Strafrecht AT III
Rechtfertigungsgründe; Schuldfähigkeit; Schuldformen; Entschuldigungsgründe; Definitionen
Rechtfertigungsgründe; Schuldfähigkeit; Schuldformen; Entschuldigungsgründe; Definitionen
Kartei Details
Karten | 64 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 26.09.2016 / 07.10.2016 |
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Rechtfertigungsgründe
Strafrecht ist nur die ultima ratio zur Aufrechterhaltung der Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens.
Ein nach der RO ( ZR o. ÖR) erlaubtes Verhalten kann deshalb nicht strafbar sein.
Prinzipien der Interessenwahrnehmung
RFG
- Wahrnehmung für Rechtsinhaber
- § 127 I StPO
- § 32
- § 34
- § 228 BGB
- § 904 BGB
- Wahrnehmung höherrangiger Interessen
- tb-ausschließende Einverständnis
- rechtfertigende Einwilligung
- mutmaßliche Einwilligung
Wahrnehmung höherrangiger Interessen
Prüfungsaufbau RFG
- Konfliktlage
- Eingriffshandlung
- Rechtfertigung der Handlung
- subjektive RFG-Element
Folge des Fehlens des subjektiven RFG-Elements
RFG
Lit.: Erfolgsunwert entfällt bereits durch Vorliegen der obj. RFG-Vor.
- Vollendungsstrafbarkeit (-), verbleibende Handlungsunwert ist nach Versuchsregeln strafbar.
Rspr.: Wegfall der RFG,
- Vollendungsstrafbarkeit (+)
Schutzgut des Festnahmerechts, § 127 I StPO
Interesse an einer wirksamen Rechtspflege gestattet vorläufige Festnahme.
Ansonsten besteht die Befugnis nur Strafverfolgungsorgane, §§ 127 II, 112 StPO
Festnahmerecht, § 127 I StPO
Aufbau
- Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
- Fluchtverdacht oder Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung
- Festnahmehandlung
- Subjektive RFG-Element
Festnahmehandlung
§ 127 I StPO
Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit auch mit Mitteln des körperlichen Zwangs (zB. §§ 239, 240, ggf. 223)
Beachte: VHMK-GRDS
NICHT: Schusswaffengebrauch!!!
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
§ 127 I StPO
Tat = nur strafbare Handlung
Schon begangen = da Maßnahme mit repressivem Charakter
Frische Tat = Festgenommene ist in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zur Tat betroffen.
- Verfolgung des Festgenommenen, wenn Festnahme iRd Nacheile auch außerhalb des Tatortbereichs und nach längerer Dauer erfolgt.
(P) Tatsächlich begangene Tat oder Tatverdacht ausreichend?
§ 127 I StPO
eA: Dringender Tatverdacht
- da Festnehmender im öffentlichen Interesse tätig wird. Andernfalls trägt er das Risiko des später als unzutreffend erwiesenen Verdachts.
hM.: tatsächlich begangene Tat
- Wortlaut des §127 I
- Systematische Zusammenhang §127 II (Verfolgungsorgane bei Vorliegen des Haftbefehls (= dringender Verdacht)
subjektive RFG-Element
§ 127 I StPO
1. Kenntnis der Tat, deretwegen die Festnahme erfolgt.
2. Handeln zum Zweck, den Festgenommenen wegen dieser Tat der Strafverfolgung zurückzuführen.
Notwehr, Nothilfe, § 32 StGB
Aufbau
- Notwehrlage
- Angriff
- Beschränkungen
- Staatsnothilfe
- Keine aufdrängende Notwehr
- Im Interesse eines geordneten Zusammenlebens
- Beschränkungen
- Gegenwärtig
- Rechtwidrig
- Angriff
- Verteidigungshandlung
- RFG der Handlung
- Erforderlichkeit
- Gebotenheit (besond. Fallgruppen)
- Subjektive RFG-Element
Schutzgut der Notwehr, Nothilfe, § 32 StGB
Rechtsgüterschutz des Einzelnen und Bewahrung der RO insgesamt
Merke: Das Recht braucht Unrecht nicht zu weichen!
Notwehrlage
§ 32
obj. ex-post Beurteilung, d.h. nicht aus Sicht des Notwehrübenden.
Von einer Notwehrlage spricht man bei einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
notwehrfähig
§ 32
Notwehrfähig ist
- jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut
- und jedes rechtlich anerkannte Interesse
Gegenwärtig
§ 32
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn die das Rechtsgut beeinträchtigende Handlung unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert.
Angriff
§ 32
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten ausgehende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Güter und Interessen.
Beschränkungen:
- Staatsnothilfe (subsidiär)
- Zur Wahrung der öff. Ordnung sind allein die staatlichen Organe berufen!
- Ausnw. Nothilfe zugunsten allgemeiner Interessen nur, wenn Verteidigung existenzieller staatlicher Güter, deren Schutz die staatlichen Organe nicht zu gewähren in der Lage sind.
- Zur Wahrung der öff. Ordnung sind allein die staatlichen Organe berufen!
- Keine aufdrängende Notwehr
- Fremde Individualinteressen dürfen nicht gegen den Willen des R.Gutträgers wahrgenommen werden.
- Im Interesse eines geordneten Zusammenlebens
rechtswidriger Angriff
§ 32
Rechtswidrig ist jeder Angriff,
- der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft
- und nicht durch ein Erlaubnissatz gedeckt ist.
maW: Angriff steht im obj. Widerspruch zur RO.
Schranken der Notwehr
§ 32
- obj. ex-ante Betrachtung iRd Rechtfertigung der Verteidigungshandlung.
Maß der zulässigen Verteidigung richtet sich nach
- einerseits nach Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs
- und den zur Verfügung stehenden Abwehrmittel andererseits.
Sie muss zudem erforderlich und geboten sein.
Verteidigungshandlung
iRd § 32
Die Verteidigungshandlung muss sich gegen die R-Güter des Angreifers richten.
- Bei Notwehrlage = bis hin zur Tötung des Angreifers
Erforderlich
§ 32
Die Notwehrhandlung muss zur Angriffsabwehr geeignet sein und das relativ mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellen.
- Wahl des Mittels: diejenige, die sofortige, endgültige, sichere Beendigung des Angriffs erwarten lässt.
- in dubio pro reo für Waffeneinsatz ohne Androhung/ Warnschuss, falls nicht erfolgsversprechend und nicht lebensgefährdend (Gezielter tödlicher Einsatz als letztes Mittel).
- Keine Interessenabwägung: Risiko der Folgen der erforderlichen Verteidigung trägt Angreifer.
Geeignet
§ 32
Die Maßnahme ist grds. dazu in der Lage, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen.
Gebotenheit - 'Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens'
§ 32
Ableitung aus dem für die gesamte RO geltenden Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
Besondere Fallgruppen
- Bagatellcharakter des Angriffs (Beschränkung: nur proportionale Verteidigungshandlung erlaubt)
- krasses Missverhältnis zw. drohende und durch Verteidigung verursachte RG-Verletzung (dann Handlung nicht gerechtfertigt)
- erkennbar schuldlose/irrtumsbedingte Handeln des Angreifers (Gebot der Rücksichtnahme, Aufklärungspflicht des Handelnden. 3 Stufen Theorie: Ausweichen-Schutzwehr-Trutzwehr)
- enge persönliche Nähebeziehung (Gebot der Rücksichtnahme, 3 Stufen Theorie (s.o.))
- Notwehrprovokation (Beschränkung: Prinzip des rechtsmissbräuchlichen/widersprüchigen Verhalten)
- Absichtsprovokation (Vorverhalten muss seinerseits nicht rechtswidrig sein, dem Provokateur muss es aber auf die Herbeiführung der Notwehrlage ankommen oder er muss es sich als sichere Folge seines Verhaltens vorausgesehen haben) RF: Notwehr (-)
- vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage (Verursachung der naheliegenden Folge durch Vorverhalten des Provokateur, der insoweit bedingt vorsätzlich oder fahrlässig handelt) RF: 3 Stufen Theorie; Aber je schwerer der Vorwurfsgrad, umso höher die Schranken.
Verteidigungswille
Für den Verteidigungswillen sind die Kenntnis von der Notwehrlage und die Motivation zur Handlung aufgrund der Notwehrlage erforderlich.
Absichtliche Notwehrprovokation
Der Angriff wird absichtlich provoziert, um den anderen unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können
Schutzgut der Notstandregeln
nach § 34 StGB, §§ 228,904 BGB
Im Konflikt mehrerer Interessen muss die Verletzung eines Rechtsguts erlaubt sein, wenn die Abwendung einer Gefahr für das überwiegende R-Guts o. Interesse nicht anders möglich ist.
- Als Notstand bezeichnet man einen Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschütze Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist
Notstandslage
Die Notstandslage besteht in einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, EIgentum oder ein anderes Rechtsgut, die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen.
Notstand, § 34 StGB
Aufbau
- Notstandslage
- Notstandsfähige Güter
- Gefahr
- gegenwärtig
- Verteidigungshandlung
- Nicht anders abwendbar
- Wesentliche Überwiegen des geschützten Interesses
- RFG der Handlung, § 34 s.2
- Subjektive RFG-Element
Gefahr
§ 34
Durch tatsächliche Umstände begründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aus ex-ante Betrachtung,
dh.unabhängig davon, dass sich im Nachhinein herausstellt, das es zu keinem Schadenseintritt kommt.
notstandsfähige Güter
Notstandsfähig sind Rechtgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind.
- maW: grds. jedes geschützte Interesse
- Interessen Dritter, wenn nicht aufgedrängt.
- subsidiär zugunsten allg. Interessen (s.o. § 32)
gegenwärtige Gefahr
Gegenwärige Gefaht ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
- auch latente Gefahr / Dauergefahr, wenn Schadenseintritt jederzeit zu befürchten ist.
Verteidigungshandlung des § 34
jede Tat
Erforderlich
§ 34
Erforderlich ist, was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller aus der "ex-ante"-Sicht eines sachkundigen obj. Beobachters erkennbaren Umstände als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint.
Einschränkung der Verteidigungshandlung
§ 34
- Nicht anders abwendbar = Tat zur Gefahrenabwehr geeignet und mildeste Mittel.
Auch Ausweichen als mildeste Mittel möglich, da GRDS nach § 32 'Recht braucht Unrecht nicht zu weichen' hier nicht gilt.
- Wesentliche Überwiegen des geschützten Interesses = Interessenabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände:
- zunächst Gewicht der betroffenen Rechtsgüter (Personenwerte vor Sachwerten)
- Grad der Gefahr für das geschütze R-Gut durch den Eingriff
- Grad der Rettungschance durch die Verteidigung
- Umfang des drohenden Schadens
- Verantwortlichkeit für Entstehung des Notstandslage (ggf. Duldungspflicht).
- Nicht: Tötungshandlung (auch wenn Leben ggn Leben, vgl. A 1 GG)
Aggressivnotstand, §904 BGB
Aufbau
(Einschränkung der Eigentumsverhältnisse; Einheitlichkeit der RO)
- Konfliktlage =gegenwärtige Gefahr (s.o.)
- Verteidigungshandlung = Einwirkung auf fremde Sache.
- RFG der Handlung = nur Handlungen, die die TB erfüllen, die fremdes Eigentum schützen.
- Notwendigkeit = Erforderlichkeit (s.o.)
- VHMK = drohende Schaden muss gegenüber dem durch die Gefahrenabwehr entstehenden Sachen UNVHM groß sein.
- Subjektive RFG-Element
Rechtfertigung der Notstandshandlung, § 34 s.2
Angemessene Mittel zur Gefahrenabwehr
- insbesondere Berücksichtigung übergeordneter Prinzipien
- Unantastbarkeit der Menschenwürde
- Abwägungsverbot Leben gegen Leben
Defensivnotstand, §228 BGB
Aufbau
(weitreichender als § 34)
- Notstandslage = Gefahr geht von fremden Sachen aus.
- Verteidigungshandlung = nur Beschädigung oder Zerstörung dieser Sache.
- RFG der Handlung
- Erforderlichkeit
- Güterproportionalität = Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr. Überwiegen des geschützten Interesses nicht erforderlich.
- Subjektive RFG-Element
Wahrnehmung von Interessen des Rechtsgutsträgers
Wenn der jeweilige Inhaber über das durch den TB geschützten R-Gut verfügen kann, kann seine Zustimmung oder das Fehlen des entgegenstehenden Willens die Strafbarkeit ausschließen.
- TB-ausschließende Einverständnis
- Rechtfertigende Einwilligung
- Mutmaßliche Einwilligung
TB-ausschließende Einverständnis
Aufbau
- Wann? wenn TB ein Handeln gegen oder ohne den Willen des R-Gutträgers voraussetzt.
- Anknüpfungspunkt = Vorliegen einer bewussten inneren Zustimmung bei Begehung der Tat ausreichend.
- Wille = muss nicht ausdrücklich erklärt werden.
- Natürliche Willensbildungsfähigkeit = keine Einsichtsfähigkeit des Verfügungsberechtigten erforderlich.
- Wirksamkeit = nicht ausgeschlossen bei Irrtümern oder beim Erschleichen der Zustimmung durch Täuschung. Aber Ausschluss bei erzwungener Zustimmung!
- Unabhängig von Kenntnis des Täters vom Vorliegen des Einverständnisses. (ggf. Versuch aufgrund Tatentschlusses)
- ggf. Berücksichtigung der Vor. für Einschränkungen im ZR o. ÖR (ggf. Einsichtsfähigkeit nach ZR o. ÖR erforderlich.)
Rechtfertigende Einwilligung
Aufbau
Sofern schon der TB nicht das Entgegenstehen des Willens des berechtigten voraussetzt
- Zulässigkeit = Geschützte R-Gut unterliegt der Verfügung des Einwilligenden.(R-Gut ist disponibel.)
- (-) bei TB, die Schutz der Allgemeinheit dienen.
- (-) bei § 228: Unwirksamkeit der Einwilligung, wenn Tat gegen gute Sitten verstößt. (Sittenverstoß ergibt sich nicht aus dem verfolgten Zweck, sondern aus Art, Ausmaß der Verletzung und der drohenden weiteren Folgen.) NICHT analogiefähig.
- (-) bei § 216 (Einwilligungssperre)
- Einsichtsfähigkeit in Bedeutung und Tragweite der Erklärung und des R-Gutseingriffs, da Verzicht auf strafrechtlichen Schutz des R-Guts.
- Erteilung der Einwilligung = ausdrückliche o. schlüssige Erteilung und Fortbestehen bei der Tat, da frei widerruflich. Nicht: stillschweigende Duldung, nachträgliche Genehmigung.
- Wirksamkeit
- Willensmängel = Täuschung, Irrtum, Zwang, wenn Willensmangel rechtsgutbezogene Tatumstände betrifft, (d.h. nicht jedes Motivirrtum ist relevant).
- Hypothetische Einwilligung (Zustimmung nach unzureichender Aufklärung. RF strittig.)
- Subjektive RFG-Element
- Kenntnis von der Einwilligung.
- Handeln aufgrund der Einwilligung.
Mutmaßliche Einwilligung
Aufbau
Gewohnheitsrechtliche RFG
- Nichtvorliegen der grds. zulässigen Einwilligung
- Kein entgegenstehender Wille des Berechtigten erkennbar (da Vorrang des tatsächlichen Willens.)
- Wille nicht rechtzeitig einholbar = Entbehrlich, wenn Berechtigte kein Interesse an Erhaltung des R-Guts oder Einholung mit nicht hinnehmbaren Risiken verbunden.
- RFG der mutmaßlich erteilten Einwilligung = Wenn Berechtigte nach den Umständen seine Zustimmung mutmaßlich erklärt hätte, weil durch die Tat überwiegende Belange gewahrt oder schutzwürdige Belange nicht verletzt wurden.
- Interessenabwägung
- Primär = maßgeblich sind persönliche Umstände, Wünsche, Bedürfnisse und Wertvorstellungen des Berechtigten, auch wenn diese der obj. Wertordnung abweichen. Tatsächlicher Wille hat Vorrang vor Nützlichkeit.
- Sekundär =wenn keine Anhaltspunkte bestehen, ist darauf abzustellen, was gemeinhin als vernünftig und normal anzusehen ist.
- Interessenabwägung
- Subjektive RFG-Element
- Gewissenhafte Prüfung des hypothetischen Willens des Berechtigten durch Handelnden.
- Absicht, diesen Willen gerecht zu werden.