SKS - Prüfungsfragen Teil Schifffahrtsrecht
Amtliche Prüfungsfragen zum Sportküstenschifferschein
Amtliche Prüfungsfragen zum Sportküstenschifferschein
Fichier Détails
Cartes-fiches | 97 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 31.03.2013 / 03.02.2024 |
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1. Schiffsverlust, Aufgrundlaufen, Kollision eines Schiffes2. Tod oder Verschollenheit oder schwere Verletzung einer Person,3. maritimer Umweltschaden oder sonstiger Sachschaden,4. Gefahr für einen Menschen oder ein Schiff,5. Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder der Meeresumwelt.
Den Seeunfall unverzüglich der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung melden. Das kann in einem deutschen Einlaufhafen auch über die Wasserschutzpolizei bzw. im Ausland über die zuständigen Hafenbehörden veranlasst werden.
Es sind folgende Angaben zu melden:1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,2. Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls,3. Name, Rufzeichen und Flagge des Schiffs sowie Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI),4. Typ, Verwendungszweck,5. Name des Betreibers des Schiffes,6. Name des verantwortlichen Schiffsführers,7. Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes,8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiterer Personen an Bord,9. Umfang des Personen- und Sachschadens,10. Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses,11. Angaben über andere Schiffe, die am Unfall beteiligt sind,12. Wetterbedingungen,13. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.
Geregelt in der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt. Verantwortlich für die Meldung sind der Schiffsführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied bzw. ggf. auch der Betreiber des Schiffes, falls keine der vorgenannten Personen dazu in der Lage ist.
Seeämter sind bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest gebildet Untersuchungsausschüsse zur Untersuchung der Frage, ob gegenüber einem Verfahrensbeteiligten ein Fahrverbot ausgesprochen oder ein Befähigungszeugnis bzw. ein amtlicher Führerschein der Sportschifffahrt entzogen werden muss.
"Sicherheit auf dem Wasser, Leitfaden für Wassersportler". "Sicherheit im See- und Küstenbereich, Sorgfaltsregeln für Wassersportler".
Man muss dies auf dem schnellsten Weg direkt oder über eine Verkehrszentrale bzw. Küstenfunkstelle dem Maritimen Lagezentrum (MLZ) in Cuxhaven als Meldestelle für Unfälle auf See mitteilen.
Das Verlassen der Fahrwasser zwischen 3 h nach Hochwasser und 3 h vor dem folgenden Hochwasser ist untersagt. In der übrigen Zeit beträgt für Sportfahrzeuge die Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Fahrwassers 8 kn und generell im Fahrwasser 12 kn.
Das MARPOL-Übereinkommen soll die Verschmutzung der Meere verhindern.
Ostsee, Nordsee und Mittelmeer.
Was ist nach dem MARPOL-Übereinkommen für die Sportschifffahrt in Sondergebieten grundsätzlich verboten?
Das Einleiten von Öl, Schiffsabwässern, Schiffsmüll und anderen Schadstoffen.
Das MARPOL-Übereinkommen gilt grundsätzlich für alle Schiffe, somit auch für Sportfahrzeuge.
Aus der Broschüre "Entsorgungsmöglichkeiten für Öl, Schiffsmüll und Schiffsabwässer - eine Übersicht für Sport- und Kleinschifffahrt" des BSH.
Es muss im Hafen entsorgt werden.
Welche Müllanteile dürfen in Sondergebieten nicht auf See entsorgt werden?
- Synthetische Seile
- Netze
- Segel
- Kunststofftüten u. ä.
- Papiererzeugnisse
- Lumpen, Glas, Metall, Steingut, Schalungs- oder Verpackungsmaterial.
Die Verordnung gilt auf Seeschifffahrtsstraßen und für Schiffe, die die Bundesflagge führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland (also weltweit), soweit nicht in den Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.
Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Bei der Auslegung und Befolgung der KVR sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ggf. auch ein Abweichen von diesen Regeln erfordern können (z.B. Abweichen von der Kurshaltepflicht, wenn der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt).
Die KVR befreien nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung der KVR oder unzureichende Vorsichtsmaßnahmen entstehen, d.h. allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles können über die Mindestanforderungen der KVR hinausgehende Maßnahmen erfordern.
1. Verkehrstrennungsgebiete sind Schifffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen in Einbahnwege geteilt sind. 2. Diese dürfen nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie / Trennzone befahren werden, aber unter Nutzung der vollen Breite des Einbahnweges.
Manövrierunfähig ist ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. Ruderbruch) nicht regelgerecht manövrieren und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
Manövrierbehindert ist ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist (z.B. Bagger, Kabelleger), regelgerecht zu manövrieren, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
1. Tonnenleger, Kabelleger, Rohrleger im Einsatz, 2. Bagger, Vermessungsfahrzeuge im Einsatz, 3. Versorger im Einsatz, 4. Flugzeugträger im Einsatz, 5. Minenräumfahrzeuge im Einsatz, 6. Fahrzeuge während eines Schleppvorganges, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.
Das Fahrzeug muss jederzeit innerhalb einer solchen Entfernung zum Stehen gebracht werden können, dass ein Zusammenstoß vermieden wird.
Beim Erreichen des Geltungsbereiches der SeeSchStrO kennzeichnet sich der Tanker als Wegerechtschiff, das als manövrierbehindertes Fahrzeug gilt. Diesem so gekennzeichneten Fahrzeug muss im Falle einer Kollisionsgefahr ausgewichen werden.
1. ohne FdW rot-weiß-rot senkrecht übereinander, 2. mit FdW rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Lichter eines Maschinenfahrzeugs (Topplicht(er), Seitenlichter, Hecklicht), 3. vor Anker rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Ankerlicht(er).
1. manövrierbehinderte Fz. Ball - Rhombus - Ball senkrecht übereinander, 2. manövrierunfähige Fz. zwei Bälle senkrecht übereinander.
1. Bei Nacht Lichterführung eines Maschinenfahrzeugs entsprechender Größe, 2. bei Tage einen Kegel - Spitze unten - im Vorschiff gut sichtbar
Die Lichter müssen geführt werden 1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang 2. bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
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