Staatsrecht Schemata

definitionen und schemata

definitionen und schemata


Kartei Details

Karten 31
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 23.03.2013 / 29.07.2023
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Obersatz

X könnte sich durch (Benennung der staatlichen Maßnahme) in seinem Grundrecht (...) aus Art. (...) GG verletzt sein. Dann müsste ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegen, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich

Zunächst müsste der Schutzbereich eröffnet sein

1. Persönlicher Schutzbereich

Es reciht die reine Feststellung, dass es sich um ein Menschenrecht handelt, auf das sich X berufen kann. Ausnahme:inlädnische Person 19 III prüfen // Deutschenrecht 11 I deutsche staatsangehörigkeit i.s.d 116 I

2. Sachlicher Schutzbereich

"Was wird geschützt?" - Welche Fallgruppe des APR könnte einschlägig sein? was bedeutet Wohnung Eigentum Freiheit der Person

II. Eingriff

In den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts müsste eingegriffen worden sein. Unter Eingriff versteht man jede hoheitliche Maßnahme, die ein Verhalten, das in den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts fällt, wesentlich erschwert oder unmöglich macht

III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung

Der Eingriff in den Schutzbereich des GR könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist er, wenn er durch eine GR-Schranke gedeckt ist

1. Festlegung der GR-Schranke

a) verfassungs unmittelbare Schranke b) verfassungsimmanente Schranke c) Gesetzes Vorbehalt ca) einfacher GV cb) qualifizierter GV

2.Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetztes

a) Bennenung der konkreten EGL b) Genügt die EGL den Anforderungen der Schranke c) die eingentliche Verfassungsmäßigkeit der konkreten EGL

3. Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme

a) besondere Grundrechtsspezifische Anforderungen b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die polizeiliche Maßnahme entspricht dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem Art.20 III GG, wenn der legitime Zweck mit einem legitimen Mittel verfolgt wird und das legitime Mittel geeignet, erforderlich und angemssen ist.

legitimer Zweck

Es könnte sich hier um einen legitimen Zweck zur Gefahrenabwehr handeln. Dies wäre gegeben, wenn eine Gefahr von der öffentlichen Sicherheit abgewendet wird.

legitimes Mittel

Maßnahme muss im Gesetz verankert sein

Mittel muss geeignet sein

Geieignet ist ein Mittel dann, wenn es zwecktauglich ist

Das Mittel muss erforderlich sein

Erforderlich ist es, wenn das geeignete Mittel unter allen geeigneten Mitteln das ildeste darstellt

Das Mittel mus angemessen sein

Das Mittel ist angemessen, wenn im Rahmen einer Güterabwägung der Nachteil für den von der Maßnahme Betroffenene nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen der Allgemeinheit stehen.

Förmliches Gesetz

PolG NRW - ist ein Landesgesetz, immer ein förmliches gesetz ; StPO - ist ein vorkonstitutionelles Gesetz (vor dem Grundgesetz entstanden) wird wie ein förmliches Gesetz behandelt

Besondere Grundrechtsspezifische Anforderungen

Richtervorbehalt 1) art2 II s.2 Freiheitsentziehung gem. 104 II 2) Art. 13 I Durchsuchung gem. Art.13 II

verfassungsimmanente Schranke

wenn GR in seinem Gesetzestext keine geschribene Schranke aufweist. Schranken die sich aus Verfassung selber ergeben

verfassungsunmittelbare Schranke

wenn im GR selber voraussetzung für Einschreiten drinsteht

Gesetztesvorbehalt

wenn im GR aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden kann

einfacher GV

wenn man durch oder aufgrund eines Gesetztes engreifen kann

qualifizierter GV

wenn das einschränkende Gesetz wetere Anforderungen stellt

Art.1 Abs. 1 GG Menschenwürde

hat keine Grundrechtsschranke // Jeder Eingriff in den 1 I ist strafbar/rechtswidrig (Menschenwürde ist unantastbar)

art.2 I GG - allg. Handlungsfreiheit

einfacher GV // Schrankentrias -> Die Schwellen bilden die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Maßgeblich innerhalb dieses Trias ist allein die verfassungsmäßige Ordnung. Hierunter versteht man die Summer aller Normen.

art. 2 I i.V.m. art.1 I GG allg. Persönlichkeitsrecht

s. art.2 I // einfacher GV -> wegen der Bezugnahme auf Art.1 I ist ein förmliches Gesetz gefordert

Art.2 II S.2 GG - Recht auf Leben und körperliche unversehrtheit

Schranke = Art.2 II S.3 einfacher GV // benötigt förmliches Gesetz Aufgrund vom BVerfG entwickelten sog. Wesentlichkeitsrechtsprechung

Art.2 II S.2 - Freiheitsentziehung

-> 104 II-IV GG insbesondere II Richtervorbehalt = quali GV

Art. 10 I GG - Brieef- Post und Fernmeldegeheimnis

Art. 10 II s.1 GG - einfacher GV // art. 10II S.2 GG quali GV

Art. 11 I GG - Freizügigkeit

Art.11 II GG - quali GV

Art. 13 I GG - Unverletzlichkeit der Wohnung

Zwei GR-Schranken; Art.13 II - Durchsuchen = quali (richtervorbehalt) // Art.13 VII bloßes betreten Art.13 VII erster Halbsatz verfassungsunmitttelbare Schranke ; 2.Halbsatz quali GV

Art. 14 I GG - Recht auf Eigentum

Art.14 I S.2 einfacher GV (Sicherstellung/Beschlagnahmung) // Art. 14 III Enteignung - quali GV (wegen der Entschädigunsregel)