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Sachenrecht

Immobilienwirtschaft

Immobilienwirtschaft


Kartei Details

Karten 68
Lernende 19
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.07.2011 / 03.12.2020
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Rechtssubjekte

-Natürliche Personen (Menschen)

Beginn: § 1 BGB (mit Vollendung der Geburt)

Ende: § 1922 BGB (mit dem Tod)

-Juristische Personen

Verein: §§ 21ff BGB

Stiftung: §§ 80ff BGB

Juristische Personen des Handelsrechts: zB. AG (§ 1ff AktG), GmbH (§ 1ff GmbHG), eG

-Gruppen mit Ansätzen zur Rechtsfähigkeit

GbR: §§ 705ff BGB

OGH, KG: §§ 105ff HGB

Erbengemeinschaft: §§ 2032 ff BGB

Nicht rechtsfähiger Verein: § 54 BGB

Wohnungseigentümergemeinschaft § 10 VI WEG (teilrechtsfähiges Gebilde)

Rechtsobjekte

-Sachen (körperliche Gegenstände: § 90 BGB)

Bewegliche, unbewegliche, vertretbare, verbrauchbare, wesentliche Bestandteile, Zubehör, Nutzungen, Früchte, Gebrauchsvorteile

-Tiere (§ 90a BGB)

Besonderheiten: TierSchG, §§ 903 Satz 2, 251 II 2 BGB, § 765 a I 3 ZPO

-Rechte

Absolute Rechte: Absolutes Recht liegt immer dann vor, wenn ein Recht gegenüber jedermann gilt und aber auch gegenüber jedermann wirkt.

Bsp. Eigentumsrecht

Relative Rechte: Relatives Recht setzt voraus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Der Anspruchsinhaber hatte eine Forderung an den Anspruchsgegner, daher ein Recht, dass nur zwischen 2 Personen besteht (relatives Recht).

Bsp. § 433 BGB (Kaufvertrag)

-Nicht körperliche Gegenstände

z.B. Elektrizität, Gas, Wasser, immaterielle Güter (Marken, Patente)

Gegenstand und Systematik des Sachenrechts

Sachenrecht 3. Buch BGB §§ 854-1296 ? ist zwingendes Recht

Vollkommen und Halbzwingende Recht

Das zwingende Recht lässt sich in 2 Teile untergliedern: Auf der einen Seite gibt es das vollkommen zwingende Recht und auf der anderen Seite das Halbzwingende Recht.

Das vollkommen zwingende Recht tritt im Sachenrecht und im Familienrecht auf. Hier gibt es ganz klare gesetzliche Regelungen, die von jedermann einzuhalten sind und die auch nicht abdingbar sind.

Das halbzwingende Recht tritt immer dann auf, wenn das Günstigkeitsprinzip gilt. Das Günstigkeitsprinzip bedeutet, dass man sich mindestens ans BGB halten muss, aber natürlich etwas „günstigeres“ vereinbaren darf. Bsp.: Ein AG muss seinem AN mind. 20 Tage Urlaub gewähren, kann ihm natürlich aber auch 30 Tage gewähren

Definition Grundstück – unbewegliche Sachen

Unbewegliche Sachen sind alle abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als eigene Einheit eingetragen sind.

Grundbegriffe Allg. Teil BGB §§ 90-103

Familienrecht §§ 1362, 1416, 1424

WEG

ErbbauRVO

§§ 854ff kein Sachenrecht im eigentlichen Sinne

z.B. Nießbrauch (§§ 1068ff BGB), Pfandrecht (§§ 1273ff BGB)

- Pfandrecht für Immobilien §§ 1113 ff BGB

- Pfandrecht für Mobilien §§ 1204 ff BGB

Einteilung der Sachenrechte in verschiedene Typen

-Allg. Vorschriften über

Rechte an Grundstücken §§ 873-902

-Besitz §§ 854-872 BGB

-Eigentum §§ 903-1011 BGB

-Dingliche Rechte §§ 1012-1296 BGB

Sicherungsübereignung

Bank ist Eigentümer, Besitz bleibt bei mir.

?Bank ist Eigentümer, aber nicht Besitzer der Immobilie

„kleines Sachenrecht“:

§§ 90 ff BGB