitrag, Tatherrschaft, Tatinteresse, Wille zur Tatherrschaft)

Rechtsfolge: Das deliktische Verhalten eines Mittäters wird den anderen zugerechnet.

im Obj. TB, außer beim Versuchsdelikt im subj. TB

Vollrausch

Wann greift § 323a ein?

greift ein, wenn weder das Vorsatzdelikt ( wegen Schuldunfähigkeit), noch das Fahrläsigkeitsdelikt (wegen Schuldunfähigkeit), noch Alic eingerifen.

(geringe Strafandrohung und gesetzliche Subsidiarität)

Schuldunfähigkeit

"Actio libera in causa"

vorverlegte Schuld

 

Verbotsirrtum

Erlaubnisirrtum

Sind beides Rechtirrtümer!

  • Verbotsirrtum - rechtlicher Irrtum über das betshe einer Verbotsnorm (Delikt) (z.B: Fischwilderei)
  • Erlaubnisirrtum - Ein nicht existierender Rechtfertigungsgrund wird angenommen oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes werden verkannt (z.B. Züchtigungsrecht oder Blutrache)

Rechtsfolge: Schuld entfällt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war, hohe Anforderungen bzgl. Gewissensanspannung  und erkndigungspflichten      (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht)

bsp. für  Unvermeidbarkeit: jemand erhält bei Erkundigung falsche Auskunft.

Prüfungsaufbau Anstiftung

Dleikt i.V.m. §26 (27)

kann aus Gesetz abgelesen werden

TB O

  • vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
  • Anstiftungshandlung: Bestimmen zur Tat bzw. Beihilfehandlung: Hilfe leisten

TB S

  • Vorsatz zur Haupttat
  • Vorsatz zur Anstiftungs- bzw. Beihilfehandlung

RW

SCH

Anstiftung /Beihilfe zum Versuch

 

genauso wie bei Vollendung der Hauptat

Delikt i.V.m. §§ 22, 26 (27)