SKS - Prüfungsfragen Teil Schifffahrtsrecht
Amtliche Prüfungsfragen zum Sportküstenschifferschein
Amtliche Prüfungsfragen zum Sportküstenschifferschein
Set of flashcards Details
Flashcards | 97 |
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Language | Deutsch |
Category | General Education |
Level | Other |
Created / Updated | 31.03.2013 / 03.02.2024 |
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Die Verordnung gilt auf Seeschifffahrtsstraßen und für Schiffe, die die Bundesflagge führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland (also weltweit), soweit nicht in den Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.
Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Bei der Auslegung und Befolgung der KVR sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ggf. auch ein Abweichen von diesen Regeln erfordern können (z.B. Abweichen von der Kurshaltepflicht, wenn der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt).
Die KVR befreien nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung der KVR oder unzureichende Vorsichtsmaßnahmen entstehen, d.h. allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles können über die Mindestanforderungen der KVR hinausgehende Maßnahmen erfordern.
1. Verkehrstrennungsgebiete sind Schifffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen in Einbahnwege geteilt sind. 2. Diese dürfen nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie / Trennzone befahren werden, aber unter Nutzung der vollen Breite des Einbahnweges.
Manövrierunfähig ist ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. Ruderbruch) nicht regelgerecht manövrieren und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
Manövrierbehindert ist ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist (z.B. Bagger, Kabelleger), regelgerecht zu manövrieren, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
1. Tonnenleger, Kabelleger, Rohrleger im Einsatz, 2. Bagger, Vermessungsfahrzeuge im Einsatz, 3. Versorger im Einsatz, 4. Flugzeugträger im Einsatz, 5. Minenräumfahrzeuge im Einsatz, 6. Fahrzeuge während eines Schleppvorganges, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.
Das Fahrzeug muss jederzeit innerhalb einer solchen Entfernung zum Stehen gebracht werden können, dass ein Zusammenstoß vermieden wird.
Beim Erreichen des Geltungsbereiches der SeeSchStrO kennzeichnet sich der Tanker als Wegerechtschiff, das als manövrierbehindertes Fahrzeug gilt. Diesem so gekennzeichneten Fahrzeug muss im Falle einer Kollisionsgefahr ausgewichen werden.
1. ohne FdW rot-weiß-rot senkrecht übereinander, 2. mit FdW rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Lichter eines Maschinenfahrzeugs (Topplicht(er), Seitenlichter, Hecklicht), 3. vor Anker rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Ankerlicht(er).
1. manövrierbehinderte Fz. Ball - Rhombus - Ball senkrecht übereinander, 2. manövrierunfähige Fz. zwei Bälle senkrecht übereinander.
1. Bei Nacht Lichterführung eines Maschinenfahrzeugs entsprechender Größe, 2. bei Tage einen Kegel - Spitze unten - im Vorschiff gut sichtbar
Die Lichter müssen geführt werden 1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang 2. bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
1. Es handelt sich um einen Schleppverband länger als 200 m (Heck des Schleppers - Heck des Anhangs). 2. Der Schlepper führt nachts drei weiße Topplichter senkrecht übereinander, Seitenlichter, Hecklicht und das gelbe Schlepplicht über dem Hecklicht. Der Anhang führt Seitenlichter und Hecklicht.
Es ist das Schallsignal eines Schleppverbandes in Fahrt (schleppendes Fahrzeug lang-kurz-kurz, Anhang lang-kurz-kurz-kurz).
Dieses Signal gibt ein Fahrzeug auf Grund unter 100 m Länge.
1. Treibnetzfischer (Fahrzeug, das nicht trawlt) in Fahrt oder vor Anker mit ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht weiter als 150 m ins Wasser reicht. (Das untere weiße Licht kann auch das Hecklicht sein). 2. Schallsignal: _ . . (lang-kurz-kurz) mindestens alle 2 Minuten.
Es muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel gehöriger Ausguck gehalten werden, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder Segelfahrzeuge dürfen nicht die Durchfahrt eines Fahrzeuges behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann. Sie müssen, wenn es die Umstände erfordern, frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um genügend Raum für die sichere Durchfahrt des anderen Fahrzeugs zu lassen.
Das Gebiet zwischen der Küste und der landwärtigen Begrenzung eines Verkehrstrennungsgebietes.
Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge und Segelfahrzeuge.
Maschinenfahrzeuge müssen mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist.
1. Segelfahrzeuge müssen mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist. 2. Bei Segelfahrzeugen, die eine Maschine an Bord haben, gehört das Bereithalten der Maschine zu den Regeln guter Seemannschaft.
Jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Schallsignal eines anderen Fahrzeuges hört, muss seine Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muss es jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes vorüber ist.
1. Über Funk versuchen, das andere Fahrzeug auf seine Ausweichpflicht aufmerksam zu machen. 2. Schallsignal: mindestens 5 kurze, rasch aufeinander folgende Pfeifentöne geben. 3. Ggf. Ergänzung zu 2: Lichtsignal von mindestens 5 kurzen, rasch aufeinander folgenden Blitzen. 4. Manöver des sog. "vorletzten Augenblicks" fahren. 5. Manöver des sog. "letzten Augenblicks" fahren. Zwingend vorgeschrieben sind die Maßnahmen nach 2. und 5.
Es handelt sich um ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge, das im Seegang oder durch schlechtes Steuern giert. Man muss annehmen, dass sich zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Beide Fahrzeuge müssen den Kurs nach Steuerbord ändern und dieses durch einen kurzen Ton anzeigen.
Kielrichtung (rwK) muss möglichst rechtwinklig zur allgemeinen Verkehrsrichtung zeigen.
Wenn die Kompasspeilung zu einem anderen Fahrzeug steht und sie sich einander nähern.
1. Möglichst frühzeitig, 2. durchgreifend, so dass das andere Fahrzeug rasch Ihre Absicht erkennen kann, und um sich gut klar zu halten.
Der Erfolg des Manövers ist laufend zu überprüfen, bis das andere Fahrzeug klar passiert ist.
1. Das Licht ist das Backbordlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt. 2. Das Segelfahrzeug in Luv muss ausweichen entweder weil es den Wind von Backbord hat oder weil es - wenn mit Wind von Stb. segelnd - luvwärts steht.
1. Das Licht ist das Steuerbordlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt. 2. Ihr Fahrzeug muss als leewärtiges Fahrzeug ausweichen, weil Sie (mit Wind von Backbord segelnd) nicht erkennen können, von welcher Seite das andere Fahrzeug den Wind hat.
1. Man sieht Hecklicht und/ oder Bb-Seitenlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt, das im Seegang giert. 2. Ihr Fahrzeug nähert sich aus dem Hecksektor des anderen Fahrzeugs. Es steht eben auf dessen Sektorengrenze und muss als überholendes Fahrzeug ausweichen. Im Zweifel (hier Sektorengrenze!) muss man sich als Überholer betrachten.
1. Man sieht ein manövrierbehindertes Fahrzeug mit einer Länge von 50m oder mehr mit FdW (Topplichter, Seitenlichter).2. Dieses Fahrzeug nähert sich im Hecklichtsektor und muss deshalb als Überholer ausweichen.
Der Augenblick des ersten Insichtkommens. Eine spätere Änderung der Lage der Fahrzeuge zueinander verändert nicht die Verantwortlichkeit.
1. Mein Fahrzeug ist "Kurshalter", d.h. es muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten. 2. Mein Fahrzeug darf zur Abwendung eines Zusammenstoßes manövrieren, sobald erkennbar wird, dass das andere Fahrzeug nicht angemessen (= regelgerecht) manövriert ("Manöver des vorletzten Augenblicks!"). 3. Mein Fahrzeug muss zweckdienlich manövrieren, wenn ein Manöver des Ausweichpflichtigen allein einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden kann ("Manöver des letzten Augenblicks!").