Sachenrecht

Immobilienwirtschaft

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 04.07.2011 / 03.12.2020
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Rechtssubjekte

-Natürliche Personen (Menschen)

Beginn: § 1 BGB (mit Vollendung der Geburt)

Ende: § 1922 BGB (mit dem Tod)

-Juristische Personen

Verein: §§ 21ff BGB

Stiftung: §§ 80ff BGB

Juristische Personen des Handelsrechts: zB. AG (§ 1ff AktG), GmbH (§ 1ff GmbHG), eG

-Gruppen mit Ansätzen zur Rechtsfähigkeit

GbR: §§ 705ff BGB

OGH, KG: §§ 105ff HGB

Erbengemeinschaft: §§ 2032 ff BGB

Nicht rechtsfähiger Verein: § 54 BGB

Wohnungseigentümergemeinschaft § 10 VI WEG (teilrechtsfähiges Gebilde)

Rechtsobjekte

-Sachen (körperliche Gegenstände: § 90 BGB)

Bewegliche, unbewegliche, vertretbare, verbrauchbare, wesentliche Bestandteile, Zubehör, Nutzungen, Früchte, Gebrauchsvorteile

-Tiere (§ 90a BGB)

Besonderheiten: TierSchG, §§ 903 Satz 2, 251 II 2 BGB, § 765 a I 3 ZPO

-Rechte

Absolute Rechte: Absolutes Recht liegt immer dann vor, wenn ein Recht gegenüber jedermann gilt und aber auch gegenüber jedermann wirkt.

Bsp. Eigentumsrecht

Relative Rechte: Relatives Recht setzt voraus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Der Anspruchsinhaber hatte eine Forderung an den Anspruchsgegner, daher ein Recht, dass nur zwischen 2 Personen besteht (relatives Recht).

Bsp. § 433 BGB (Kaufvertrag)

-Nicht körperliche Gegenstände

z.B. Elektrizität, Gas, Wasser, immaterielle Güter (Marken, Patente)

Gegenstand und Systematik des Sachenrechts

Sachenrecht 3. Buch BGB §§ 854-1296 ? ist zwingendes Recht

Vollkommen und Halbzwingende Recht

Das zwingende Recht lässt sich in 2 Teile untergliedern: Auf der einen Seite gibt es das vollkommen zwingende Recht und auf der anderen Seite das Halbzwingende Recht.

Das vollkommen zwingende Recht tritt im Sachenrecht und im Familienrecht auf. Hier gibt es ganz klare gesetzliche Regelungen, die von jedermann einzuhalten sind und die auch nicht abdingbar sind.

Das halbzwingende Recht tritt immer dann auf, wenn das Günstigkeitsprinzip gilt. Das Günstigkeitsprinzip bedeutet, dass man sich mindestens ans BGB halten muss, aber natürlich etwas „günstigeres“ vereinbaren darf. Bsp.: Ein AG muss seinem AN mind. 20 Tage Urlaub gewähren, kann ihm natürlich aber auch 30 Tage gewähren

Definition Grundstück – unbewegliche Sachen

Unbewegliche Sachen sind alle abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als eigene Einheit eingetragen sind.

Grundbegriffe Allg. Teil BGB §§ 90-103

Familienrecht §§ 1362, 1416, 1424

WEG

ErbbauRVO

§§ 854ff kein Sachenrecht im eigentlichen Sinne

z.B. Nießbrauch (§§ 1068ff BGB), Pfandrecht (§§ 1273ff BGB)

- Pfandrecht für Immobilien §§ 1113 ff BGB

- Pfandrecht für Mobilien §§ 1204 ff BGB

Einteilung der Sachenrechte in verschiedene Typen

-Allg. Vorschriften über

Rechte an Grundstücken §§ 873-902

-Besitz §§ 854-872 BGB

-Eigentum §§ 903-1011 BGB

-Dingliche Rechte §§ 1012-1296 BGB

Sicherungsübereignung

Bank ist Eigentümer, Besitz bleibt bei mir.

?Bank ist Eigentümer, aber nicht Besitzer der Immobilie

„kleines Sachenrecht“:

§§ 90 ff BGB

Dingliche Rechte:

Zuordnung eines Rechtsobjektes zu einem Rechtssubjekt mit Wirkung gegenüber jedermann.

-Vollrechte: umfassende Herrschaftsreche an einer Sache

Eigentum: §§ 903 ff BGB

Sondereigentum §§ 3-6, 13 WEG

Miteigentum: §§ 1008 ff BGB

Miteigentumsanteil nach § 8 WEG

-Beschränkt-dingliche Rechte: Einzelne, inhaltlich begrenzte Herrschaftsbefugnisse an einer Sache

Grunddienstbarkeit: §§ 1018ff BGB

Nießbrauch: §§ 1030ff BGB

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit: §§ 1090ff BGB

Dingliches Wohnungsrecht: § 1093 BGB

Reallast: §§ 1105ff BGB

-Sonderfälle: Absolute Wirkung, aber keine Herrschaftsbefugnisse, sondern Sicherungsmittel

Vormerkung: § 883 BGB

Dingliches Vorkaufsrecht: §§ 1094ff BGB

Besitz §§ 854ff BGB

Eigentum am Grundstück

-Eigentum ist rechtliche Herrschaft über eine Sache

-Alleineigentum: nur eine einzige Person ist Eigentümer eines Grundstücks

-Gemeinschaftliches Eigentum: ist unterteilt in Bruchteilseigentum: liegt dann vor, wenn ein Grundstück 2 od. mehreren Personen gehört und wenn jedem dieser Personen ein Bruchteil an dem Grundstück gehört (z.B. als Eigentum von Eheleuten je zur Hälfte); jeder Bruchteilseigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen (veräußern, belasten); und in das Gesamthandseigentum: es besteht dann, wenn ein Grundstück mehreren gehört, die Anteile der Einzelnen aber zugunsten der Gesamtheit gebunden sind; dem einzelnen Beteiligten steht kein Anteil am einzelnen Grundstück zu, sondern nur ein Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen; über gemeinschaftliche Grundstück kann der Einzelne allein NICHT verfügen.

Dinglichen Rechte (Rechte Dritter)

Vorkaufsrecht

-kann gesetzlicher oder vertraglicher Natur sein

-Gesetzliche Vorkaufsrechte werden nicht ins Grundbuch eingetragen

-das vertragliche Vorkaufsrecht bezüglich eines Grundstücks ist im BGB definiert

-das dingliche Vorkaufsrecht entsteht i.d.R. durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch

-ist das Vorkaufsrecht nur für einen Verkaufsfall bestellt, so erlischt es mit dem Verkauf an einen Dritten, wenn der Vorkaufberechtigte von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht.

-ist das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle bestellt, kann der Berechtigte es auch noch bei einem Weiterverkauf durch den Käufer ausüben.

-Vorkaufsberechtigte muss das Vorkaufsrecht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Übermittlung des wirksamen Kaufvertrages ausüben.

-das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann im Gegensatz zum dinglichen Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht für mehrere Verkaufsfälle bestellt werden.

Wiederkaufsrecht

Dinglichen Rechte (Rechte Dritter)

-ist das Recht des Verkäufers, das Kaufobjekt unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen.

-Wiederkaufsrecht hat nur schuldrechtliche Wirkung

-der Wiederkaufsberechtigte kann nicht verhindern, dass der Eigentümer das Grundstück an einen Dritten verkauft

Dienstbarkeiten 1

-sind dingliche Rechte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (vgl. Erbbaurecht)

-beschränken den Eigentümer in der Benutzung des Grundstücks

-3 Arten von Dienstbarkeiten: Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Nießbrauch

Dienstbarkeiten 2

-Grunddienstbarkeit §1018ff BGB dabei hat man es stets mit 2 Grundstücken zu tun

-das dienende und das herrschende Grundstück

-der Eigentümer des herrschenden Grundstücks erhält bestimmte Teilbefugnisse am dienenden Grundstück

-werden zumeist aufgrund eines Rechtsgeschäfts bestellt

-kann durch rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung erlöschen

Dienstbarkeiten 3

-beschränkte persönliche Dienstbarkeiten §1090 BGB haben denselben Inhalt wie Grunddienstbarkeiten

-finden für geltende Vorschriften entsprechende Anwendung

-Unterschied lieg in der Person des Berechtigten

-Berechtigter aus einer Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks.

-die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird für eine bestimmte Person bestellt, unabhängig davon, ob sie Eigentümerin eines Grundstücks ist

-kann nicht auf einen anderen übertragen werden und ist unvererblich

-erlischt mit dem Tode des Berechtigten bzw. mit der Auflösung der juristischen Person

Dienstbarkeiten 4

-Nießbrauch §1030ff BGB gewährt seinem Inhaber die gesamten Nutzungen des Gegenstandes (z.B. eines Grundstücks)

-Nießbrauch ist eine persönliche Dienstbarkeit

-Nießbrauchsrecht ist unveräußerlich und unvererblich

-erlischt mit dem Tod des Berechtigten

-Ausübung eines Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden

-Nießbraucher kann die Sache vermieten od. verpachten

-Nutzungsrecht erstreckt sich auf Sachfrüchte (Gras, Gemüse, Obst) und Rechtsfrüchte (Mieten)

-persönliche Nutzung des Grundstücks steh dem Nießbraucher zu

-hat die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen

-darf das Grundstück nicht veräußern oder belasten

Reallast §1105 ff

-Inhalt können nur positive (aktive) Leistungen sein

-der Eigentümer entrichtet/erbringt Leistungen an den Berechtigten

-es muss sich an wiederkehrende Leistungen handeln (Lieferung von Lebensmitteln, Wasserlieferung, Stormlieferung)

Erbbaurecht

-durchbricht die Grundsätze des BGB und gibt Möglichkeit der rechtlichen Trennung von Bauwerk und Grundstück auf Zeit

Die Änderung der dinglichen Rechtslage durch Verfügungen

Def. Verfügung

Eine Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, durch das auf ein dingliches Recht dergestalt eingewirkt wird, dass es übertragen, belastet, aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert wird.

Die Änderung der dinglichen Rechtslage durch Verfügungen

Vorraussetzungen für eine Verfügung 1

o Willenserklärung(en), für die i.d.R. ein dinglicher Vertrag (§ 145, 147 BGB) nötig ist.

Das bedeutet, dass eine Einigung (=Vertrag) getroffen wird, die auf eine Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache gerichtet ist.

§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung: Um das Eigentum übertragen oder belasten zu können, ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich.

§ 925 Auflassung: Die Übertragung muss in Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

§929 Satz 1 Einigung und Übergabe: Zur Übertragung müssen beide Parteien einverstanden sein, dass das Eigentum übergehen soll.

Die Änderung der dinglichen Rechtslage durch Verfügungen

Vorraussetzungen für eine Verfügung 2

o Publizitätsakt, d.h. eine Eintragung in das Grundbuch (§ 873) oder Übergabe (§ 929 Satz 1) bzw. Übergabesurrogat (§ 929 Satz 2, 930, 931).

Die dingliche Rechtsübertragung setzt i.d.R. einen Verlautbarungstatbestand voraus (Übergabe, Eintragung). Auf die Einigung (s.o.) folgt die Übergabe oder das Übergabesurrogat. Des Weiteren müssen sich beide Parteien bei der Übergabe oder beim Übergabesurrogat einig sein.

Die Änderung der dinglichen Rechtslage durch Verfügungen

Vorraussetzungen für eine Verfügung

o Verfügungsbefugnis, i.d.R. beim Rechtsinhaber, ausnahmsweise auch bei Dritten (§ 185, 2205 BGB, § 80 I InsO):

§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten: Wenn ein Berechtigter seine Einwilligung gibt, ist die Verfügung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand wirksam.

§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis: Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er darf den Nachlass in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen.

Dingliche Ansprüche/Arten von dinglichen Ansprüchen

Nach § 194 I ist ein Anspruch ein Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Anspruchsziele 1

o Herausgabe (Vindikation)

§ 985 Herausgabeanspruch: Ein Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen. ?? Laut § 986 kann der Besitzer die Herausgabe einer Sache auch verweigern, wenn z.B. ein Mietvertrag läuft.

Anspruchsziele 2

o Abwehr

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt, so kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Anspruchsziele 3

o Verwertung

Pfandrecht kann geltend gemacht werden und somit wird der Anspruch verwertet.

§1113 BGB (Hypothek)

§1191 BGB (Grundschuld)

Prinzipien des Sachenrechts 1

1.Absolutheit:

absolutes Recht, dingliches Recht (gilt bei Eigentum, Pfandrecht), gelten gegenüber jedermann

Prinzipien des Sachenrechts 2

2.Publizitätsakt:

Eintragung ins Grundbuch (§873BGB) oder Übergabe (§929 S.1 BGB) bzw. Übergabesurrogat (§929 S.2, 930, 931 BGB)

Prinzipien des Sachenrechts 3

3.Numerus Clausus/Typenzwang:

Es gibt einen Typenzwang und eine begrenzte Anzahl von Gesetzen. Man muss sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. D.h. die Vertragsfreiheit ist ein wenig eingeschränkt.

Prinzipien des Sachenrechts 4

4.Spezialität/Bestimmtheit: (Bestimmtheitsgrundsatz)

Es muss eine Zuordnung bestehen bzw. Es muss eine genau Beschreibung jedes Objektes erfolgen. Es können keine Sachgesamtheiten übertragen werden, es muss also jedes einzelne Teil einzeln übertragen werden. Vgl. Kaffeeservice kaufen ?übereignet wird jedoch jedes einzelne Objekt (muss genau beschrieben werden)

Prinzipien des Sachenrechts 5

5.Trennungs- und Abstraktionsprinzip:

Verpflichtungen und Verfügungen sind 2 unterschiedliche Verträge, die getrennt betrachtet werden müssen.

3 Verfahren beim Immobilienkauf (1 Verpflichtung, 2 Verfügungen)

2 Verfahren beim Realkredit (1 Verpflichtung, 1 Verfügung)

Prinzipien des Sachenrechts 6

6.Übertragbarkeit:

Dingliche Rechte sind idR keine höchstpersönliche Rechte, sie können grundsätzlich durch Verfügung übertragen werden.

Ausnahmen: § 1059 BGB Nießbrauch, §1092 BGB beschränkt persönliche Dienstbarkeit.

Begriff des Grundstücks

Ein Grundstück ist ein, unabhängig von der Nutzungsart, abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbständige Einheit auf einem besonderen Grundbuchblatt geführt wird

(§3 Abs.1 GBO)

Bedeutung und Aufbau des Grundbuchs

Grundbuchblatt gegliedert in/gekennzeichnet durch:

Aufschrift(formelle Daten: zuständige Grundbuchamt-AG, Grundbuchbezirk, Grundbuchband, Grundbuchblatt)

Bestandsverzeichnis(Vermessungstechnische Daten, Größe des Grundstücks)

Abteilung I(Eigentümer, Tag d. Auflassung, lfd. Eintragungsnummer)

Abteilung II(Grundbuchbelastungen, Verfügungsbeschränkungen,

Vormerkungen, Widersprüche)

Abteilung III(Grundpfandrechte, Vormerkungen, Widersprüche)

Das Grundbuch ist gesetzlich nicht definiert. Grundbücher sind für Bezirke einzurichten (§ 2 I GBO). Grundbuch wird idR geführt beim zuständigen Amtsgericht (§1 Abs. 1 GBO). Ausnahme: in Baden-Württemberg Amtsnotar (§143, 144 GBO).

Rangordnung von Grundstücksrechten

~ wird nach § 879 BGB bestimmt.

Abs. 1, Satz 1: Rechte in der selben Abteilung

Rangfolge ergibt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen.

?Prioritätsprinzip (strenges)

Abs. 1, Satz 2: Rechte in verschiedenen Abteilungen

Das Recht, das früher eingetragen ist, hat den Vorrang. Wenn rechte am selben Tag

eingetragen sind, dann haben sie den gleichen Rang.

?Prioritätsprinzip ( das was früher eingetragen ist, hat auch den höheren Rang)

Abs. 2:Eintragung ist für das Rangverhältnis auch maßgebend, wenn die zum Erwerb des Rechts

erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

Abs. 3:abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung ins Grundbuch.

Rangänderung § 880 BGB

Rangverhältnisse können auch nachträglich geändert werden. Dies bedarf jedoch der Eintragung ins Grundbuch.

Grundbuchberichtigung § 894 BGB

Steht der Inhalt des Grundbuchs nicht im Einklang mit der wirklichen Rechtslage, so kann derjenige, dessen Recht beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist.

Bestandteile des Grundstücks

Hier wird auf den Begriff der Sache zurückgegriffen:

§ 90 Begriff der Sache (kleines Sachenrecht): Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Und nun auf ein Grundstück bezogen

§ 93 Legaldefinition

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes: Hierzu zählen die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange die mit dem Boden zusammenhängen.

§ 95 Nur vorübergehender Zweck: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Hierzu zählen auch Scheinbestandteile, die keine wesentlichen Bestandteile darstellen, z.B. ein Partyzelt (nur für einen vorübergehenden Zweck/können problemlos vom wesentlichen Bestandteil getrennt sein).

§ 96 Rechte und Bestandteile eines Grundstücks: Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

Ausnahme:

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

o Erbbaurecht (in § 1 Abs.1 ErbbauVO): In diesem Fall hat das Grundstück ein anderes

Schicksal als das Gebäude.

o Wohnungseigentumsgesetz (§ 3 Abs.1 WEG): Durch das Wohnungseigentum wird manchen

Leuten das Recht eingeräumt Eigentümer von einem bestimmten Teil zu werden. Somit

schafft das WEG zusätzlich zum Gebäude ein eigenes Schicksal für die kleinen Einheiten.