Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts
Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage
Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage
Set of flashcards Details
Flashcards | 53 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 21.11.2014 / 15.12.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/schluesselbegriffe_prinzipien_des_vertragsrechts
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/schluesselbegriffe_prinzipien_des_vertragsrechts/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Vertragsfreiheit
frei entscheiden, ob, wann, mit wem und für wie lange eine Einzelperson, welche vertragliche Bindung eingehen will.
Privatautonomie
Einzelne Lebensverhältnisse rechtlich frei gestalten. bsp:
- Vertragsfreiheit
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
Positive/negative Leistung
Mit dem Abschluss eines Vertrags gehen die Vertragsparteien bestimmte Vertragspflichten ein.
- positive Leistungen (Sachlieferung, Arbeit, Dienstleistung, Zahlung etc)
- negative Leistung (Unterlassung, Duldung --> Konkurrenzklausel)
Obligation
Als Obligation bezeichnet man ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, kraft dessen
- die eine Person berichtigt ist,
- von eder andern
- eine bestimmte Leistung zu fordern
Forderung/Schuld
in einer Obligation gibt es eine Schuld und eine Forderung
- Gläubiger besitzt die Forderung.
- Schuldner Schuld oder Verpflichtung
einer geschuldeten Leistung
Zwei oder mehrseitiges/einseitiges Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäfte könnnen entweder
- zwei oder mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Verträge (Kaufvertrag, Leihe, Schenkung, Mitvertrag..)
- Beschlüsse (GV-Beschluss, VR-Beschluss..)
- einseitige Rechtsgeschäfte
- (Kündiung, Bevollmächtigung, Testament, Errichtung einer Stiftung..)
Einseitiger Vertrag
Einseitige Verträge sind Verträge, aus denen sich nur für die eine Vertragspartei Verpflichtung ergeben Bsp. Schenkung. (wichtig: einseitige und zweiseitge verträge sind nicht mit einseitigen und zweiseitigen Rechtsgeschäften zu verwechseln; Verträge sind immer zweiseitig Rechtsgechäfte!!!)
Synallagmatischer Vertrag
Synallagmatische (gr. Austausch) Verträge sind vollkommene zweiseitge Verträge, in welcher es um den Austausch von Leistung und Gegenleistung geht (Kaufvertrag, Arbeitsvertrag..)
unvollkommene zweiseitige Verträge
Bei unvollkommenen zweisetigen Verträgen leistet eine Partei eine Hauptleistung und die andere eine blosse Nebenleistung. Es werden nicht zwei Leistung gegeneinander ausgetauscht (Leihe, unverzinsliches Darlehen...)
Natürlicher (tatsächlicher) Konsens
Die Parteien habe sich richtig verstanden und den gelichen Vertrag gewollt. Der Vertrag kommt zustande und zwar mit dem Inhalt, der dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspricht.
Normativer (rechtlicher) Konsens
Es genügt um einen Konsens zu erzeugen, wenn die ausgetauschte Willenserklärungen übereinstimmen. Diese müssen jedoch auch auf das Vertrauensprinzip gründen.
Vertrauensprinzip
Das Vertrauensprinzip ist auszulegen nach:
- jeweilige Empfänger (man muss sich in den Empfänger versetzten-->Empfängerhorizont)
- Umstände
- nach Treu und Glauben (als vernünftiger Geschäftspartner)
Essentialia negotii (wesentliche Vertragspunkte)
Das Konsens muss sich auf alle wesentlichen Vertragspunkte (objektiv&subjektiv) beziehen.
objektive wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii)
Die objektive wesentliche Vertragspunkte bilden den Geschäftskern. Sie umfassen diejenigen Punkte, die geregelt werden müssen, damit der Vertrag überhaupt zu einem sinnvollen Ganzen wird.
subjektiv wesentliche Vertragspunkte
subjektiv wesentliche Vertragspunkte sind objektiv gesehen bloss Nebenpunkte, aber für eine Partei so wichtig, dass erst auch ein Konsens über die Punkte erreicht werden muss, damit der Vertrag zustande kommt.
empfangsbedürftige/nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Empfänger zugegen müssen, um wirksam zu sein. Die meisten Willenserklärung sind empfangsbedrüftig. Jedoch gibt es auch nicht empfangsbedürftige Nachrichten (Testament, Errichtung einer Stiftung)
Stellvertretung
Stellvertretung ist rechtsgeschäftliches Handeln für eine andere Person. Vertreter muss zur Vertretng befugt sein (Vertretungsmacht) und er muss im Namen der vertretenen Person handeln.
Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht eine Person zu vertreten, beruht auf:
- Gesetzesvorschrift, gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern bei unmündigen Kind 304 ZGB)
- vertretende Person übergibt Vertreter Vollmacht
Vollmacht
Die Bevollmächtigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie ist an keine besondere Form gebunden. Die Vollmacht kann auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erteilt werden.
Externe Vollmacht
Eine Vollmacht einem Dritten übergeben (ausdrücklich oder konkludent.
Falsus procurator
Ein Falsus procurator ist ein Vertrreter ohne Vertretungsmacht.
empirische/normative Vertragsauslegung
- eine empirische Vertragsauslegung ist die Feststellung der übereinstimmende wirklichen Willens der Parteien
- ist das obige nicht festzustellen gilt die normative Vertragsauslegung. Diese ist die Abstellung auf den Vertragstext.
Ungültigkeit
Ein Vertrag wird ungültig, wenn er entweder Form- oder Inhaltsmängel hat (nichtig) oder Willensmängel oder Übervorteilung aufweist (Anfechtbarkeit).
Gewillkürte Form
Nach Art. 16 OR ist es den Parteien freigestellt, vertraglich eine besondere Form zu vereinbaren.
anfängliche Unmöglichkeit
Wenn die Unmöglichkeit schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat. Dies muss objektiv (für niemanden) sein.
objektive/subjektive Unmöglichkeit
objektiv: Es ist für jedermann (objektiv) unmöglich
subjektiv: Es ist nur für den Schulder (subjektiv) unmöglich
"Wiederrechtlich" im Sinne von Art. 20OR
Ein widerrechtlicher Vertrag ist, wenn er gegen Rechtsnormen d.h. gegen objektives Recht, versösst.
Sittenwidrigkeit
Ein Vertrag verstösst gegen die guten Sitten, d.h. gegen die herrschenden Moralvorstellungen. Bsp. Konfessionswechsel, Organspendung, übermässiges Konkurrenzklausel, ewige Verträge, Verleitung zum Vertragsbruch, Lohnversprechen, Kauf eines Doktor-Titels.
Willensmangel
Ein Willensmangel ist ein
- wesentlicher Irrtum
- absichtliche Täuschung
- Drohung
Irrtum
Ein Irrtum ist die unrichtige Vorstellung über einen Sachverhalt. Es gibt folgende Arten von Irrtümern:
- Erklärungsirrtum; i.d.R. wesentlicher Irrtum
- (blosse) Motivirrtum; unwesentlicher Irrtum
- Grundlagenirrtum; wesentlicher Irrum
Erklärungsirrtum
Wenn die irrende Partei etwas anderes erklärt, als sie wollte.
Motivirrtum
Der Motivirrtum bezieht sich auf den Beweggrund der für den Vertragschluss. Weshalb eine Partei einen Vertrag eingeht ist Privatsache und daher ist der Motivirrtum grundsätzlich unwesentlich.
Grundlagenirrtum
Der Grundlagenirrtum bezieht sich auf eine Fehlvorstellung, den die irrende Partei als notwendige Grundlage des Vertrages angesehen uhat und nach Treu und Glauben auch ansehen konnte.
Erfüllungsort
Ist der Ort, wo die Leistung erbracht werden muss.
Holschuld/Bringschuld
Holschuld: Die Leistung muss, wenn nichts anderes vereinbart ist, abgeholt werden, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschluss befand (Spezieskauf) oder beim Wohnsitz des Schuldners bei Vertragsabschluss.
Bringschuld: Die Leistung muss zugestellt werden,, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat.
Versendungschuld/Schickschuld
Der Schuldner muss die Sache am Erfüllungsort bereithalt - fener muss er aktiv werden und die Sache zum Versand übergeben i.d.R. auf Kosten und Gefahr des Gläubigers.
Verfalltag
Der Verfalltag ist ein qualifizierter Fälligkeitstermin, der ohne besondere Mahnung den Verzug des Schuldners begründet.
Fixtag
Der Stichtag ist ein bestimmter Termin, bis welche die Leistung erbracht werden muss. Eine nachträgliche Erfüllung ist ausgeschlssen (Hochzeit und Hochzeitstorte, Auftritt einer Opernsängerin etc.)
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld ist eine Schuld, deren Leistungsinhalt nicht bei Vertragsabschluss individuell konkret bestimmt ist.
Obliegenheiten
Eine Obliegheit liegt vor, wenn das Gesetz einer Partei ein bestimmtes Verhalten vorschreibt, ohne dass darau dem Schuldner ein klagbarer anspruch auf Durchsetzung des Verhaltens entsteht.