Staatsrecht Schemata
definitionen und schemata
definitionen und schemata
Kartei Details
Karten | 31 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 23.03.2013 / 29.07.2023 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/staatsrecht_schemata
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/staatsrecht_schemata/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Besondere Grundrechtsspezifische Anforderungen
Richtervorbehalt 1) art2 II s.2 Freiheitsentziehung gem. 104 II 2) Art. 13 I Durchsuchung gem. Art.13 II
verfassungsimmanente Schranke
wenn GR in seinem Gesetzestext keine geschribene Schranke aufweist. Schranken die sich aus Verfassung selber ergeben
verfassungsunmittelbare Schranke
wenn im GR selber voraussetzung für Einschreiten drinsteht
Gesetztesvorbehalt
wenn im GR aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden kann
einfacher GV
wenn man durch oder aufgrund eines Gesetztes engreifen kann
qualifizierter GV
wenn das einschränkende Gesetz wetere Anforderungen stellt
Art.1 Abs. 1 GG Menschenwürde
hat keine Grundrechtsschranke // Jeder Eingriff in den 1 I ist strafbar/rechtswidrig (Menschenwürde ist unantastbar)
art.2 I GG - allg. Handlungsfreiheit
einfacher GV // Schrankentrias -> Die Schwellen bilden die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Maßgeblich innerhalb dieses Trias ist allein die verfassungsmäßige Ordnung. Hierunter versteht man die Summer aller Normen.
art. 2 I i.V.m. art.1 I GG allg. Persönlichkeitsrecht
s. art.2 I // einfacher GV -> wegen der Bezugnahme auf Art.1 I ist ein förmliches Gesetz gefordert
Art.2 II S.2 GG - Recht auf Leben und körperliche unversehrtheit
Schranke = Art.2 II S.3 einfacher GV // benötigt förmliches Gesetz Aufgrund vom BVerfG entwickelten sog. Wesentlichkeitsrechtsprechung
Art.2 II S.2 - Freiheitsentziehung
-> 104 II-IV GG insbesondere II Richtervorbehalt = quali GV
Art. 10 I GG - Brieef- Post und Fernmeldegeheimnis
Art. 10 II s.1 GG - einfacher GV // art. 10II S.2 GG quali GV
Art. 11 I GG - Freizügigkeit
Art.11 II GG - quali GV
Art. 13 I GG - Unverletzlichkeit der Wohnung
Zwei GR-Schranken; Art.13 II - Durchsuchen = quali (richtervorbehalt) // Art.13 VII bloßes betreten Art.13 VII erster Halbsatz verfassungsunmitttelbare Schranke ; 2.Halbsatz quali GV
Art. 14 I GG - Recht auf Eigentum
Art.14 I S.2 einfacher GV (Sicherstellung/Beschlagnahmung) // Art. 14 III Enteignung - quali GV (wegen der Entschädigunsregel)
Obersatz
X könnte sich durch (Benennung der staatlichen Maßnahme) in seinem Grundrecht (...) aus Art. (...) GG verletzt sein. Dann müsste ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegen, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
I. Schutzbereich
Zunächst müsste der Schutzbereich eröffnet sein
1. Persönlicher Schutzbereich
Es reciht die reine Feststellung, dass es sich um ein Menschenrecht handelt, auf das sich X berufen kann. Ausnahme:inlädnische Person 19 III prüfen // Deutschenrecht 11 I deutsche staatsangehörigkeit i.s.d 116 I
2. Sachlicher Schutzbereich
"Was wird geschützt?" - Welche Fallgruppe des APR könnte einschlägig sein? was bedeutet Wohnung Eigentum Freiheit der Person
II. Eingriff
In den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts müsste eingegriffen worden sein. Unter Eingriff versteht man jede hoheitliche Maßnahme, die ein Verhalten, das in den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts fällt, wesentlich erschwert oder unmöglich macht
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Der Eingriff in den Schutzbereich des GR könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist er, wenn er durch eine GR-Schranke gedeckt ist
1. Festlegung der GR-Schranke
a) verfassungs unmittelbare Schranke b) verfassungsimmanente Schranke c) Gesetzes Vorbehalt ca) einfacher GV cb) qualifizierter GV
2.Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetztes
a) Bennenung der konkreten EGL b) Genügt die EGL den Anforderungen der Schranke c) die eingentliche Verfassungsmäßigkeit der konkreten EGL
3. Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme
a) besondere Grundrechtsspezifische Anforderungen b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die polizeiliche Maßnahme entspricht dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem Art.20 III GG, wenn der legitime Zweck mit einem legitimen Mittel verfolgt wird und das legitime Mittel geeignet, erforderlich und angemssen ist.
legitimer Zweck
Es könnte sich hier um einen legitimen Zweck zur Gefahrenabwehr handeln. Dies wäre gegeben, wenn eine Gefahr von der öffentlichen Sicherheit abgewendet wird.
legitimes Mittel
Maßnahme muss im Gesetz verankert sein
Mittel muss geeignet sein
Geieignet ist ein Mittel dann, wenn es zwecktauglich ist
Das Mittel muss erforderlich sein
Erforderlich ist es, wenn das geeignete Mittel unter allen geeigneten Mitteln das ildeste darstellt
Das Mittel mus angemessen sein
Das Mittel ist angemessen, wenn im Rahmen einer Güterabwägung der Nachteil für den von der Maßnahme Betroffenene nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen der Allgemeinheit stehen.
-
- 1 / 31
-