Sachenrecht
Immobilienwirtschaft
Immobilienwirtschaft
Kartei Details
Karten | 68 |
---|---|
Lernende | 19 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.07.2011 / 03.12.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/sachenrecht1
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/sachenrecht1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundeigentums
nur hier gilt § 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz
Die zu übereignende Sache muss genau definiert werden.
Auflassung
§ 925 BGB immer mit § 873 lesen und zitieren.
§ 925 BGB ist eine Konkretisierung von § 873 BGB.
Abs. 1:gleichzeitige Anwesenheit zuständige Stelle (grundsätzlich Notar)
Abs. 2:Auflassung darf niemals an eine Bedingung gebunden sein.
In der Praxis umgeht man das folgendermaßen (z.B. Eigentumsvorbehalt § 449 für bewegl.
Sachen) ?Notaranderkonto: Treuhandkonto, durchlaufender Posten
Käufer zahlt Kaufpreis auf Notaranderkonto, erst dann veranlasst der Notar die
Auflassung.
Rechtsfolge der Auflassung
Erst mal noch keine Rechtsfolge!
Auflassung + Eintragung ins Grundbuch ? erst dann Eigentümer
Eigentumserwerb
Eigentumserwerb nur mit Eintragung ins Grundbuch möglich.
Eigentumserwerb am Zubehör
§ 926, iVm § 97, § 311c BGB
Auch (bewegliche Sachen), wenn nichts anderes geregelt ? Zubehör wird mit verkauft, außer es wird anders geregelt.
Der gutgläubige Erwerb von Grundeigentum
Grundsätzlich gilt: was im Grundbuch steht ist richtig ?§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Das Grundbuch ist Rechtsscheinträger. D.h. man kann sich auf den Inhalt des GB’s verlassen, dass dieser wahr ist.
§ 892 BGB
-„durch Rechtsgeschäft“: Verkehrsgeschäft
-Fiktion: GB richtig
-Wiederlegbar:1. Alternative: Widerspruch gegen Richtigkeit eingetragen
2.Alternative: (positive Kenntnis der Rechtslage) Unrichtigkeit ist dem
Erwerber bekannt (nicht: kennen muss)
Die Übertragung des Grundeigentums kraft Gesetzes (hier gilt nicht §892)
z.B. Erbfall ? Erbe wird Eigentümer (§ 1922)
Die Übertragung des Grundeigentums kraft Hoheitsaktes (hier gilt nicht § 892)
z.B. Zwangsversteigerung (nicht Rechtsgeschäft, sondern Hoheitsakt)
Realsicherheit:
Hypothek, Grundschuld
Als Sicherheit einer Realität, z.B. Gebäude, Grundstück
Personalsicherheit:
Bürgschaft
Hier steht eine Person. Hier haftet eine Person mit gesamten Vermögen.
Abstraktheit der Grundpfandrechte
Grundpfandrechte sind Sicherungsmittel.
Hypothek § 1113 BGB
Hypothek § 1113 BGB ist akzessorisch, d.h. eine Hypothek ist an eine Forderung gebunden. Gibt es die Forderung nicht mehr, so gibt es keine Hypothek. Sie kann umgewandelt werden in eine Eigentümergrundschuld.
Man muss 2 verschiedene Rechtsverhältnisse prüfen.
1 x Verpflichtung:Darlehensgeber vs. Darlehensnehmer (§ 145, 147; § 488Abs.1 Satz1 und
Satz2)
1 x Verfügung:Darlehensgeber (Gläubiger) vs. Eigentümer (kann Darlehensnehmer oder
Dritter sein)
§ 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung; Sicherung von §488 Abs.1
Satz 2
Hypothek ist streng akzessorisch.
§ 1113 BGB Sie ist nur aus dem Grundstück zu zahlen.
§ 1147 BGB Zwangsvollstreckung
1.rangige Hypotheken sind am Besten „The winner takes it all“
§ 1153 BGB wird die Forderung übertragen, so geht auch die Hypothek auf den neuen Gläubiger über
Alle Hypotheken sind Sicherungshypotheken.
Buchhypothek, Briefhypothek
Gläubiger erwirbt Hypothek nicht nur mit Einigung und Eintragung, sondern erst auch mit Übergabe des Briefes.
Hypothek
§ 1155 BGB: Die Person, die Hypothek in Händen hält. Es genügt hier in Zukunft nur die Briefübergabe, die allerdings öffentlich beglaubigt sein muss. Eine öffentliche Abtretungserklärung ist günstiger/billiger als eine Änderung im Grundbuch.
Briefhypotheken sind Verkehrshypotheken.
Wenn Hypothekenbrief verloren geht, dann § 1162 BGB ?Angebotsverfahren.
§ 1185 BGB: eine Sicherungshypothek ist immer zwingend für eine Buchhypothek.
§ 1156 BGB: gilt nicht bei der Sicherungshypothek.
Buchhypothek ist nicht verkehrsfähig. Änderungen müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
§ 1180 BGB: Auszahlung der Forderung.
Grundschuld §1191 BGB
BGB ist abstrakt, d.h. eine Grundschuld ist nicht an eine Forderung gebunden. Sie kann auch ohne eine Forderung weiter bestehen
Rechtssubjekte
-Natürliche Personen (Menschen)
Beginn: § 1 BGB (mit Vollendung der Geburt)
Ende: § 1922 BGB (mit dem Tod)
-Juristische Personen
Verein: §§ 21ff BGB
Stiftung: §§ 80ff BGB
Juristische Personen des Handelsrechts: zB. AG (§ 1ff AktG), GmbH (§ 1ff GmbHG), eG
-Gruppen mit Ansätzen zur Rechtsfähigkeit
GbR: §§ 705ff BGB
OGH, KG: §§ 105ff HGB
Erbengemeinschaft: §§ 2032 ff BGB
Nicht rechtsfähiger Verein: § 54 BGB
Wohnungseigentümergemeinschaft § 10 VI WEG (teilrechtsfähiges Gebilde)
Rechtsobjekte
-Sachen (körperliche Gegenstände: § 90 BGB)
Bewegliche, unbewegliche, vertretbare, verbrauchbare, wesentliche Bestandteile, Zubehör, Nutzungen, Früchte, Gebrauchsvorteile
-Tiere (§ 90a BGB)
Besonderheiten: TierSchG, §§ 903 Satz 2, 251 II 2 BGB, § 765 a I 3 ZPO
-Rechte
Absolute Rechte: Absolutes Recht liegt immer dann vor, wenn ein Recht gegenüber jedermann gilt und aber auch gegenüber jedermann wirkt.
Bsp. Eigentumsrecht
Relative Rechte: Relatives Recht setzt voraus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Der Anspruchsinhaber hatte eine Forderung an den Anspruchsgegner, daher ein Recht, dass nur zwischen 2 Personen besteht (relatives Recht).
Bsp. § 433 BGB (Kaufvertrag)
-Nicht körperliche Gegenstände
z.B. Elektrizität, Gas, Wasser, immaterielle Güter (Marken, Patente)
Gegenstand und Systematik des Sachenrechts
Sachenrecht 3. Buch BGB §§ 854-1296 ? ist zwingendes Recht
Vollkommen und Halbzwingende Recht
Das zwingende Recht lässt sich in 2 Teile untergliedern: Auf der einen Seite gibt es das vollkommen zwingende Recht und auf der anderen Seite das Halbzwingende Recht.
Das vollkommen zwingende Recht tritt im Sachenrecht und im Familienrecht auf. Hier gibt es ganz klare gesetzliche Regelungen, die von jedermann einzuhalten sind und die auch nicht abdingbar sind.
Das halbzwingende Recht tritt immer dann auf, wenn das Günstigkeitsprinzip gilt. Das Günstigkeitsprinzip bedeutet, dass man sich mindestens ans BGB halten muss, aber natürlich etwas „günstigeres“ vereinbaren darf. Bsp.: Ein AG muss seinem AN mind. 20 Tage Urlaub gewähren, kann ihm natürlich aber auch 30 Tage gewähren
Definition Grundstück – unbewegliche Sachen
Unbewegliche Sachen sind alle abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als eigene Einheit eingetragen sind.
Grundbegriffe Allg. Teil BGB §§ 90-103
Familienrecht §§ 1362, 1416, 1424
WEG
ErbbauRVO
§§ 854ff kein Sachenrecht im eigentlichen Sinne
z.B. Nießbrauch (§§ 1068ff BGB), Pfandrecht (§§ 1273ff BGB)
- Pfandrecht für Immobilien §§ 1113 ff BGB
- Pfandrecht für Mobilien §§ 1204 ff BGB
Einteilung der Sachenrechte in verschiedene Typen
-Allg. Vorschriften über
Rechte an Grundstücken §§ 873-902
-Besitz §§ 854-872 BGB
-Eigentum §§ 903-1011 BGB
-Dingliche Rechte §§ 1012-1296 BGB
Sicherungsübereignung
Bank ist Eigentümer, Besitz bleibt bei mir.
?Bank ist Eigentümer, aber nicht Besitzer der Immobilie
„kleines Sachenrecht“:
§§ 90 ff BGB
Dingliche Rechte:
Zuordnung eines Rechtsobjektes zu einem Rechtssubjekt mit Wirkung gegenüber jedermann.
-Vollrechte: umfassende Herrschaftsreche an einer Sache
Eigentum: §§ 903 ff BGB
Sondereigentum §§ 3-6, 13 WEG
Miteigentum: §§ 1008 ff BGB
Miteigentumsanteil nach § 8 WEG
-Beschränkt-dingliche Rechte: Einzelne, inhaltlich begrenzte Herrschaftsbefugnisse an einer Sache
Grunddienstbarkeit: §§ 1018ff BGB
Nießbrauch: §§ 1030ff BGB
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit: §§ 1090ff BGB
Dingliches Wohnungsrecht: § 1093 BGB
Reallast: §§ 1105ff BGB
-Sonderfälle: Absolute Wirkung, aber keine Herrschaftsbefugnisse, sondern Sicherungsmittel
Vormerkung: § 883 BGB
Dingliches Vorkaufsrecht: §§ 1094ff BGB
Besitz §§ 854ff BGB
Eigentum am Grundstück
-Eigentum ist rechtliche Herrschaft über eine Sache
-Alleineigentum: nur eine einzige Person ist Eigentümer eines Grundstücks
-Gemeinschaftliches Eigentum: ist unterteilt in Bruchteilseigentum: liegt dann vor, wenn ein Grundstück 2 od. mehreren Personen gehört und wenn jedem dieser Personen ein Bruchteil an dem Grundstück gehört (z.B. als Eigentum von Eheleuten je zur Hälfte); jeder Bruchteilseigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen (veräußern, belasten); und in das Gesamthandseigentum: es besteht dann, wenn ein Grundstück mehreren gehört, die Anteile der Einzelnen aber zugunsten der Gesamtheit gebunden sind; dem einzelnen Beteiligten steht kein Anteil am einzelnen Grundstück zu, sondern nur ein Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen; über gemeinschaftliche Grundstück kann der Einzelne allein NICHT verfügen.
Dinglichen Rechte (Rechte Dritter)
Vorkaufsrecht
-kann gesetzlicher oder vertraglicher Natur sein
-Gesetzliche Vorkaufsrechte werden nicht ins Grundbuch eingetragen
-das vertragliche Vorkaufsrecht bezüglich eines Grundstücks ist im BGB definiert
-das dingliche Vorkaufsrecht entsteht i.d.R. durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch
-ist das Vorkaufsrecht nur für einen Verkaufsfall bestellt, so erlischt es mit dem Verkauf an einen Dritten, wenn der Vorkaufberechtigte von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht.
-ist das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle bestellt, kann der Berechtigte es auch noch bei einem Weiterverkauf durch den Käufer ausüben.
-Vorkaufsberechtigte muss das Vorkaufsrecht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Übermittlung des wirksamen Kaufvertrages ausüben.
-das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann im Gegensatz zum dinglichen Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht für mehrere Verkaufsfälle bestellt werden.
Wiederkaufsrecht
Dinglichen Rechte (Rechte Dritter)
-ist das Recht des Verkäufers, das Kaufobjekt unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen.
-Wiederkaufsrecht hat nur schuldrechtliche Wirkung
-der Wiederkaufsberechtigte kann nicht verhindern, dass der Eigentümer das Grundstück an einen Dritten verkauft
Dienstbarkeiten 1
-sind dingliche Rechte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (vgl. Erbbaurecht)
-beschränken den Eigentümer in der Benutzung des Grundstücks
-3 Arten von Dienstbarkeiten: Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Nießbrauch
Dienstbarkeiten 2
-Grunddienstbarkeit §1018ff BGB dabei hat man es stets mit 2 Grundstücken zu tun
-das dienende und das herrschende Grundstück
-der Eigentümer des herrschenden Grundstücks erhält bestimmte Teilbefugnisse am dienenden Grundstück
-werden zumeist aufgrund eines Rechtsgeschäfts bestellt
-kann durch rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung erlöschen
Dienstbarkeiten 3
-beschränkte persönliche Dienstbarkeiten §1090 BGB haben denselben Inhalt wie Grunddienstbarkeiten
-finden für geltende Vorschriften entsprechende Anwendung
-Unterschied lieg in der Person des Berechtigten
-Berechtigter aus einer Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks.
-die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird für eine bestimmte Person bestellt, unabhängig davon, ob sie Eigentümerin eines Grundstücks ist
-kann nicht auf einen anderen übertragen werden und ist unvererblich
-erlischt mit dem Tode des Berechtigten bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
-
- 1 / 68
-