Sachenrecht 5 - Die beschränkt dinglichen Rechte
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte
Kartei Details
Karten | 143 |
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Lernende | 18 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.03.2016 / 01.06.2024 |
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125. Welche Gründe bewirken den Untergang des Faustpfandrechts?
- Untergang der sichergestellte Forderung
- definitiver Besitzesverlust
- Rückgabe des Faustpfandes an den Verpfänder
- Untergang der Pfandsache
- Enteignung der Pfandsache
126. Welchen Einfluss auf die Verjährung der sichergestellten Forderung auf das Fauspfandrecht?
führt nicht zum Untergang des Faustpfandrechts, da die Forderung nicht untergegangen ist, ihr kann nur einredeweise begegnet werden.
126a. Welchen Einfluss auf die Veräusserung des Pfandobjekts auf das Fauspfandrecht?
Der gutgläubige Erwerber ist nach ZGB 933 geschützt, der Pfandgläubiger verliert seinen Besitz definitiv. Das Faustpfandrecht geht deshalb unter.
In den übrigen Fälen geht der definitive Besitz nicht verloren, wenn sich der Pfandgläubiger mit den Rechtsbehelfen nach ZGB 926 ff. zur Wehr setzt.
127. Kann der Gläubiger ein Retentionsrecht an einem Gegenstand geltend machen, der nicht im Eigentum des Schuldners steht?
Grundsatz: Retentionsrecht nur an Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen.
Ausnahme: dem Schuldner anvertraute Sachen, bei Gutgläubigkeit des Pfandgläubigers
128. Wodurch unterscheidet sich das Retentionsrecht zwecks Absicherung einer Forderung unter Privatpersonen von jenem unter Kaufleuten?
unter Privatpersonen (bürgerliches Retentionsrecht): sachlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Retentionsrecht
unter Kaufleuten (kaufmännisches Retentionsrecht): es genügt, wenn der Besitz an der Sache und die Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr der Kaufleute herführen.
129. Wie entsteht ein Retentionsrecht?
gesetzliches Fahrnispfandrecht. Es entsteht von Gesetzes wegen.
- verwertbare Sache
- Fälligkeit der Forderung
- Zusammenhang zw. Forderung und Retentionsobjekt
- Besitzesübertragung an der Sache
- kein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Ausschluss der Retention
130. Worin besteht der Unterschied zwischen der Besitzesübertragung beim Fauspfandrecht und jener beim Retentionsrecht?
Faustpfandrecht: Besitzübertragung zum Zwecke der Verpfändung
Retentionsrecht: Besitzübertragung aus anderen Gründen (z.B. Werkvertrag, Auftrag)
131. Durch welche Besonderheiten weist sich das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen aus und welches Retentionsrecht kennt dieselben Besonderheiten?
beim Retentionsrecht des Vermieters bestehen wie beim Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft folgende Besonderheiten
- der Vermieter hat kein Besitz an den Sachen,
- auch zukünftige nicht fällige Forderungen sind gesichert
- kein Zusammenhang zwischen Sache und Forderung nötig
132. Kann an einer regulären Personaldienstbarkeit ein Pfandrecht errichtet werden?
Nein. Das Pfandrecht an Forderungen setzt voraus, dass die Forderungen verwertbar und selbstständig (übertragbar) sind.
reguläre Personaldienstbarkeiten (z.B. Nutzniessung und Wohnrecht) sind nicht übertragbar.
133. Welcher Form bedarf der Pfandvertrag zur Errichtung eines Pfandrechts an Forderungen/Rechten?
Hängt von der Art der Forderung oder des Rechts ab.
- in einem Wertpapier verbrieft: formfreier Pfandvertrag
- kein Wertpapier: schriftlicher Pfandvertrag
- für Übertragung öffentliche Urkunde nötig: öffentliche Beurkundung
134. Wodurch unterscheidet sich das Pfandrecht an Aktien von der Nutzniessung an Aktien?
Pfandgläubiger hat Anspruch auf Zinsen und Dividenden ab Pfandbeginn, nicht aber Mitgliedschaftsrechte
Nutzniesser hat Anspruch auf Zinsen und Dividenden ab Pfandbeginn und Mitgliedschaftsrechte
135. Was versteht man unter Versatzpfand?
besondere Form des Faustpfandes, welches der Absicherung der gewerbsmässigen Darlehenshingabe dient.
Beim Pfandleihgewerbe gehr es vorab um die Möglichkeit aus momentaner Geldverlegenheit zu helfen, indem sie gegen Hingabe von Gegenständen des täglichen Bedarfs zu Pfand Geld für den täglichen Bedarf bekommen.
136. Welche Besonderheit gilt beim Versatzpfand?
Für Schulden haftet einzig das Versatzpfand, es besteht keine persönliche Haftung des Darlehensnehmers
137. Welche Eigenschaften zeichnen das fiduziarische Eigentum aus?
Der Empfänger erwirbt fiduziarisches Eigentum, wenn ihm die Sache zwar zu Eigentum, aber nur zur Sicherung eines Rechtsverhältnisses übergeben wird.
Der Empfänger ist dadurch obligatorisch zur Rückgabe der empfangenen Sache verpflichtet und kann nicht frei über diese verfügen.
138. Durch welche Eigenart zeichnet sich das sogenannte irreguläre Pfandrecht aus?
vertretbare Sachen werden als Pfand gegeben, wodurch der Pfandgläubiger an diesen nicht nur Besitz sondern Eigentum erlangt.
Bei Untergang des Pfandrechts hat der Pfandgläubiger nur Sachen derselben Art und Menge zurückzugeben.
1. Worin bestehen Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen beschränkten dinglichen Rechten und dem Eigentum?
beide sind absolute Rechte; erfasst ist jeweils die ganze Sache
Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht, welches nur durch die Rechtsordnung begrenzt wird.
Im Gegensatz zum Eigentum
- bestehen die beschränkt dinglichen Rechte zumeist an einer fremden Sache,
- vermitteln nur begrenzte Sachherrschaft (Teilherrschaft) und
- lassen Verfügungen nur in ganz bestimmter Weise zu
2. In welchem Verhältnis stehen die beschränkten dinglichen Rechte zum Eigentum?
bdR schränken das Eigentum ein und gehen diesem vor.
Nach Wegfall des bdR gehen deren Inhalte automatisch an den Eigentümer zurück (Elastizität des Eigentums)
3. Was versteht man unter dem numerus clausus/dem Prinzip der Typengebundenheit der beschränkt dinglichen Rechte?
Dass nur bestimmte vom Gesetz vorgesehene Erscheinungsformen bdR möglich sind.
Andere bdR sind ausgeschlossen.
4. Was versteht man unter dem Prinzip der Typenfixierung?
Die gesetzlich vorgegebenen bdR sind inhaltlich grundsätzlich zwingend geregelt und vorgegeben.
5. Kann sich der Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts gegen die Vorenthaltung der belasteten Sache/der ungerechtfertigten Bereicherung zur Wehr setzen?
Ja, dem Inhaber eines bdR stehen dieselben Klagen und Rechtsbehelfe wie dem Eigentümer offen.
Der Inhaber eines bdR kann daher mit der Eigentumsklage (ZGB 641 II), der Eigentumsfreiheitsklage (ZGB 641 II) gegen den Vorenthalter/Störer vorgehen.
Gegenüber dem Eigentümer kann sich der Inhaber des bdR auch auf ZGB 737 berufen.
Ist der Inhaber des bdR zudem auch Besitzer, kann er sich auch auf den Besitzesschutz (ZGB 926 ff.) berufen.
6. Was versteht man unter dem Prinzip der Alterspriorität und wann kommt dieses Prinzip zur Anwendung?
Konflikte von miteinander kollidierenden bdR werden gelöst, indem die ältere Berechtigung der jüngeren vorgeht.
Die Anwendbarkeit des Prinzips setzt voraus, dass sich die Interessen der bdR widersprechen bzw. nicht alle Interessen erfüllt werden können.
7. Ist eine Ausnahme vom Prinzip der Alterpriorität denkbar?
Ja, z.B. wenn die Parteien durch gegenseitiges Einverständnis aller Beteiligter die Rangfolge der bdR anders festlegen.
8. In welchen Fällen wird im Rahmen der Zwangsverwertung des Pfandobjekts die bestehende Dienstbarkeit dem neuen Eigentümer überbunden und wann wird sie gelöscht?
Die Dienstbarkeit bleibt auch nach der Zwangsverwertung des Pfandobjekts bestehen und belastet den neuen Eigentümer, wenn die Dienstbarkeit vor dem Pfandrecht eingetragen war.
Die Dienstbarkeit wird dagegen gelöscht, wenn der Verwertungserlös (mit Dienstbarkeit) zur Befriedigng der Pfandgläubiger nicht ausreicht und auf deren Verlangen hin eine zweite Versteigerung ohne Belastung mit der Dienstbarkeit zu einem höheren Gebot führt (Prinzip des Doppelaufrufs)
9. Welche nachrangigen Berechtigungen gegenüber kommt das Prinzip des Doppelaufrufs zur Anwendung?
Das Prinzip des Doppelaufrufs (SchKG 142 I) kommt zur Anwendung auf nachrangige:
- Dienstbarkeit
- Grundlast
- vorgemerkten persönlichen Recht
- langfristige Miet-/Pachtvertrag
pro memoria:
Sobald die Vertragsrestdauer kurz ist, jedenfalls dann, wenn sie der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten
für Wohnräume bzw. sechs Monaten für Geschäftsräume entspricht oder kürzer als diese ist, entfällt ein Interesse am Doppelaufruf: (BGE 126 III 290, E. 2.b.).
9a. Kommt das Prinzip des Doppelaufrufs auch gegenüber nicht vorgemerkten Miet-/Pachtverträgen zur Anwendung?
gemäss Bundesgericht (vgl. BGE 124 III 37 ff.; 125 III 123 ff.; 126 III 290 ff.) liegt hier eine Gesetzeslücke vor, und SchKG 142 soll analog angewendet werden.
Der Mietvertrag geht zwar auf den Erwerber über, aber dieser kann auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin das Mietverhältnis auflösen, ohne dringenden Eigenbedarf nachweisen zu müssen. Eine Erstreckung ist aber möglich.
10. Welche unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Doppelaufruf bei Dienstbarkeiten und bei langfristigen Miet- und Pachtverträgen?
Nachrrangige Dienstbarkeiten werden durch das höhere Gebot automatisch gelöscht. Das Grundstück geht ohne Belastung auf den Erwerber über.
Langfristige Miet- und Pachtverträge (vorgemerkt oder nicht) fallen dagegen nicht einfach weg. Das Grundstück geht "belastet" auf den Erwerber über. Dieser hat aber das Recht auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (vgl. BGE 124 III 37 ff.; 125 III 123 ff.; 126 III 290 ff.). Eine Erstreckung ist dabei möglich.
11. Worin unterscheidet sich eine negative von einer positiven Dienstbarkeit?
negative Dienstbarkeit statuiert eine Unterlassungspflicht (z.B. Bauverbot)
positive Dienstbarkeit räumt Nutzungs- und Gebrauchsrechte ein (z.B. Wegrecht), sie umfasst eine Unterlassungs- als auch eine Duldungspflicht (vgl. ZGB 737 III).
12. Kann der belastete Eigentümer durch die Dienstbarkeit zu einer Leistung verpflichtet sein?
Nur nebensächlich, im Zusammenhang mit einer Duldung oder Unterlassung wenn dies zur Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (ZGB 730 II). Im Übrigen ist eine Leistungspflicht ausgeschlossen.
Beispiel:
Unterhaltspflicht des belasteten Eigentümers an Vorrichtungen, welche auch seinen Interessen dienen (ZGB 741 II).
13. Können Dienstbarkeiten an Fahrnis und an Rechten bestellt werden?
Nur mittels Nutzniessung. Alle anderen Dienstbarkeiten sind ausschliesslich an Grundstücken zugelassen.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem ausdrücklichen Gesetzestext (vgl. ZGB 745 [Nutzniessung] resp. ZGB 730 [Grunddienstbarkeit], ZGB 776 [Wohnrecht], ZGB 779 [Baurecht], ZGB 780 [Quellenrecht] und ZGB 781 [andere Dienstbarkeiten/Personaldienstbarkeiten] ).
14. Können der Eigentümer der Sache als Dienstbarkeitsbelasteter und der Dienstbarkeitsberechtigte ein und dieselbe Person sein?
Ja. Diesfalls spricht man von sogenannten Eigentümer Dienstbarkeiten bzw. vom Recht an eigener Sache (vgl. ZGB 733).
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