Strafrecht Definitionen
Grundstudium
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Kartei Details
Karten | 38 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 28.02.2013 / 08.06.2024 |
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obj. Vorhersehbarkeit
Der Erfolg ist vorhersehbar, wenn er nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.
+ innerhalb der Lebenserfahrung: Tod nach Unfall an Wundinfektion, Behandlungsfehler
- Außerhalb der Lebenserfahrung: Tod nach Unfall durch Brand im Krankenhaus
subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit
Sind praktisch spezielle Entschuldigungsgründe bei Fahrlässigkeitsdelikten. Die Schuld entfällt, wenn der Täter aufgrund fehlender persönlicher Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Anforderungen an einen Durschnittsmenschen (bzgl. Sorgfalt und Voraussicht) zu erfüllen.
Pfrüfung bei Schuld.
Fehlt insbesondere bei mentalen Einschränkungen oder Einschränkungen in der Wahrnehmung. z.B.: Blinde; sehr alte Menschen; leicht geistig Behinderte,die zwar schuldfähig sind,aber nicht alle allg. Sorgfaltsanforderungen erfülen können
Prüfungsaufbau Versuch
Vorprüfung :
- Vollendung ist nicht eingetreten
- Versuch ist strafbar
Tb S:
- mindestens bedingter Vorsatz bzgl.der objektiven TBM
- (evtl. absicgt/direkter Vorsatz)
- (evtl. Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme)
TB O:
- unmittelbares Ansetzen ( unproblematisch, wenn der Täter den TB teilverwirklicht hat)
RW
SCH evtl Rücktritt (Strafaufhebungsgrund)
unmittelbares Ansetzen
Nach der Vorstellung des Täters enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Täterverhalten und Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals.
Unproblematisch, wenn tb schon teilweise verwirklicht wurde.
Prüfungsaufbau Unterlassungsdelikt
Vu mit Flucht
Normaler Aufbau des Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitsdelikts, aber im objektiven Tatbestand zusätzlich prüfen:
- Unterlassen des Täters (evtl. Abgrenzung Tun- Unterlassen)
- Garantenstellung
Vu mit Flucht: in Handlungsabschnitte gliedern!
- "Der Unfall" z.B. §§ 222, 229,315c...
- "Die Weiterfahrt z.B. §§ 212,13; 223,13; 221, 142, 323c
- Was ist ein unechtes Unterlassungsdelikt?
- Wo wird die Garantenstellung geprüft?
- Welche Garantenstellung gibt es?
- Beispiele
- Ein normales Begehungsdelikt, welches gem. §13 als Unterlassungsdelikt strafbar ist. Zusätzliche Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass der Täter eine Granatenstellung für den Nichteintritt des Erfolges hat, z.B.: 212, 13.
- im objektiven Tatbestand
- Garantenstellungen
- Gesetz: +Amtsträger, Eltern, Vormund, Ehepartner
- Vertrag: +Erzieher, Krankenpfleger, Bademeister
- Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten): +Unfallflucht, Liegenlassen des Opfers nach KV, Gastwirtfälle
- enge Lebensgemeinschaft: +Lebenspartner, Ehepartner, u.U. Geschwister
- Gefahrengemeinschaft: +Bergesteiger, - Drogenabhängige OLG Stugi
Vermeidbarkeit (Rechtswirdigkeitszusammenhang)
Der Erfolg war vermeidbar, wenn er bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre.
Bei Verkehrsunfällen wird hierzu regelmäßig ein Sachverstädniger hinzugezogen.
Ingerenz
pflichtwidriges Vorverhalten
+ Kfz-Fahrerfuhr z.B. zu schnell oder hat sonst eine Verkehrsregel missachtet
- "Mofafahrerfall": Kfz-Fahrer verhält sich vor dem Unfall absolut verkehrsgerecht
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
- maßgebliche Kriterien nach Rspr.
- wie behandlet Rspr. verschiedenen Kriterien
- ist der Bandenchef Täter?
Kriterien:
- Tatbeitrag (Tatausführung und Planung)
- Tatherrschaft ( "In-Händen-Halten" des Geschehensablaufes vor Ort)
- Tatinteresse (insbesindere Vorteile der Tat)
- Wille zur Tatherschaft
Kriterien müssen einzeln durchgeprüft werden und dann gewichtet werden. Entscheidend ist die wertende Gesamtbetrachtung
Bandenchef: Tatintersse liegt vor, evtl. Tatbeitrag in Form von Planung. Problematisch ist Tatherrschaft (evtl. gegeben durch Handyverbindung oder strenge Bandenstruktur) Im Ergebnis wird daher von der Rspr häufig Täterschaft bejaht.
Mittäterschaft § 25 (2)
- Voraussetzungen
- Rechtsfolge
- Wo wirds geprüft?
Voraussetzungen:
- gemeinsamer Tatplan
- arbeitsteiliges Vorgehen
- ider erfüllt die allg. Voraussetzungen der Täterschaft (Tatbeitrag, Tatherrschaft, Tatinteresse, Wille zur Tatherrschaft)
Rechtsfolge: Das deliktische Verhalten eines Mittäters wird den anderen zugerechnet.
im Obj. TB, außer beim Versuchsdelikt im subj. TB
Vollrausch
Wann greift § 323a ein?
greift ein, wenn weder das Vorsatzdelikt ( wegen Schuldunfähigkeit), noch das Fahrläsigkeitsdelikt (wegen Schuldunfähigkeit), noch Alic eingerifen.
(geringe Strafandrohung und gesetzliche Subsidiarität)
Schuldunfähigkeit
"Actio libera in causa"
vorverlegte Schuld
Verbotsirrtum
Erlaubnisirrtum
Sind beides Rechtirrtümer!
- Verbotsirrtum - rechtlicher Irrtum über das betshe einer Verbotsnorm (Delikt) (z.B: Fischwilderei)
- Erlaubnisirrtum - Ein nicht existierender Rechtfertigungsgrund wird angenommen oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes werden verkannt (z.B. Züchtigungsrecht oder Blutrache)
Rechtsfolge: Schuld entfällt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war, hohe Anforderungen bzgl. Gewissensanspannung und erkndigungspflichten (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht)
bsp. für Unvermeidbarkeit: jemand erhält bei Erkundigung falsche Auskunft.
Prüfungsaufbau Anstiftung
Dleikt i.V.m. §26 (27)
kann aus Gesetz abgelesen werden
TB O
- vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
- Anstiftungshandlung: Bestimmen zur Tat bzw. Beihilfehandlung: Hilfe leisten
TB S
- Vorsatz zur Haupttat
- Vorsatz zur Anstiftungs- bzw. Beihilfehandlung
RW
SCH
Anstiftung /Beihilfe zum Versuch
genauso wie bei Vollendung der Hauptat
Delikt i.V.m. §§ 22, 26 (27)
Kausalität
Kausal ist jedeHadung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (in seiner konkreten Gestalt) entfällt.
bedingter Vorsatz
Der Täter:
- hält den Erfolg für möglich (Wissenselement)
+ T hat an den Erfolgseintritt gedacht
- T hätte an den Erfolg denken müssen, ihm kann aber nicht nachgewiesen werden, dass er konkret daran gedacht hat
- und nimmt ihn billigend in Kauf (Wollenselement)
+T ist der Erfolgseintritt egal oder er will um jeden Preis ein anderes Ziel erreichen (z.B. eigenes Leben retten)
-T meint der Erfolg werde nicht eintreten, es "werde schon gut gehen"
direkter Vorsatz
Der Täter
- weiß sicher, dass das Tatbestandsmerkmal vorliegt ( Wissenselement)
- und nimmt dies billigend in Kauf (Wollenselement)
Hinweis im Gesetzestext:
- "wissentlich" - §§ 258, 145
- "wider besseres Wissen" - §§ 164, 187
- "in Kenntnis" - § 283 c
Absicht
Der Täter:
- hält den Erfolg für möglich ( Wissenselement)
- und es kommt ihm darauf ( auf den Erfolg) an Wollenselement
Hinweise im Gestzestext:
- "in der Absicht" - §§ 263,242
- "absichtlich" - §§ 258, 145
- "um...zu" - §§ 259, 211
- "zur" - § 267
Prüfungsaufbau Vorsatzdelikt
TB O - alle einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts prüfen
(evtl. Kausalität)
(evtl. Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme)
(bei Mittäterscahft : Zurechnung prüfen)
TB S - mindestens bedingter Vorsatz
(Absicht o. direkter Vorsatz wenn sie im Delikt
ausdrücklich genannt sind z.B.
Zueignungsabsicht bei § 242)
RW (evtl. Rechtfertigungsgründe)
SCH (Schuldfähigkeit), (Unrechtsbewusstsein = Irrtum), (Entschuldigungsgründe)
Tatbestandsirrtum
- Irrtum des Täters über das tatsächliche Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals
- Mitnahme einer fremdem vermeintlich eigenen Tasche (Irrtum über das tbm "fremd" in 242)
- Schuss auf ein Objekt, ohne zu wissen, dass dort ein Mensch steht, d.h. Jagdunfall, Durchschussunfall)
- Rechtsfolge: § 16 , Vorsatz entfällt; evtl. Fahrlässigkeitsdelikte (§§ 222, 229) prüfen (liegen vor , wenn der Täter den Irrtum durch sorgfaltsgemäßes Verhalten hätte vermeiden können)
error in persona
Irrtum über Person des Opfers oder Tatobjekt
Personenverwechslung: Schuss auf einen Menschen A, in der Meinung es handele sich um andere Person B
Objektverwechslung: Zerstörung einer Sache durch A, die vermeintlich B, in Wahrheit aber C gehört
Im subj. TB ist § 16 zu prüfen. Es liegt aber kein Irrtum über ein TBM (Mensch , fremde Sache) vor. Der Täter weiß, dass er einen Menschen tötet/ eine fremde Sache zerstört. § 16 greift daher nicht ein. Der Vorsatz liegt vor!
Rechtfertigungsgünde
Reihenfolge der Prüfung
es können mehrere nebeneinander vorliegen
- Befugnisse StPO/ PolG
- Einwilligung §228 + Rechtspr.
- mutmaßliche Einwilligung (rspr.)
- Notwehr § 32 StGB
- zivilrechtliche Selbsthilfe BGB
- zivilrechtl. Notstand BGB (bei Sachbeschädigung)
- rechtfertigender Notstand
- rechtfertigende Pflichtkollision ( bei Unterlassungsdelikten)
- Handeln auf Befehl
Prüfungsaufbau Notwehr
Was ist Nothilfe?
Notwehrlage
- gegenwärtiger
- rechtswidriger
- Angriff
Notwehrhandlung
- Erforderlichkeit
- (Gebotenheit = Einschränkung der Notwehr bei Schuldunfähigen, Bagatelle, Provokation ⇒ nur prüfen bei Anhaltspunkten im Sachverhalt)
Verteidigungswille
Nothilfe liegt vor, wenn ein Dritter statt für den Angegriffenen die Verteidigungshandlung vornimmt.
Notwehr und Nothilfe werden gleich behandelt nach § 32
Angriff
- Definition
- Beispiele
Ein Angriff ist eine tatsächliche Rechtsgutverletzung durch menschliches Verhalten.
Eine Bedrohung mit einer Scheinwaffe ist kein tatsächlicher, sondern nur ein vermeintlicher Angriff ⇒Notwehr scheidet aus⇒bei Schuld Erlaubnistatbestandsirrtum prüfen
⇒PolB bei Schusswaffengebrauch evtl. nach PolG gerechtfertigt
- Hund der von Menschen gehetzt wird + Angriff
- Hund der von sich aus beißt - kein Angriff, zivilrechtlicher Defensivnotstand
Gegenwärtigkeit
Def.
Bsp.
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.
Beispiel:
- Der Angriff eines Diebes/Räubers endet, wenn dieser die Beute fallen lässt oder "sicheren Gewahrsam" erwirbt. - mit der Folge, dass dann keine Notwehr mehr mgl. ist
Hinweis: Durch Notwehr gerechfertigt sind immer nur Delikte zum Nachteil des Angreifers, aber nicht zum Nachteil von mitbetroffenen Dritten.
Erforderlichkeit
Def.
Rspr.
Das mildeste Mittel, um den Angriff sofort und sicher abzuwehren. (Prüfung in Fallanwendung, ob konkrete andere mildere Mittel zur Verfügung standen.)
Beim Einsatz von lebensgefährlichen Waffen muss eine abgestufte Verteidigungsintensität beachtet werden!
- Warnung, Warnschuss, Schuss auf entlegene Körperteile, gezielter Schuss
- Ausnahme: keine Zeit für Warnung ohne sich selbst zu gefährden oder durch Warnung würde einziges MIttel wirkungslos
Einschränkung des Notwehrrechts wegen Rechtsmissbrauch (Gebotenheit)
Fallgruppen
Rechtsfolge
Fallgruppen
- Bagatelle
- erkennbar schuldunfähig Handelnde (Kinder, Geisteskranke)
- nahe Lebensverhältnisse
- Provokation (d.h. derjenige, der Notwehr ausüben will, hat den Angreifer selbst zum Angriff provoziert)
Rechtsfolge
- Schutzwehr statt Trutzwehr
- Notwehrausübende muss zurückweichen und sich schützen
- Angriff nur dann mit mildestem Mittel stoppen, wenn selbst keine Ausweich- und Schutzmöglichkeiten
Notwehr bei PolB
Nach der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung haben PolB ein Notwehrrecht.
Die Befügnisse aus StPO und PolG sind spezieller, also an sich vorrangig zu prüfen. In Klausur ist jedoch häufig nur nach der Notwehr gefragt. Auch manche Strafgerichte schränken die Prüfung der RW auf Notwehr.
Prüfungsaufbau Notstand - gem. §34 StGB
Notstandslage
- gegenwärtigr Gefahr für ein Rechtsgut
Notstandshandlung
- Erforderlichkeit (mildeste Mittel, um die Gefahr sicher abzuwenden)
- Güterabwägung (Gefahr wesentlich größer als Schaden; konkrete Güterabwägung: Art und Ausmaß von Gefahr und Schaden u. wvtl. die Verursschung müssen geprüft werden)
Bei Sachbeschädigung gelten §§ 228, 904 BGB als Spezialvorschrift - erleichtere Voraussetzungen für Zerstörung eine Sache, welche die Gefahr verursacht
Gefahrenabwendungswille
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