Sachenrecht 5 - Die beschränkt dinglichen Rechte
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte
Kartei Details
Karten | 143 |
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Lernende | 19 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.03.2016 / 17.06.2025 |
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1. Worin bestehen Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen beschränkten dinglichen Rechten und dem Eigentum?
beide sind absolute Rechte; erfasst ist jeweils die ganze Sache
Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht, welches nur durch die Rechtsordnung begrenzt wird.
Im Gegensatz zum Eigentum
- bestehen die beschränkt dinglichen Rechte zumeist an einer fremden Sache,
- vermitteln nur begrenzte Sachherrschaft (Teilherrschaft) und
- lassen Verfügungen nur in ganz bestimmter Weise zu
2. In welchem Verhältnis stehen die beschränkten dinglichen Rechte zum Eigentum?
bdR schränken das Eigentum ein und gehen diesem vor.
Nach Wegfall des bdR gehen deren Inhalte automatisch an den Eigentümer zurück (Elastizität des Eigentums)
3. Was versteht man unter dem numerus clausus/dem Prinzip der Typengebundenheit der beschränkt dinglichen Rechte?
Dass nur bestimmte vom Gesetz vorgesehene Erscheinungsformen bdR möglich sind.
Andere bdR sind ausgeschlossen.
4. Was versteht man unter dem Prinzip der Typenfixierung?
Die gesetzlich vorgegebenen bdR sind inhaltlich grundsätzlich zwingend geregelt und vorgegeben.
5. Kann sich der Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts gegen die Vorenthaltung der belasteten Sache/der ungerechtfertigten Bereicherung zur Wehr setzen?
Ja, dem Inhaber eines bdR stehen dieselben Klagen und Rechtsbehelfe wie dem Eigentümer offen.
Der Inhaber eines bdR kann daher mit der Eigentumsklage (ZGB 641 II), der Eigentumsfreiheitsklage (ZGB 641 II) gegen den Vorenthalter/Störer vorgehen.
Gegenüber dem Eigentümer kann sich der Inhaber des bdR auch auf ZGB 737 berufen.
Ist der Inhaber des bdR zudem auch Besitzer, kann er sich auch auf den Besitzesschutz (ZGB 926 ff.) berufen.
6. Was versteht man unter dem Prinzip der Alterspriorität und wann kommt dieses Prinzip zur Anwendung?
Konflikte von miteinander kollidierenden bdR werden gelöst, indem die ältere Berechtigung der jüngeren vorgeht.
Die Anwendbarkeit des Prinzips setzt voraus, dass sich die Interessen der bdR widersprechen bzw. nicht alle Interessen erfüllt werden können.
7. Ist eine Ausnahme vom Prinzip der Alterpriorität denkbar?
Ja, z.B. wenn die Parteien durch gegenseitiges Einverständnis aller Beteiligter die Rangfolge der bdR anders festlegen.
8. In welchen Fällen wird im Rahmen der Zwangsverwertung des Pfandobjekts die bestehende Dienstbarkeit dem neuen Eigentümer überbunden und wann wird sie gelöscht?
Die Dienstbarkeit bleibt auch nach der Zwangsverwertung des Pfandobjekts bestehen und belastet den neuen Eigentümer, wenn die Dienstbarkeit vor dem Pfandrecht eingetragen war.
Die Dienstbarkeit wird dagegen gelöscht, wenn der Verwertungserlös (mit Dienstbarkeit) zur Befriedigng der Pfandgläubiger nicht ausreicht und auf deren Verlangen hin eine zweite Versteigerung ohne Belastung mit der Dienstbarkeit zu einem höheren Gebot führt (Prinzip des Doppelaufrufs)
9. Welche nachrangigen Berechtigungen gegenüber kommt das Prinzip des Doppelaufrufs zur Anwendung?
Das Prinzip des Doppelaufrufs (SchKG 142 I) kommt zur Anwendung auf nachrangige:
- Dienstbarkeit
- Grundlast
- vorgemerkten persönlichen Recht
- langfristige Miet-/Pachtvertrag
pro memoria:
Sobald die Vertragsrestdauer kurz ist, jedenfalls dann, wenn sie der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten
für Wohnräume bzw. sechs Monaten für Geschäftsräume entspricht oder kürzer als diese ist, entfällt ein Interesse am Doppelaufruf: (BGE 126 III 290, E. 2.b.).
9a. Kommt das Prinzip des Doppelaufrufs auch gegenüber nicht vorgemerkten Miet-/Pachtverträgen zur Anwendung?
gemäss Bundesgericht (vgl. BGE 124 III 37 ff.; 125 III 123 ff.; 126 III 290 ff.) liegt hier eine Gesetzeslücke vor, und SchKG 142 soll analog angewendet werden.
Der Mietvertrag geht zwar auf den Erwerber über, aber dieser kann auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin das Mietverhältnis auflösen, ohne dringenden Eigenbedarf nachweisen zu müssen. Eine Erstreckung ist aber möglich.
10. Welche unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Doppelaufruf bei Dienstbarkeiten und bei langfristigen Miet- und Pachtverträgen?
Nachrrangige Dienstbarkeiten werden durch das höhere Gebot automatisch gelöscht. Das Grundstück geht ohne Belastung auf den Erwerber über.
Langfristige Miet- und Pachtverträge (vorgemerkt oder nicht) fallen dagegen nicht einfach weg. Das Grundstück geht "belastet" auf den Erwerber über. Dieser hat aber das Recht auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (vgl. BGE 124 III 37 ff.; 125 III 123 ff.; 126 III 290 ff.). Eine Erstreckung ist dabei möglich.
11. Worin unterscheidet sich eine negative von einer positiven Dienstbarkeit?
negative Dienstbarkeit statuiert eine Unterlassungspflicht (z.B. Bauverbot)
positive Dienstbarkeit räumt Nutzungs- und Gebrauchsrechte ein (z.B. Wegrecht), sie umfasst eine Unterlassungs- als auch eine Duldungspflicht (vgl. ZGB 737 III).
12. Kann der belastete Eigentümer durch die Dienstbarkeit zu einer Leistung verpflichtet sein?
Nur nebensächlich, im Zusammenhang mit einer Duldung oder Unterlassung wenn dies zur Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (ZGB 730 II). Im Übrigen ist eine Leistungspflicht ausgeschlossen.
Beispiel:
Unterhaltspflicht des belasteten Eigentümers an Vorrichtungen, welche auch seinen Interessen dienen (ZGB 741 II).
13. Können Dienstbarkeiten an Fahrnis und an Rechten bestellt werden?
Nur mittels Nutzniessung. Alle anderen Dienstbarkeiten sind ausschliesslich an Grundstücken zugelassen.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem ausdrücklichen Gesetzestext (vgl. ZGB 745 [Nutzniessung] resp. ZGB 730 [Grunddienstbarkeit], ZGB 776 [Wohnrecht], ZGB 779 [Baurecht], ZGB 780 [Quellenrecht] und ZGB 781 [andere Dienstbarkeiten/Personaldienstbarkeiten] ).
14. Können der Eigentümer der Sache als Dienstbarkeitsbelasteter und der Dienstbarkeitsberechtigte ein und dieselbe Person sein?
Ja. Diesfalls spricht man von sogenannten Eigentümer Dienstbarkeiten bzw. vom Recht an eigener Sache (vgl. ZGB 733).
15. Nach welchen zwei Kriterien werden Dienstbarkeiten unterteilt?
- Nach Inhalt der Dienstbarkeit
- gesetzlich geregelte
- übrige
- nach der Art der Berechtigung
- Grunddienstbarkeit
- Personaldienstbarkeit
- reguläre (unübertragbar & unvererblich)
- irreguläre (übertragbar & vererblich)
pro memoria:
irreguläre Personaldienstbarkeiten können - wenn sie nicht nur übertragbar, sondern auch dauernd (min. 30 Jahre) sind - als selbstständige dauernde Rechte ins Grundbuch aufgenommen werden.
16. Wann spricht man von Grunddienstbarkeiten, wann von Personaldienstbarkeiten?
Grunddienstbarkeit: Berechtigt ist ein Grundstück (resp. dessen Eigentümer)
Personaldienstbarkeit: Berechtigt ist eine bestimmte Person.
Beispiel:
Grunddienstbarkeit zugunsten von Kat.-Nr. 445; Personaldienstbarkeit zugunsten von Hans Müller.
17. Unter welche Einteilungskriterien ist eine Bauhöhebeschränkung zu subsumieren?
negative (übrige) Dienstbarkeit (ZGB 781), die entweder als Grunddienstbarkeit oder als Personaldienstbarkeit ausgestaltet werden kann.
i.d.R. hat nur der Nachbar eines Grundstückes ein Interesse an einer Bauhöhenbeschränkung, sodass die Dienstbarkeit wohl in der Regel als Grunddienstbarkeit ausgestalltet ist.
18. Kann eine Grunddienstbarkeit unübertragbar ausgestaltet sein?
Nein. Eine Grunddienstbarkeit ist niemals (selbstständig) übertragbar, sie ist untrennbar mit einem bestimmten Grundstück verbunden und kann somit nicht z.B. auf ein anderes Grundstück übertragen werden.
Allerdings kann durch Verkauf des Grundstücks, ein neuer Eigentümer berechtigt sein. Aber auch in diesem Fall bleibt das gleiche Grundstück (resp. dessen jeweiliger Eigentümer) berechtigt.
19. Kann eine Dienstbarkeit als eigenes Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden?
Ja. Wenn die Dienstbarkeit selbstständig und dauernd ist.
Nur irreguläre (d.h. übertragbare und vererbliche) Personaldienstbarkeiten, die dauernd ausgestalltet sind (min. 30 Jahre) erfüllen diese Vorgaben.
pro memoria:
Grunddienstbarkeiten sind niemals übertragbar, sodass es ihnen schon an der Selbstständigkeit fehlt.
20. Inwiefern unterscheiden sich die Nutzniessung und das Wohnrecht hinsichtlich der Übertragbarkeit?
Beides sind unübertragbare (reguläre) Personaldienstbarkeiten (ZGB 749 I & 758 I, ZGB 776 II).
Die Ausübung der Nutzniessung kann aber übertragen werden, sofern das Recht nicht höchstpersönlich ist (ZGB 758 I).
Das Wohnrecht kann ausgedehnt werden auf Familienangehörige und Hausgenossen des Berechtigten durch deren Aufnahme in die Wohnung ausgedehnt werden, sofern es nicht ausdrücklich auf eine Person beschränkt ist (ZGB 777 II)
20a. Welche Dienstbarkeiten können nur als Personaldienstbarkeit ausgestaltet werden?
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- übertragbare Dienstbarkeiten (irreguläre Personaldienstbarkeiten [selbstständig und dauernd]; Baurechte)
Bei der Nutzniessung bleibt immer der ursprüngliche Berechtigte nutzungsberechtigt; sie kann daher nur als Personaldienstbarkeit begründet werden (vgl. ZGB 758 Abs. 1).
Als Unterart der Nutzniessung kann das Wohnrecht nur als Personaldienstbarkeit errichtet werden (vgl. ZGB 776 Abs. 2).
Grunddienstbarkeiten sind niemals selbstständig (nur die Berechtigung nicht aber die Dienstbarkeit selbst kann übergehen), folglich können selbstständige (übertragbare/vererbliche) Dienstbarkeiten nur als irreguläre Personaldienstbarkeiten ausgestaltet werden, wobei dies wiederum neben der Selbständigkeit auch die Dauerhaftigkeit (min. 30 Jahre) der Dienstbarkeit voraussetzt.
20b. Welche Dienstbarkeiten können nur als Grunddienstbarkeit ausgestaltet werden?
- Überbaurecht
- Durchleitungsrecht
- Leitungsbaurecht
Alle diese speziellen Baurechte berechtigten ein Grundstück, von denen eine Baute ausgeht und in ein anderes eingreift. Dagegen kann ein Baurecht an sich auch als Personaldienstbarkeit ausgestalltet werden.
21. Wie entsteht eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit?
- gültiger Rechtsgrund (Dienstbarkeitsvertrag; Verpflichtungsgeschäft)
- Erwerbsakt (Grundbucheintrag resp. Besitz-/Rechtsübertrag, Verfügungsgeschäft)
Die Dienstbarkeit entsteht im Zeitpunkt des Erwerbsaktes
- der Eintragung im Grundbuch (wenn ein Grundstück belastet wird; ZGB 732 [Grunddienstbarkeiten], ZGB 746 I [Nutzniessung und Wohnrecht], ZGB 781 i.V.m. 732 [übrige Personaldienstbarkeiten])
- der Einräumung des Besitzes (wenn eine Sache belastet wird; ZGB 746 I [Nutzniessung])
- der Übertragung des Rechts (wenn ein Recht belastet wird; ZGB 746 I [Nutzniessung])
22. Welcher Form bedarf ein Dienstbarkeitsvertrag?
Grunddienstbarkeit & übrige Personaldienstbarkeiten: öffentliche Beurkundung (ZGB 732 resp. ZGB 781 III i.V.m. ZGB 732)
Nutzniessung/Wohnrecht: nach Erwerbsart
- Vermächtnis: Form der Verfügung von Todes wegen (ZGB 484 II)
- Ehevertrag: öffentliche Beurkundung (ZGB 746 II i.V.m. ZGB 184)
- Kauf/Schenkung:
- beweglichen Sachen: formfrei
- Grundstücke: öffentliche Beurkundung (ZGB 746 II i.V.m. OR 216 [Kauf]; ZGB 746 II i.V.m. OR 243 II [Schenkung])
23. Kann eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit an einem Grundstück bereits vor der Eintragung ins Grundbuch entstehen?
Grundsatz: nein, erst mit dem Eintrag entsteht die Dienstbarkeit an einem Grundstück.
Ausnahme: Leitungsbaurecht, entsteht schon, wenn die Leitung äusserlich wahrnehmbar ist (oberflächlicher Verlauf; ZGB 676 III, BGE 97 II 381)
24. Können bedingte oder befristete Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden?
- suspensiv bedingt: nicht eintragungsfähig (bis zum Eintritt der Bedingung, dann als normale Dienstbarkeit)
- resolutiv bedingt: eintragungsfähig (sofern die Bedingung noch nicht eingetreten ist)
- befristet: eintragungsfähig, wenn der Endzeitpunkt eindeutig bestimmbar ist und sich aus dem Grundbuch ergibt.
25. Welche weiteren Entstehungsgründe - neben vertraglicher Vereinbarung - gibt es für Dienstbarkeiten?
- Ersitzung (tabularisch oder extratabularisch)
- Verfügung von Todes wegen (Testament [oder Erbvertrag])
- Enteignung
- von Gesetzes wegen (Legalservitut)
26. Welche Gründe führen zum Untergang von Dienstbarkeiten?
- vertragliche Vereinbarung
- Ablösung durch den Richter
- Verzicht des Berechtigten
- Rückgabe des Nutzniessungssache
- Enteignung
- Zwangsverwertung (Doppelruf)
- Fristablauf (bei befristeteten DB)
- Eintritt der Resolutivbedingung
- Tod des Berechtigten (bei regulären Personaldienstbarkeiten)
- Untergang des belasteten oder berechtigten Grundstücks
27. Welche Rechtsfolgen hat der Tod des Dienstbarkeitsberechtigten/berechtigten Grundeigentümers?
- reguläre Personaldienstbarkeit (unvererblich): Untergang der Dienstbarkeit
- irreguläre Personaldienstbarkeit (vererblich): Übergang im Rahmen der Universalsukzession in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft
- Grunddienstbarkeit: Übergang auf neuen Eigentümer des berechtigten Grundstücks (da mit Eigentum am berechtigten Grundstück verbunden
28. Worin unterscheidet sich der Tatbestand, der die Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter erlaubt, von der Nichtausübung einer Dienstbarkeit?
Ablösung:
- auf Antrag des belasteten Grundeigentümers,
- herrschendes Grundstück/die berechtigte Person hat kein/unverhältnismässig geringes objektives Interesse mehr
- Dienstbarkeit geht unter (ev. gegen Entschädigung des Restinteresses)
Nichtausübung:
- Tatsache
- keine Rechtswirkung/Dienstbarkeit bleibt erhalten
Bemerkung: die Nichtausübung kann Ausdruck des verlorenen (objektiven oder subjektiven) Interesses sein, dann kann die Ablösung verlangt werden.
29. Welche Bedeutung hat der Grundbucheintrag bei der Entstehung von Dienstbarkeiten?
- konstitutiv: für Dienstbarkeiten an Grundstücken mittels
- (Dienstbarkeits-)Vertrag
- Vermächtnis
- deklaratorisch
- für äusserlich wahrnehmbares Leitungsbaurecht (ZGB 676 III)
- Ersitzung (tabularisch/extratabularisch)
- Enteignung
- Legalservitut
30. Welche Bedeutung hat der Grundbucheintrag beim Untergang von Dienstbarkeiten an Grundstücken?
- konstitutiv
- Aufhebungsvereinbarung
- deklaratorisch
- Verzicht des Berechtigten
- Untergang des herrschenden/berechtigten Grundstücks
- Fristablauf
- Eintritt der Resolutivbedingung
- Tod des Berechtigten (bei regulären Personaldienstbarkeiten)
- Enteignung
- Ablösung durch den Richter
- Zwangsverwertung (Doppelruf)
31. Was versteht man unter dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeiten?
Der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden kann, als zu dem sie errichtet wurde.
Beispiel:
Ein Bauverbot, welches zu landwirtschaftlichen Zwecken begründet wurde (z.B. kein Schattenwurf auf Obstplantage) kann nicht zum Zweck der Aussichtssicherung aufrechterhalten werden (nach dem die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben wurde).
32. Wie kann der Umfang einer Dienstbarkeit festgelegt werden?
Umfang ausdrücklich im Dienstbarkeitsvertrag: gemessene Dienstbarkeit
nach Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks/berechtigter Person: ungemessene Dienstbarkeit
33. Welche rechtliche Bedeutung hat eine länger dauernde und gutgläubige Dienstbarkeitsausübung?
Sie stellt das massgende Kriterium zur genaueren Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Dienstbarkeit dar.
Bemerkung: bei negativen Dienstbarkeiten (Pflicht zur Unterlassung/Duldung) ist die dauernde und gutgläubige Ausübung unter Umständen schwierig zu bezeichnen.
34. Welche Kriterien sind für die genaue Bestimmung des individuellen Umfangs einer Dienstbarkeit massgebend?
- Wortlaut des Grundbucheintrages (ZGB 738 I)
- auszulegender Dienstbarkeitsvertrag (ZGB 738 II)
- längere Zeit unangefochtene und gutgläubige Ausübung (ZGB 738 II)
- kantonales Recht und Ortsgebrauch (ZGB 740)
- Sinn und Zweck der Dienstbarkeit
Bei mehreren Berechtigten an derselben Dienstbarkeit ist die Sonderregel in ZGB 740a zu beachten (analoge Anwendung der Miteigentumsregeln).
35. Welches ist die Rechtsfolge, wenn die im Rahmen des ursprünglichen Zwecks liegende Dienstbarkeitsausübung zu einer erheblichen Mehrbelastung des Dienstbarkeitsbelasteten führt?
Die objektive erhebliche Mehrbelastung braucht der Dienstbarkeitsbelastete nicht zu dulden.
Die Erheblichkeit bemisst sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit.
36. Belastet ein Wegrecht den von der Dienstbarkeitsausübung betroffenen Weg oder das gesamte Grundstück?
Eine Dienstbarkeit belastet stets das Grundstück als ganzes, nicht bloss eine konkrete Ausübungsfläche.
37. In welchen Fällen kann es zu einer Verlegung einer bestehenden Dienstbarkeit kommen?
- wenn der belastete ein Interesse an der Verlegung nachweist, die Kosten übernimmt und dem Berechtigten keine Nachteile entstehen.
- als Folge der Parzellierung des belasteten Grundstücks
Die Verlegung kann auf einen anderen Grundstücksteil oder ein anderes Grundstück erfolgen (wobei im letzteren Fall wohl mangels Identität der Dienstbarkeit eher von einer Löschung und Neuerrichtung auszugehen ist).