RudL
Lebensmittelrecht (KW 41/42) 20-25% des KNW Selbststudium Übungsblätter
Lebensmittelrecht (KW 41/42) 20-25% des KNW Selbststudium Übungsblätter
Kartei Details
Karten | 39 |
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Lernende | 15 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.10.2015 / 18.10.2022 |
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BG: Schutz der Konsumenten, Schutz der Gesundheit LMG: Täuschungsschutz, Hygienegewährleistung, Gesundheitsschutz
Horizontal: gelten für alle Produkte (HyV, LKV, FIV, ZuV, VophS) Vertikal: gelten für spezifische Produkte (VospLM)
Lebensmittelkenntzeichnungsverordnung regelt: - Kenntzeichnung (korrekte Deklaration) von LM - Anpreisung (Claims, Werbung)
Selbstkontrolle nach Art. 23, LMG. Produzenten müssen nach bestem Wissen und Gewissen handeln (GHP / GMP, Sorgfaltspflicht etc.)
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände Verordnung regelt Grundsätze (Herstellung, Anpreisung, Hygienischer Umgang, Selbstkontrolle und amtliche Kontrolle)
Gute Herstellungspraxis / Good Management Practice
Verstoss gegen HyV Verstoss gegen Art. 23 Selbstkontrollen
LM ist gesundheitlich gefährlich und muss aus den Regalen genommen und eine Rückrufaktion muss gestartet werden.
LM darf nicht mehr ausgeliefert werden, muss aber nicht aus den Regalen genommen werden.
HyV und FIV
Hasard analysis and critical control points (Gastro benutzt Bretter nur für Poulet etc.)
Produktion, Hersteller, Importeure, Handel, Vollzugsbehörden
Produktentwicklung, Festlegung der Haltbarkeit, Lagerung, Verpackung, Claims/Werbung
Stoffe, die natürlich im LM vorhanden sind
Stoffe, die eine bestimmte Wirkung haben und bewusst zugesetzt wurden. (Aromen, Farbstoffe, Stabilisator)
Stoffs, der NICHT natürlich im LM sind und nicht erwünscht sind (Salmonellen, Nitrat im Salat)
Bakterien, Viren, Hefen, Schimmelpilze
Zusatzstoffverordnung
Hygieneverordnung, Toleranz- und Grenzwerte von Mikroorganismen
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, regelt Toleranz- und Grenzwerte
Die Übergangsfrist betrifft die Produktion, Auslieferung und Kenntzeichnung. Produkte dürfen danach noch im Regal stehen, bis der Bestand aufgebraucht ist.
Inhaltsstoffe mengenmässig absteigend aufgelistet Allegene sichtlich gekenntzeichnet Inhaltsstoff, der das Produkt ausmacht (Orangen ist O-Saft) muss in g oder % angegeben werden
Nichts mit Übergansfrist zu tun. Nährwertkenntzeichnung ist freiwillig (mit Ausnahmen)
Es ist ein importiertes LM. Da es sich um ein importiertes LM handelt, muss die Nährwertangabe und die Liste der Inhaltsstoffe auf deutsch vorhanden sein.
4er Regel: Energie, Fett, KH, Protein 7er Regel: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, KH, Zucker, Protein, Salz Neu: Nahrungsfasern sind fakultativ, Natrium wird durch Salz ersetzt
Nein, auf der Zutatenliste ist nur Saccharose gemeint. In der NWT sind alle Mono-und Disaccharide enthalten.
Guidline Daily Amount
> Bisher waren in der Schweiz alle Lebensmittel verboten, die nicht im Lebensmittelgesetz umschrieben oder explizit bewilligt waren. NEU sollen alle Lebensmittel erlaubt sein, die sicher und gesetzeskonform sind. > Umbenennung LKV in LIV. NEU: Nährwertkenntzeichnung obligatorisch > Umbenennung Vo über Spezial-LM NEU: Vo über LM für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. Vollständig überarbeitet und mit EU-Recht harmonisiert, Wegfall «MalzextrakthaltigeLebensmittel», Nahrungsergänzungsmittel neu in eigener Vo geregelt
Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmtsind und aufGrund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung: a.den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Menschen entsprechen, welche aus gesundheitlichen Gründen eine andersartige Kost benötigen; oder b.dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische oder physiologische Wirkungen zu erzielen. z.B. gewichtskontrollierende LM, Babynahrung, Sportlernahrung, laktose-, glukosefreie-, arme LM. Geregelt in VospLM
Hinweis auf Besonderheit, NWT
Lebensmittelinformationsverordnung. Neue Benennung für LKV
regelt die Anreicherung von Lebensmitteln mit: -essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen wie Vitaminen, Mineralstoffen
Empfohlene Tagesdosis
Da die ETD die gesetztmässige Zufuhrbestimmung, nicht aber deckungsgleich mit den wissenschaftlichen Erkentnissen ist, können Nährstoffmängel auftreten.
Tagesdosis: max. Menge eines Nährstoffs pro Tag Tagesration: max. Menge enthalten in einer Portion
Auf dem Saft darf nicht mehr als 30mg Vitamin C deklariert sein.
Der Vitamingehalt liegt an der oberen Grenze. Die Tagesration für Saft liegt bei 300g. Die ETD liegt bei 80mg Vitamin C. 800/1000*300/3=80mg
Der Vitamingehalt ist zu hoch dosiert. Max. 300% der ETD/Tagesration
Vo über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmter anderer Stoffe NEU: Zusätze müssen bioverfügbar sein